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Beschluß des Bundesgerichtshofes
vom 27. November 1989
II ZR 245/88
(Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Hamburg)
Aus den Gründen:
„.... Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Klausel 30 C/P hat als Sonderregelung der Parteien Vorrang vor der Bestimmung des §574 HGB und der „General Strike Clause" der Gencon-Bedingungen. Die Auslegung der Klausel 30 C/P durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Parteien das Wort "warrant" in den Vorinstanzen stets nur im Sinne einer Garantie der Klägerin verstanden haben (GA 1, 41; II 143, 139). Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat, lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen “.