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II ZR 83/71 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 19.02.1973
Aktenzeichen: II ZR 83/71
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsatz:

Zur Bewertung einer Rentenvereinbarung beim Verkauf eines Schiffes.

Bundesgerichtshof

Urteil

vom 19. Februar 1973

Zum Tatbestand:

Der verstorbene Ehemann der Klägerin verkaufte 1952 notariell sein Schiff an den Rechtsvorgänger der Beklagten. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 20000,- DM und die Gewährung einer Rente auf die Dauer von 20 Jahren, längstens bis zum Tode des letztversterbenden Ehegatten, vereinbart. Danach stand der Klägerin eine Rente in Höhe von 95'/2 % der Heuer zu, die der Kapitän eines Kümos der Größe des verkauften Schiffes (146 BRT) jeweils tarifmäßig erhielt, bei Beginn des Rentenvertrages 420,- DM monatlich. Für den Fall, dass die Rente einer der Parteien zu niedrig oder zu hoch erscheinen würde, sollte die betreffende Partei das Recht haben, die anderweitige Festsetzung der Rente bei einer Schiedskommission oder, wenn diese nicht zustandekommen oder keinen Spruch fällen sollte, in einer Klage beim Landgericht Kiel zu beantragen. Zur Sicherung des Rentenanspruches war eine erstrangige Hypothek von ca. 62500,- DM an dem Schiff bestellt worden. Das Schiff ging 1955 verloren, für das ein Versicherungsbetrag von 130 000,- DM gezahlt wurde. Durch entsprechende Verträge der Parteien vom 2.9.1957 mit einem Kapitän Sch., der von diesem Geld 100000,- DM darlehensweise zur Finanzierung eines Schiffs erhielt, wurde die Weiterzahlung der Rente ermöglicht. Die Klägerin erhielt ihre Rente vertragsgemäß bis März 1962. Ab 1.4.1962 wurde die Heuer der Kapitäne kleiner Schiffe nicht mehr nach Schiffsgrößen, sondern nach dem Patent des Kapitäns gestaffelt. Die Heuer erhöhte sich dadurch erheblich, so dass die Rente monatlich 878,- DM betragen hätte. Die Klägerin erhielt jedoch nur den von Sch. gezahlten Zinsbetrag in Höhe von 70/0 Darlehenszinsen, mithin 583,33 DM monatlich, später nach Rückzahlung eines Teilbetrages von 50 000,- DM (1.4.1968) an die Beklagten nur noch 291,66 DM monatlich.

Die Klägerin verlangt für die Zeit seit dem 1.4.1962 die Zahlung der Differenz von ca. 38000,- DM zwischen den erhaltenen Beträgen und einer ihr zustehenden Monatsrente, die sich nach dem jeweils gültigen Tarif für Kapitäne mit dem Befähigungszeugnis A3 errechne. Die Rente stehe nach dem Vertrag vom 21.9.1957 nicht mehr mit dem Verkaufswert des Schiffes in Beziehung. Ferner sehe dieser Vertrag nicht mehr die Neufestsetzung der Rente vor, deren Höhe auch nicht durch die Höhe der von Sch. zu zahlenden Zinsen begrenzt werde.
Die Beklagten erheben die Einrede des Schiedsvertrages und berufen sich bei den Ansprüchen bis zum 31.12.1963 auf Verjährung. Im übrigen stehe die geforderte Rente angesichts der bis 1968 insgesamt gezahlten 118000,- DM in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Wert des verkauften Schiffes von damals ca. 85000,- DM. Die Erträgnisse aus einem derartigen Schiff seien inzwischen erheblich gesunken, die Kapitänsheuern dagegen unverhältnismäßig gestiegen.

Die Einrede des Schiedsvertrages ist von den Vorinstanzen durch Zwischenurteil rechtskräftig verworfen. Im übrigen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zum Teil abgewiesen. Auf die Revision beider Parteien ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückverwiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagten konnten die Herabsetzung verlangen, wenn die Rente - gemessen am damaligen Verkaufswert des Schiffes - „übermäßig hoch" erschien. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen und der Klägerin seit dem 1. Januar 1964 eine Rente in Höhe der jeweiligen Bezüge eines Regierungsobersekretärs zugebilligt. Insoweit lässt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.
Mit dem Zwischenurteil vom 24. Januar 1968 hat das Oberlandesgericht lediglich die Einrede des Schiedsvertrags verworfen, mit der sich die Beklagten dagegen gewandt hatten, dass die Klägerin Klage beim ordentlichen Gericht erhoben hatte. Es steht daher rechtskräftig nur fest, dass über die geltend gemachten (an die Kapitänsheuer angepaßten) Rentenansprüche der Klägerin im Zivilprozeß zu entscheiden ist, nicht aber auch, ob die Beklagten in diesem Verfahren - insoweit gleichsam als Angreifer - die Neufestsetzung der Rente verlangen können oder sich hierzu an die Schiedskommission hätten wenden müssen.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das ordentliche Gericht sei an der Herabsetzung der Rente nicht gehindert, allerdings wohl hilfsweise auch darauf stützen wollen, dass nach Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages die Anrufung des ordentlichen Gerichts ausdrücklich vorgesehen ist, falls es nicht innerhalb eines Monats zur Bildung einer Schiedskommission kommt. Auch dieser Hinweis trägt aber die Entscheidung nicht ohne weiteres. Die Klägerin hat es zwar im Jahre 1962 abgelehnt, an der von den Beklagten gewünschten Bildung einer Schiedskommission mitzuwirken. Von der damit gegebenen vertraglichen Möglichkeit, beim Landgericht Kiel auf die Herabsetzung der Rente zu klagen, haben die Beklagten aber gerade keinen Gebrauch gemacht. Immerhin wird aber zu prüfen sein, ob es der Klägerin nicht dennoch nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Beklagten an die Schiedskommission zu verweisen, nachdem sie nicht nur im Jahre 1962 das Zustandekommen einer Schiedskommissionsentscheidung verhindert, sondern sich auch später auf den Standpunkt gestellt hat, der Kaufvertrag sei insoweit hinfällig. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Ansicht kommen, es könne die vertragsgemäße Rente selbst herabsetzen, stellt sich die weitere, ebenfalls mit der Schiedskommissionsklausel zusammenhängende Frage, ob das auch rückwirkend oder erst von dem Zeitpunkt ab geschehen kann, in dem sich die Beklagten in diesem Prozess auf den Herabsetzungsanspruch gemäß Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrages berufen haben. Der Kaufvertrag enthält ausdrücklich darüber nichts. Es kommt daher in erster Linie darauf an, im Wege der Vertragsauslegung festzustellen, ob die Vertragspartner eine Änderung der an die jeweilige Kapitänsheuer angepaßten Rente nur von dem Zeitpunkt ab zulassen wollten, in dem der Änderungsvorbehalt vor der Schiedskommission oder dem ordentlichen Gericht geltend gemacht würde, oder ob das auch für einen zurückliegenden Zeitraum möglich sein sollte.
Das angefochtene Urteil kann schließlich nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht die im Kaufvertrag vorgesehene Bemessungsgrundlage der Rente (Kapitänsheuer) durch eine andere (Regierungsobersekretär) ersetzt hat. Es hat diesen Eingriff in die Vertragsgestaltung damit begründet, dass die nach den Kapitänsheuern berechnete Rente wegen erheblicher Änderungen bei dieser Bemessungsgrundlage als überholt anzusehen sei. Die Heuern seien in den umstrittenen Jahren aus verschiedenen Gründen sprunghaft gestiegen. Die Steigerung sei weit über die allgemeine Lohnentwicklung und die Erhöhung des Lebenserhaltungskostenindexes hinausgegangen. Diese aussergewöhnliche Erhöhung dürfe nicht vollen Umfangs zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Die Bemessung der Rente nach den Kapitänsheuern habe ein Äquivalent für das Schiff und zugleich eine Sicherung des Unterhalts des Ehemanns der Klägerin und dieser selbst sein sollen.
Zunächst lässt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit rechtfertigen, dass sich die Kapitänsheuern viel günstiger als die allgemeinen Lohne und Preise entwickelt haben und die danach berechnete Rente schon aus diesem Grunde überhöht sei. Dieser Gesichtspunkt hätte es allenfalls erlaubt, von der vertraglichen Bemessungsgrundlage abzugehen, wenn das Berufungsgericht festgestellt hatte, die Vertragspartner seien bei Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen, die Kapitänsheuern würden sich künftig im Rahmen der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung harten, und dass es ihnen gerade darauf angekommen sei. Eine solche Feststellung hat es aber nicht getroffen. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil sich die Vertragspartner auf einen Berechnungsmaßstab aus ihrem eigenen Lebenskreis geeinigt haben. Dies spricht eher dafür, dass es zumindest dem Verkäufer nicht auf die allgemeine Entwicklung, sondern darauf ankam, für sich und seine Ehefrau dem Lebensstandard seines Berufsstandes angepaßt zu bleiben. Die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung zum Anlaß zu nehmen, die vertragliche Bemessungsgrundlage aufzugeben und an ein Beamtengehalt anzuknüpfen, verbietet sich auch deshalb, weil die Vertragsparteien den Fall, die nach der Kapitänsheuer berechnete Rente könne die Beklagten unangemessen belasten, vorhergesehen und in ganz bestimmter anderer Weise vertraglich geregelt haben. Danach ist die Rente zu ermäßigen, wenn sie - gemessen am Verkaufswert des Schiffes - als übermäßig hoch erscheint. Es kommt daher zunächst gerade nicht auf die allgemeine Entwicklung, sondern auf die Feststellung an, ob die an die Kapitänsheuer angepaßte Rente im umstrittenen Zeitraum unter diesen Vertragstatbestand fällt und, wenn das der Fall ist, den auf diese Weise ermittelten „Überhang" durch entsprechende Herabsetzung der jeweiligen Rentenbeträge zu beseitigen. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht völlig übersehen. Seine Bemerkung, die Rente habe ein Äquivalent für das Schiff sein sollen und die Klägerin erhalte, wenn die Kapitänsheuer weiter zugrunde gelegt werde, einen erheblich höheren Gegenwert für das Schiff als beabsichtigt, entbehrt aber gleichfalls einer konkreten mit Zahlen belegten Feststellung, in welchem Umfang das der Fall ist und inwiefern gerade die Beträge des ersatzweise herangezogenen Beamtengehalts der nach Anwendung der Herabsetzungsklausel vertragsgemäßen Rente entsprechen.

Der Verkaufswert, zu dem sich das Berufungsgericht bisher nicht geäußert hat, wird nicht ohne weiteres der Summe aus der Anzahlung (20000,- DM) und der Hypothek (62569,- DM) gleichgesetzt werden können. Jedenfalls ist bisher nicht bekannt, auf welche Weise das Hypothekenkapital berechnet worden ist. Ein anderer Anhaltspunkt könnte der (im Jahre 1957) 130000,- DM betragende Versicherungswert des Schiffes sein. Steht der Verkaufswert fest, dann ist das eine - bisher vom Berufungsgericht noch gar nicht klar gestellte und beantwortete Frage der Vertragsauslegung, wann die Rente - gemessen an diesem Wert - als „übermäßig hoch" zu gelten hat. Dass hierbei auch der Unterhaltszweck der Rente und die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung eine gewisse Rolle spielen können ist nicht von der Hand zu weisen, wäre aber damit in einem ganz anderen Zusammenhang und in ganz anderer Weise zu berücksichtigen.