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II ZR 30/75 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 21.03.1977
Aktenzeichen: II ZR 30/75
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsätze:

1) Die Klausel, Maschinen sind „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" versichert, schließt nicht aus, daß der Versicherungsnehmer einen Schaden der durch das Löschen eines Brandes im Maschinenraum eines Motorschiffes an der Maschine entstanden ist, von dem Versicherer als Ret­tungsaufwand ersetzt verlangen kann.
2) Ein solcher Anspruch des Versicherungsnehmers besteht auch dann, wenn er den Schaden durch einfaches Verschul­den verursacht hat.

Zum Tatbestand:

Nach den Behauptungen der Klägerin gelangte am 23.9. 1972 beim Löschen eines Brandes im Maschinenraum des ihr gehörenden MS V Löschwasser unbemerkt in die vom Brand unbeschädigt gebliebene Maschine und ver­mischte sich dort mit dem Maschinenöl, so daß die Maschine in der Folgezeit wegen unzureichender Schmierung erheblich beschädigt worden sei. Sie verlangt von den Beklagten, die das Schiff in der fraglichen Zeit kaskoversichert hatten, Ersatz des Schadens von ca. 97 000 DM.

Die Beklagten bestreiten eine Zahlungspflicht, weil der Maschinenschaden durch mangelnde Pflege und allgemeinen Verschleiß eingetreten sei. Nach der Flußkasko-Police ent­falle die Versicherungspflicht für Löschwasserschäden und im Falle schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers. Die Klägerin habe grob fahrlässig das Maschinenöl nicht sofort nach dem Löschen des Brandes untersuchen und, falls es Wasser enthalten hätte, wechseln lassen. Außerdem habe die Klägerin einen etwaigen Löschwasserschaden in Hava­rie-grosse verrechnen müssen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattge­geben. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungs­urteil aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Allerdings trifft es nicht zu, daß die Klage bereits aufgrund der Vorschrift des § 5 Flußkasko-Police abzuweisen sei. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Maschinen „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" versichert; nach Absatz 3 sind der Stran­dung gleichzuachten: Zusammenstoß von Schiffen, Kentern, Sin­ken, Scheitern, Verbrennen und Explosion. Die Vorschrift, die der Gefahr begegnen will, daß dem Versicherer Schäden infolge Ab­nutzung, mangelhafter Pflege oder fehlerhafter Bedienung der Maschinen angelastet werden (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 65 Anm. 2), bedeutet, daß die Maschi­nen grundsätzlich nicht gegen Beschädigungen versichert sind und eine Ausnahme nur für solche Beschädigungen gilt, die eines der in Absatz 1 oder 3 aufgeführten Ereignisse verursacht hat (Prölss/Martin, VVG 20. Aufl. Fluß-Kasko-Pol. § 5 Anm. 1). Ihre Anwendung im Streitfall ergibt, daß kein Versicherungs­fall vorliegt, da die Maschine des MS „Verena" selbst nicht gebrannt hat. Jedoch schließen Inhalt und Zweck der Vorschrift nicht aus, daß die Klägerin den behaupteten Schaden aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten von den Beklagten ersetzt ver­langen kann. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 63 Abs. 1 VVG als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach dieser Bestimmung fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemacht hat, um beim Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Brand im Maschinenraum des MS „Ve­rena") seiner Pflicht zur Schadensabwendung und -minderung zu genügen (§ 62 Abs. 1 VVG), dem Versicherer zur Last. Dabei ist unter „Aufwendungen" jede - auch unfreiwillige - Vermögens­verminderung zu verstehen, welche die adäquate Folge einer Maß­nahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder -minderung gemacht hat (Prölss/Martin a.a.O. § 63 Anm. 2; vgl. auch Ritter/Abraham a.a.O. § 32 Anm. 6). Demnach gehören hierzu auch Löschschäden an nicht versicherten Sachen (Prölss/ Martin a.a.O. § 83 Anm. 2), bei denen es sich auch um solche des Versicherungsnehmers handeln kann.

Das alles beachtet die Revision nicht genügend, soweit sie den Klageanspruch bereits nach § 5 Abs. 1 und 3 Flußkasko-Police für unbegründet hält. Darüber hinaus berücksichtigen ihre Ausfüh­rungen zu diesem Punkte nicht, daß es die Grundsätze der Ver­tragsgerechtigkeit in unangemessener, nicht zu billigender Weise verletzten würde, wenn ein Versicherer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz seiner Rettungsaufwendungen ausschließen würde; denn die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsneh­mer die Rettungskosten zu erstatten, ist die unentbehrliche Kehr­seite der dem Versicherungsnehmer - im Interesse des Ver­sicherers - auferlegten Pflicht, beim Eintritt des Versicherungs­falls nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Hagen a.a.O. S. 639, 645).

Ebensowenig ist der Revision zu folgen, soweit sie meint, jeden­falls sei der Klageanspruch deshalb abzuweisen, weil nach § 83 Abs. 1 VVG „im Rahmen der Feuerversicherung überhaupt nur unmittelbare Schäden sowie mittelbare Folgen des Brandereignis­ses, die unvermeidlich sind, zu ersetzen" seien... Diesem Einwand steht bereits entgegen, daß es im Streitfall um eine Schiffskaskoversicherung geht, wogegen es sich bei § 83 VVG um eine spezielle Vorschrift für die Feuerversicherung handelt. Davon abgesehen verkennt die Revision den Inhalt des Wortes „unvermeidlich" in § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Soweit es dort heißt, daß der - von dem Versicherer zu ersetzende - Schaden die „unvermeidliche Folge des Brandereignisses" sein müsse, ist damit nicht die Unabwendbarkeit des Schadens, wie beispielsweise im Rahmen der Schadensabwendungs- oder -min­derungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 62 Abs. 1 VVG, gemeint; vielmehr soll das Wort „unvermeidlich" nur besagen, daß zwischen dem Schaden und dem Brandereignis ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muß (Bruck, VVG 7. Aufl. § 83 Rdnr. 4; Prölss/Martin a.a.O. § 83 Anm. 1; Hagen a.a.O. Bd. 8, II. Abt. S. 17).

Mit Erfolg greift die Revision hingegen die Feststellung des Beru­fungsgerichts an, der streitige Schaden sei durch in die Maschine des MS V eingedrungenes Löschwasser verursacht wor­den und nicht auf mangelnde Pflege und Verschleiß zurückzufüh­ren. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht in erster Linie auf die Ausführungen des Experten H. in der Schadenstaxe vom 2. März 1973 und in dessen Schreiben vom 27. September 1973 an die Beklagte zu 1 (als führender Versicherer) gegründet. Darin hat H., soweit das an dieser Stelle interessiert, im wesentlichen dargelegt, daß er bei einer wegen Unregelmäßigkeiten der Ma­schine des MS „Verena" am 5. Dezember 1972 vorgenommenen Besichtigung einen schweren Lagerschaden im Bereich des Grund­lagers Nr. 5 mit starker Beschädigung des Grundlagerzapfens der Kurbelwelle festgestellt, außerdem eine von ihm veranlaßte chemische Untersuchung eine starke Wasserbeimischung im Schmieröl ergeben habe und es sich „aufgrund der durchgeführten Ermittlungen bei dem in das Ö1 gelangte Wasser um das bei der Brandbekämpfung verwandte Löschwasser handeln müsse". Wegen dieser Erklärungen des Experten H, hat das Berufungs­gericht den Antrag der Beklagten abgelehnt, H. als sachverständigen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, der festgestellte Schaden habe „seine Ursache in dem bedauernswerten Zustand der Maschine überhaupt, die nicht entsprechend gepflegt worden sei". Es meint, dieser Behauptung fehle jede tatsächliche Grund­lage; die Beklagten seien jede Erklärung dafür schuldig geblieben, daß sich der - von ihnen beauftragte - Experte H. bei der Ab­fassung der Schadenstaxe vom 2. März 1973 und des Schreibens vom 27. September 1973 geirrt oder vorsätzlich etwas Unrichtiges geäußert habe und worauf gegebenenfalls seine bessere Erkennt­nis beruhe

Diese Ausführungen sind aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht haltbar. Daß sich ein (sachverständiger) Zeuge vor einem Rechts­streit zu einer Frage in einem bestimmten Sinne geäußert hat, schließt nicht aus, daß er die Frage bei einer gerichtlichen Ver­nehmung anders beantwortet. Schon deshalb kann der Antrag einer Partei, einen Zeugen zu einer für den Ausgang des Rechts­streits erheblichen Behauptung zu vernehmen, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Behauptung stehe im Wider­spruch zu einer früheren schriftlichen Äußerung des Zeugen. Das liefe auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) und letztlich auch auf eine - nicht zulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Aus demselben Grunde ist es unzulässig, einem derartigen Antrag nur dann stattzugeben, wenn eine Partei dargelegt hat, warum sich der Zeuge nunmehr abweichend erklären werde. Das Berufungs­gericht hätte deshalb den Zeugen H. gemäß dem Beweisantrag der Beklagten vernehmen müssen, zumal dessen schriftliche Erklä­rung zur Schadensursache noch nicht einmal erkennen läßt, worauf sich im einzelnen seine Annahme stützt.

Mit Grund wendet sich die Revision gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin an der Beschädigung der Maschine (sofern diese auf eingedrungenem Löschwasser beruht) verneint hat.

Zunächst läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß dem Experten H. und dem Monteur der Maschinenherstellerin bereits bei der Untersuchung und Feststellung der Brandschäden während des Werftaufenthalts des MS V (9. Oktober bis 16. November 1972) bekannt war, daß die Brandbekämpfung nicht nur unter Verwendung von Löschschaum, sondern auch durch Ein­satz von Wasserkanonen erfolgt war. Das kann aber für die Frage von nicht unwesentlicher Bedeutung sein, ob deren Verhalten die Klägerin von dem Vorwurf entlasten kann, nach dem Brand im Maschinenraum des MS V weder eine Untersuchung noch einen Wechsel des Schmieröls der Maschine veranlaßt zu haben. Ferner ist das Berufungsgericht nicht auf die - unter Sachver­ständigenbeweis - gestellte Behauptung der Beklagten einge­gangen, daß es in einem Falle der vorliegenden Art einen groben Fehler darstelle, wenn ein Schiffseigner das Maschinenöl nicht wechseln oder wenigstens untersuchen lasse....

Allerdings kann der Umstand, daß die Klägerin es in vorwerfbarer Weise unterlassen haben soll, das Schmieröl der Maschine des MS V untersuchen und gegebenenfalls wechseln zu las­sen, nur dann zur Abweisung der Klage führen, wenn sie insoweit ein grobes Verschulden trifft.

Das Berufungsgericht meint unter Hinweis auf Prölss/Martin a.a.O. § 63 Anm. 2, daß der Versicherungsnehmer solche Schäden nicht als Rettungsaufwand von dem Versicherer ersetzt verlangen kann, die er „mit der in der jeweiligen Situation zumutbaren Sorgfalt hätte vermeiden können" (ebenso BGH, Urt. v. 13. 6. 1973 - IV ZR 79/72, LM § 4 AHaftpflichtVB Nr. 35). Gegen diese - weder von Prölss/Martin noch in der genannten Entscheidung näher begründete -Ansicht bestehen insoweit Bedenken, als sie bereits bei einfacher Fahrlässigkeit jeden Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer verneint. Zwar mag hierfür zunächst sprechen, daß es in § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG heißt, daß die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, dem Versicherer zur Last fallen, „soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte". Jedoch können für eine sachgerechte Auslegung dieser Bestimmung die Vorschriften der §§ 61 und 62 VVG nicht unbeachtet bleiben, von denen die letztgenannte mit § 63 VVG in einem besonders engen Zusammenhang steht. . . Im Streitfall ergibt sich jedenfalls aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zugrunde liegenden Bedingungen der Flußkasko-Police, daß die Klägerin den behaupteten Löschwasser­schaden nur dann von den Beklagten nicht als Rettungsaufwand ersetzt verlangen kann, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahr­lässig verursacht hat.

Nach § 4 Buchst. a) Abs. 1 Flußkasko-Police haftet der Versiche­rer nicht für Schäden, die von dem Versicherungsnehmer vorsätz­lich oder fahrlässig herbeigeführt sind. Jedoch bestimmt Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift, daß „der Versicherungsnehmer, welcher sein Schiff selbst führt, seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch dann behält, wenn dieser durch sein eigenes nautisches Ver­schulden verursacht ist, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt", dabei gilt nach Absatz 2 Satz 2 als nautisches Verschulden „ein Verschulden betreffs der Führung oder des technischen Betriebes der Schiffahrt, nicht ein solches hinsichtlich der Empfangnahme, Stauung, Bewahrung und Ablieferung der Güter". Diese Regelung zeigt, daß der Versicherungsnehmer, der als Schiffer seines Fahrzeugs einen Fehler bei der nautischen Füh­rung oder bei dem technischen Betrieb (worunter die Maßnahmen zur Wartung und Pflege der Maschine fallen) begeht, einem gün­stigeren Haftungsmaßstab als bei anderen Fehlern unterliegen und ihm insoweit nur ein grob fehlerhaftes Verhalten zum Nachteil gereichen soll. Sie trägt damit dem Gedanken Rechnung, daß die nautische Führung und der technische Betrieb eines Schiffes mit besonderen Risiken verbunden sind und es deshalb unangemes­sen wäre, die dabei von dem Versicherungsnehmer als Schiffs­eigner-Schiffer verursachten Schäden schon dann vom Versiche­rungsschutz auszunehmen, wenn lediglich ein einfaches Verschul­den desselben gegeben ist. Auch ist nicht zu verkennen, daß § 4 Buchst. a) Abs. 2 Flußkasko-Police an § 130 Satz 2 VVG anknüpft und wie diese Vorschrift verhindern will, daß der Versicherungs­nehmer, der sein Schiff selbst führt, einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz hat als derjenige, der die Führung des Schif­fes einem Dritten (Setzschiffer) überläßt (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG). Die Regelung wäre aber unvollständig, wenn sie nur das Herbeiführen des Versicherungsfalls und nicht auch die Abwehr und Minderung des Schadens umfassen würde. Da insoweit die Lage, was das nautische Verschulden des Versiche­rungsnehmers im Sinne des § 4 Buchst. a) Abs. 2 Flußkasko­Police angeht, gleich ist, erscheint es sach- und interessengerecht, diese Vorschrift auf Fehler des sein Fahrzeug selbst führenden Versicherungsnehmers bei der Erfüllung seiner Schadensabwen­dungs- und -minderungspflicht sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Ritter/Abraham a.a.O. § 32 Anm. 19 und § 41 Anm. 29).

Nun hat allerdings die Klägerin MS V nicht als Schiffer geführt. Jedoch hat die Verantwortung für die Untersuchung und den Wechsel des Maschinenöls bei ihr gelegen, sofern ihr der Schiffsführer mitgeteilt haben sollte, daß auch Wasser zum Löschen im Maschinenraum verwendet worden ist. Insoweit wäre ihr ein Teilbereich beim technischen Betrieb des MS V unmittelbar zugefallen. Dann kann sie aber in diesem Punkt ver­sicherungsrechtlich nicht anders behandelt werden wie ein Schiffs­eigner-Schiffer. Demnach gilt auch für die, daß ihre - etwaige - Versäumnis nur dann den streitigen Aufwendungsersatzanspruch zum Wegfall bringen kann, wenn diese als grob fahrlässig zu bewerten ist.

Endlich bestehen rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht - abschließend - ausgeführt hat, die Beklagten könnten keinen Erfolg mit dem Einwand haben, die Klägerin hätte den streitigen Schaden in Havarie-grosse verrechnen müssen, wenn ihre Behauptungen über seine Ursachen zuträfen. Da die Klägerin unter den Voraussetzun­gen des § 88 BinnSchG selbst die Aufstellung der Dispache veranlassen und betreiben konnte, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es meint, dem Einwand der Beklagten stehe bereits entgegen, daß es Sache des Schiffers sei, die Dispache aufmachen zu lassen. Ferner ist aus dem bisherigen Parteivorbringen nicht zu entnehmen, wieso es nur deshalb nicht möglich gewesen sein soll, den angeblichen Löschwasserschaden in eine Dispache mit einzubeziehen, weil er erst einige Monate nach der in Frage stehenden Frachtreise entstanden und entdeckt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings auch nicht sagen, daß der vorer­wähnte Einwand der Beklagten begründet ist. So haben die Par­teien und die Vorinstanzen bisher in tatsächlicher Hinsicht noch nicht näher erörtert und geklärt, ob es sich bei dem streitigen Schaden um einen solchen im Sinne des § 78 Abs. 1 BinnSchG handelt. Sollte das der Fall sein, dann würde allerdings die Son­derregelung des § 133 VVG eingreifen, nach dessen Absatz 2 die Vorschriften der §§ 835 bis 839 HGB entsprechend anzuwenden sind. Die Vorschriften ergeben im Zusammenhang mit § 133 Abs. 1 VVG, daß der Binnenschiffsversicherer die Havarie-grosse-Situa­tion übernimmt (vgl. Ritter/Abraham a.a.O. § 29 Anm. 5), somit einerseits die Beiträge des Versicherungsnehmers zur großen Havarei zu zahlen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 VVG) und andererseits dafür einzustehen hat, daß der Versicherungsnehmer die Vergü­tung erhält, die er von seinen Havarie-grosse-Genossen verlangen kann (§ 838 HGB). Das alles setzt jedoch die Aufmachung einer Dispache voraus (§ 835 Abs. 1, § 838 HGB; vgl. auch § 39 Fluß­kasko-Police). Lediglich dann, wenn die Einleitung des Dispache­verfahrens ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unter­blieben ist, kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrages unmittelbar in An­spruch nehmen (§ 839 HGB). Auch zu diesem Punkt haben sich die Parteien bisher noch nicht geäußert.