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II ZR 66/72 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 04.03.1974
Aktenzeichen: II ZR 66/72
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsatz:

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Hafenverwaltung.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 4. März 1974 

II ZR 66/72

(Schiffahrtsobergericht Karlsruhe)

Zum Tatbestand:

Als der Kahn S, dessen Ladung bei der Klägerin versichert war, am 25. 5. 1967 am linken (westlichen) Ufer des Kanalhafens Heilbronn-Kopf zu Berg - vor Anker lag, drang in das Schiff Wasser ein, wodurch ein Teil der Ladung verdarb. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß am 21. 5. 1967 Kinder im Unfallbereich eine Anzahl von Betonplatten ins Wasser geworfen hatten, die nach Abschluß von im Auftrag der beklagten Hafenverwaltung an der Uferböschung durchgeführten Erneuerungsarbeiten dort gelegen hatten.

Die Klägerin verlangt Ersatz der erstatteten Ladungsschäden in Höhe von ca. 52 000,- DM, weil die Beklagte trotz sofortiger Unterrichtung der Wasserschutzpolizei über das Treiben der Kinder ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die Betonplatten nicht sofort entfernt oder in geeigneter Weise auf die beim Stilliegen im fraglichen Böschungsbereich drohenden Gefahren hingewiesen habe. Infolge dieser Unterlassung habe eine der Betonplatten ein Loch in eine steuerbordseitige Kimmplatte des Kahnes gedrückt.

Die Beklagte bestreitet, daß der Kahn auf die beschriebene Art leck geworden sei. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vorsorglich macht sie ein Mitverschulden des Kahnschiffers geltend.

In sämtlichen Instanzen wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die der Beklagten als Hafenunterhaltungspflichtige obliegende Verkehrssicherungspflicht überspannt. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte in der schriftlichen Klageerwiderung unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie habe unverzüglich nach Bekanntwerden der Beobachtung der Wasserschutzpolizei die Rechtsvorgängerin der C. GmbH fernmündlich mit der Entfernung der Betonplatten beauftragt; auch habe diese deren umgehende Wegräumung ausdrücklich zugesagt. Ferner trifft es zu, daß die Beklagte dieses Vorbringen in der schriftlichen Berufungsbegründung wiederholt und erklärt hat, die Rechtsvorgängerin der C. GmbH habe ihr ausdrücklich zugesichert, für eine sofortige Beseitigung der Platten zu sorgen. Das genügte jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht, um die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht vollständig zu erfüllen:

Zunächst einmal mußte die Beklagte damit rechnen, daß einzelne der von Kindern ins Wasser geworfenen Betonplatten der Größe 400 x 400 x 150 mm nicht bis zu dem 3,30 m tiefen Böschungsfuß gerutscht, sondern auf der von der Wasseranschnittslinie bis zum Böschungsfuß rund 7 m breiten Böschung liegengeblieben waren. Dort stellten sie aber insbesondere wegen ihrer kantigen und eckigen Form sowie mit Rücksicht auf die sonst völlig glatte Oberfläche der mit Betonplatten abgedeckten Böschung eine unmittelbare Gefahr für jeden Stillieger dar, der entsprechend den für den Hafen Heilbronn geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften den Liegeplatz so nahe am Ufer wählte, wie es der Tiefgang des Fahrzeugs erlaubte. Denn bei einem Absenken des Schiffskörpers, wie es während der Vorbeifahrt eines anderen Fahrzeugs oder infolge der üblichen Wasserstandsschwankungen innerhalb einer Stauhaltung stets erfolgen kann, konnte es zu Berührungen mit einer der auf der Böschung liegenden Betonplatten und bei den starken hierbei nur punktförmig auf den Schiffskörper einwirkenden Kräften auch leicht zu dessen Beschädigung kommen. Diese - mögliche - Gefahr bestand so lange, bis die Betonplatten von der Böschung entfernt waren. Deshalb durfte sich die Beklagte nicht mit dem Auftrag hierzu und der Zusicherung seiner sofortigen Erledigung begnügen. Vielmehr mußte sie, bis es dazu durch die auswärts in Kehl/Rhein ansässige Rechtsvorgängerin der C. GmbH gekommen war, dafür sorgen, daß kein Fahrzeug sich an der gefährlichen Uferstelle ohne einen genügend sicheren Uferabstand hinlegte. Das ist nicht erfolgt. Hierin ist ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht zu sehen.

Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Schiffers Sch. von SK S an der Havarie seines Fahrzeugs verneint. Der Kahn habe bei dem guten Ausbau der Böschung nicht zu nahe am Ufer gelegen oder noch besonders mit Schorbäumen gesichert werden müssen. Auch habe Schiffsführer Sch. nicht mit Betonplatten auf der Böschung rechnen müssen. Zwar habe seine Ehefrau ausgesagt, sie habe bei früheren Reisen schon beobachtet, daß sich nach Fertigstellung der Uferarbeiten noch Steine am Ufer befunden hätten, die einmal aufgeschichtet waren, einmal durcheinanderlagen, und daß sich Kinder und Jugendliche an den Steinen zu schaffen gemacht hätten. Damit stehe jedoch nicht fest, daß Schiffsführer Sch. das gleiche aufgefallen oder mitgeteilt oder für ihn erkennbar gewesen sei, daß Betonplatten ins Wasser geworfen wurden.

Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Daß der Schiffer des SK S beim Loten mit der Schlaggerte nicht die nötige Sorgfalt beachtet habe, ist neuer Tatsachenvortrag und in der Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Wieso er bei den besonderen Gegebenheiten des Falles mit seinem Fahrzeug zu nahe am Ufer gelegen haben soll, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Wenn ihm auf früheren Reisen nicht dasselbe wie seiner Ehefrau aufgefallen sein sollte, so berührt das die Entscheidung des eine spätere Reise betreffenden Streitfalls nicht. Denn insoweit kommt es darauf an, daß er nach den konkreten, beim Aufsuchen des Liegeplatzes erkennbaren Umständen mit einer Gefahr rechnen mußte, wie sie sich alsdann verwirklicht hat.