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II ZR 51/70 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 13.04.1972
Aktenzeichen: II ZR 51/70
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, z. B. wenn ein Schiffseigner in der Erwartung des Abschlusses eines günstigen Schiffsmietvertrages einen Schleppkahn in einen Tankkahn umbaut, der Mietvertrag aber wegen Abbruchs der Verhandlungen nicht zustandekommt.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. April 1972

II ZR 51/70

Oberlandesgericht Köln

Zum Tatbestand:

Die Bundeswehr suchte Anfang der 60er Jahre schwimmenden Tankraum zu mieten. In einer Besprechung zwischen militärtechnischen Vertretern der Beklagten und Vertretern der Tankschiffahrt am B. 11. 1961 nannten erstere die vorgesehenen Tagessätze und die geplante Vertragsdauer von 3 Jahren. Direktor X von der Reederei Y, als Teilnehmer auf seiten der Tankschiffahrt, unterrichtete hierüber die Kläger, die damals einen Schleppkahn besaßen und im Februar/März 1962 mit dem Umbau ihres Schiffes in einen Tankkahn begannen. Gleichzeitig setzte Direktor X die Vertreter der Beklagten in Kenntnis, daß er einen geeigneten Tankkahn gefunden habe, der im Frühsommer 1962 angemietet werden könne. Im Mai 1962 veranlaßte er nach Rücksprache mit der Beklagten den Einbau einer weiteren Pumpe in das Schiff und teilte unter Bezugnahme hierauf der zuständigen Stelle der Beklagten die Einsatzbereitschaft des Schiffes für den 15. Juni 1962 mit der Bitte um den Vertragsabschluß mit. Aus Ersparnisgründen verzichzichtete diese Dienststelle auf die Anmietung. Weitere Verhandlungen scheiterten endgültig im Januar 1964.

Die Kläger verlangen Schadensersatz von etwa 228000,DM, da zwischen ihnen - vertreten durch den bevollmächtigten Direktor X - und der Beklagten ein Mietvertrag bezüglich des Tankleichters zustandegekommen, aber nicht erfüllt worden sei. Hilfsweise wird geltend gemacht, daß die Beklagte wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen hafte, weil sie in den Klägern das feste Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages hervorgerufen und sie zum Umbau des Schleppkahnes in einen Tankkahn veranlaßt habe. Der ursprünglich geplante Umbau zu einem Motorschiff würde nur etwa 338000,- DM statt nunmehr rd. 439000,- DM (davon 10000,- DM für die weitere Pumpe) gekostet haben. Der Ausfall der Mieteinnahmen habe die Kläger im Jahre 1968 zur Veräußerung des Schiffs für 170000,- DM gezwungen.
Die Beklagte trägt vor, daß nicht mit den Klägern, sondern nur mit der von Direktor X vertretenen Reederei Y verhandelt worden sei. Nur mit dieser Firma würde das allein zuständige Bundeswehrbeschaffungsamt einen Vertrag geschlossen haben. Die Kläger hätten den Umbau von sich aus veranlaßt. Hinsichtlich des Einbaues der Pumpe sei gleichfalls keine verpflichtende Vereinbarung getroffen worden.
Die Klage wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Auch die Revision, in der der Klageantrag nur in Höhe von 30000,- DM weiterverfolgt wurde, blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus einem Mietvertrag über den Tankleichter und auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen über eine solche Miete. Die Revision wendet sich dagegen, daß der Klaganspruch auch unter letzterem Gesichtspunkt abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht unterstellt, Direktor X habe namens der Kläger mit der für die wehrtechnische Eignung des Schiffes zuständigen Dienststelle der Beklagten verhandelt. Jedoch - so führt es weiter aus - habe die Beklagte die Kläger durch diese Verhandlungen nicht zu Aufwendungen im Vertrauen darauf veranlaßt, es werde ein Mietvertrag über das Schiff zustande kommen.

Die neuere Rechtsprechung hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen genauer bestimmt, als es das Berufungsgericht tut. Es ist anerkannt, daß jeder Verhandlungspartner dem anderen im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete Vertrauensverhältnis zumutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belange schuldet. Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, wenn er zuvor schuldhaft das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde m i t Sicherheit zustande kommen, geweckt und genährt hatte; die bloße Kenntnis, der andere Teil mache Aufwendungen im Vertrauen auf den erwarteten Vertragsschluß, genügt nicht (vgl. BGH WM 1962, 936; WM 1967, 1010; WM 1970, 1110).

Die Besprechungen der Dienststelle der Beklagten mit Direktor X betrafen erkennbar die Beschaffung von schwimmendem Tankraum für eine militärische Planung (Einlagerung von Treibstoff) und erstreckten sich auf die technischen Anforderungen an die zu benennenden Schiffe und den Zeitpunkt, zu dem sie verfügbar sein könnten. Die Verhandlungspartner auf seiten der Beklagten waren, wie Direktor X bekannt war, mit dem Inhalt der Verträge im übrigen und ihrem Abschluß nicht befaßt. Die Beklagte behielt, wie bei jeder solchen Planung, freie Hand, ob sie den angebotenen Schiffsraum überhaupt mieten wollte.
Sollte eine andere Lage für die Kläger geschaffen und diesen eine Sicherheit für die Abnahme des Schiffsraums geboten werden, so wäre der Abschluß eines Vorvertrages möglich gewesen. Ohne eine solche Vereinbarung behält jeder Teil grundsätzlich seine Entschließungsfreiheit während der Vertragsverhandlungen. Die Beklagte hatte zwar im Herbst 1961 dringlich nach Tankschiffsraum angefragt und war hiervon inzwischen nicht abgerückt. Damit hatte sie den Klägern aber noch keinen Vertragsschluß zugesagt. Nach dem Vortrag der Kläger haben die Verhandlungspartner von Direktor X durch ihr Verhalten nur erklärt, nach den damaligen Absichten der Bundeswehr solle geeigneter Schiffsraum angemietet werden, es bestehe eine Bereitschaft zum Vertragsschluß im gegebenen Zeitpunkt, wenn das angebotene Schiff geeignet sei und entsprechender Bedarf nach der Planung vorliege. Der Schriftwechsel, in dem Direktor X mehrfach auf einen baldigen Vertragsschluß gedrängt
hat, ergibt dies deutlich. Das Berufungsgericht konnte danach unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, die Beklagte habe bei den Klägern nicht das Vertrauen erweckt, sie werde (das Schiff) bestimmt mieten, d. h. ein Vertrag werde bestimmt zustandekommen; das Motiv für den Umbau sei nicht das Vertrauen auf den Abschluß eines Mietvertrages, sondern der Wunsch der Kläger gewesen, ein anbietungsfähiges Objekt zu haben, wenn es zum Abschluß kommen würde.
Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit den in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Ersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erörterten Sachverhalten, in denen z. B. Verträge über Verkauf oder Vermietung eines Grundstücks oder der Eintritt in eine Gesellschaft in allen wesentlichen Punkten ausgehandelt waren und der Verhandlungspartner sich zum Abschluß entschlossen zeigte (vgl. z. B. WM 1969, 595), so daß dieser nur noch als „Formsache" zu betrachten war. Hier blieb erkennbar in der Schwebe, ob die Beklagte ihren Plan überhaupt aufrechterhalten und auf welchen Schiffsraum sie im einzelnen zurückgreifen wollte. Die Verhandlungen sind nicht über das Stadium einer Prüfung der militärischen Dienststelle der Beklagten, welcher geeignete schwimmende Tankraum zu den üblichen Bedingungen für eine Charterung verfügbar sei oder zu welchen Zeitpunkten er verfügbar gemacht werden könne, hinausgediehen.
Es war Sache der Kläger, sich zu entscheiden, ob sie das Risiko eines Umbaues trotz der ihnen ersichtlichen, auch bei längeren Verhandlungen fortbestehenden Entschließungsfreiheit der Beklagten auf sich nehmen wollten. Dies blieb allein ihr unternehmerisches Risiko, solange sie es unterließen, sich zu ihrem eigenen Schutz durch eine Rückfrage bei der Beklagten zu vergewissern, daß an einem späteren Vertragsschluß kein Zweifel bestehe. Nimmt ein Verhandlungspartner nicht den ihm möglichen und nach Lage der Dinge ihm auch zumutbaren Selbstschutz wahr, ist er nicht in dem Maß schutzwürdig, daß er seinen Schaden auf den anderen Teil abwälzen kann. Die Beklagte würde für das von den Klägern übernommene Risiko nur mitverantwortlich geworden sein, wenn sie den Klägern den Abschluß eines Mietvertrages fest zugesagt hätte. Sie traf keine Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht.
Unter den erörterten Gesichtspunkten scheitert auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau einer zweiten Pumpe in das Schiff. Die Beklagte hat diese Aufwendung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in dem Sinn gefordert, daß danach einem Vertragsschluß nichts mehr im Wege stehe. Die Kläger haben die Pumpe vielmehr eingebaut, nachdem sie erfahren hatten, die militärische Dienststelle der Beklagten halte sie für den in Betracht kommenden Einsatz für erforderlich. Auch hier ist von den Klägern nicht dargetan worden, die Beklagte habe schuldhaft das Vertrauen erweckt oder genährt, der Mietvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen. Die Kläger ergänzten, wie das Berufungsgericht ausführt, das für eine Anmietung in Aussicht genommene Schiff entsprechend einer Direktor X schon vor dem Beginn der Verhandlungen bekannten Anregung der Beklagten durch eine allgemein die Brauchbarkeit des Schiffes erhöhende Einrichtung, um seine Eignung für die Zwecke der Beklagten zu verbessern.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr die vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage erörtert zu werden, ob überhaupt die Beklagte die Vertragsverhandlungen über die Anmietung ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich abgebrochen hat, wie es die Rechtsprechung wegen der grundsätzlich fortbestehenden Entschließungsfreiheit des Verhandlungspartners für einen Ersatzanspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen weiterhin gefordert hat (vgl. z. B. BGH 1969, 595; WM 1970, 1110)."