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III ZR 132/58 - Bundesgerichtshof (-)
Entscheidungsdatum: 23.11.1959
Aktenzeichen: III ZR 132/58
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: -

Leitsatz:

Zur Frage der „zeitweiligen Verhinderung" im Sinne des § 71 BSchG.

 

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 23. November 1959

III ZR 132/58

Zum Tatbestand:

Der Kläger hatte sich als Unterfrachtführer gegenüber der Reederei X verpflichtet, mit seinem Schleppkahn Kohlen von der Ruhr nach Braunschweig, Option Berlin zu befördern. Der Kahn, dessen Beladung vom 24. bis 25. Mai erfolgte, trat seine Reise am 25. Mai an. Am gleichen Tage wurde vom Bundesverkehrsministerium durch Fernschreiben an die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur Unterrichtung der Schiffahrttreibenden und über den Rundfunk bekanntgegeben, daß - gemäß einer beim BVM schon am 19. Mai (Pfingstsonnabend) eingegangenen Mitteilung aus der sowjetisch besetzten Zone - das Schiffshebewerk Rothensee ab 1. Juni für mehrere Wochen gesperrt werde. Der Kläger, der Braunschweig mit seinem Kahn am 30. Mai erreichte, versuchte vergeblich, in Verhandlungen mit den Ladungsbeteiligten und der Reederei X die Einlagerung der Ladung oder deren Weiterbeförderung mit der Bahn zu erreichen. Er blieb deshalb in Braunschweig liegen und setzte am 27. Juni nach Aufhebung der Sperre die Reise nach Berlin fort.

Für den durch die Liegezeit entstandenen Schaden machte er die Bundesrepublik, insbesondere wegen angeblich nicht rechtzeitiger Weiter- bzw. Bekanntgabe der Meldung über die Sperrung des Hebewerkes, verantwortlich. Seine Klage wurde in 1. und 2. Instanz abgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Es ist richtig, daß nach § 71 BSchG nur der Absender das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein zeitweiliges, von ihm nicht verschuldetes Hindernis den Antritt oder die Fortsetzung der Reise verhindert. Dem Frachtführer steht bei einer zeitweiligen Behinderung der Reise kein Recht zum Rücktritt zu. Es gehört zu den von ihm übernommenen Gefahren, daß er die Beseitigung des Hindernisses abwarten und dadurch entstehende Verzögerungen sowie etwaige Mehrkosten tragen muß (RG 1 69/06 vom 4. Juli 1906, Nachschlagewerk des Reichsgerichts Bd. 32 Nr. 1 zu § 68 BSchG; Vortisch/ Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 2. Aufl. 1952 § 71 Anm. 5 a. E. ebenso Mittelstein, Deutsches Binnenschiffahrtsrecht Bd. 1, § 71 Anm. 3 d - vgl. auch für das Frachtgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch RGRKomm. HGB § 428 Anm. 5, Schlegelberger, HGB § 428 Anm. 12).

Dass es sich bei der Sperrung des Schiffshebewerkes um eine zeitweilige Verhinderung i. S. des § 71 BSchG gehandelt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Denn der Zweck der Reise wurde durch das Hindernis nicht unerreichbar. Nur wenn das der Fall wäre, könnte von einer dauernden Verhinderung die Rede sein (vgl. Vortisch/Zschucke aaO., § 71 BSchG Anm. 3, § 68 Anm. 2 c).

Ob besondere Umstände es rechtfertigen können, dem Frachtführer die Lösung vom Frachtvertrag durch Kündigung oder Rücktrittserklärung zu ermöglichen, wenn es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, ihn an der Übernahme der Gefahr der zeitweiligen Behinderung der Reise festzuhalten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Kläger selbst hat ein solches Recht für sich nicht in Anspruch genommen, als ihm die Sperrung des Hebewerkes bekannt wurde.

Die Revision meint freilich, daß der Kläger, wäre ihm die bevorstehende Sperrung vor dem Beginn der Beladung bekannt geworden, selbstverständlich berechtigt gewesen wäre, die Beladung aufzuschieben, bis die Behinderung der Reise behoben sein würde. Dem kann unter den hier gegebenen Umständen nicht zugestimmt werden. Der am 18. Mai geschlossene Frachtvertrag verpflichtete ihn, die bereitstehende Ladung zu übernehmen. Die Sperrung eines Schiffshebewerkes ist nichts so Außergewöhnliches, daß sie aus dem Kreis der Gefahren ausschiede, deren Eintritt der Frachtführer mit Abschluß des Frachtvertrages übernimmt.

Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der Frachtführer Anlaß hätte, anzunehmen, daß die angekündigte Sperrung nicht auf technischen Gründen beruhe, nicht auf der Binnenschiffahrt eigentümlichen Unzulänglichkeiten, sondern auf politischen Erwägungen, und ob es sich dann etwa nicht um ein zeitweiliges Hindernis handeln würde, kann hier dahinstehen. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, daß in den Kreisen der Binnenschiffahrttreibenden und insbesondere vom Kläger angenommen wäre, daß die angekündigte Sperrung nicht aus technischen Gründen erfolge, mit deren fristgerechter Behebung gerechnet werden könne, sondern aus politischen Erwägungen.

Es kann auch offenbleiben, ob etwa dann nicht von einem zeitweiligen` Hindernis gesprochen werden könnte, wenn es sich um eine Reise über eine ganz kurze, in geringer Zeit zurückzulegende Strecke gehandelt hätte und die Dauer des Hindernisses dazu außer jedem Verhältnis gestanden hätte, so daß dann möglicherweise nach Treu und Glauben dem Frachtführer nicht zugemutet werden könnte, die Behebung des Hindernisses abzuwarten. Denn so liegen die Dinge hier angesichts der Länge des Transportweges und des zu dessen Überwindung erforderlichen Zeitraumes nicht.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage, ob das Verhalten der Beamten des Bundesverkehrsministeriums amtspflichtwidrig war, offengelassen, weil sie für die Entscheidung nicht erheblich war, da diese schon mangels ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Verhalten der Beamten und dem geltend gemachten Schaden auf Klageabweisung gehen mußte."