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II ZR 242/78 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 17.12.1979
Aktenzeichen: II ZR 242/78
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsatz:

Der Versicherer hat im Rahmen der Flußkasko-Police die Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer die Beschädigung der Maschine des versicherten Fahrzeugs durch Löschwasser grob schuldhaft verursacht hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 17. Dezember 1979

 II ZR 242/78

 (Landgericht Hamburg; Oberlandesgericht Hamburg)

Zum Tatbestand:

Die Sache befindet sich zum zweiten Mal in der Revision (s. 1. Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 30/75 in ZfBW 1977, S. 366). Die Klägerin verlangt von den Beklagten, den Kaskoversicherern des der Klägerin gehörenden MS V, Ersatz eines Schadens von ca. 97 000,- DM mit der Begründung, daß beim Löschen eines Brandes auf dem genannten Schiff Löschwasser unbemerkt in die vom Brand unbeschädigt gebliebene Maschine gelangt sei und sich mit dem Maschinenöl vermischt habe, so daß die Maschine wegen unzureichender Schmierung erheblich beschädigt worden sei. Demgegenüber hatten die Beklagten den Maschinenschaden auf mangelnde Pflege und allgemeinen Verschleiß zurückgeführt, so daß nach der Flußkasko-Police die Versicherungspflicht entfalle. Die Klägerin habe es grob fahrlässig unterlassen, das Maschinenöl sofort nach dem Brand zu untersuchen und erforderlichenfalls zu wechseln. Außerdem habe die Klägerin einen etwaigen Löschwasserschaden in Havarie-grosse verrechnen müssen.

Beide Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Nachdem das Berufungsurteil auf Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen war, hat das Berufungsgericht die Beklagten wiederum in vollem Umfang zur Zahlung verurteilt. Die Revision ist nunmehr zurückgewiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Die Revision muß die - verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Berufungsgerichts hinnehmen, die Maschine des MS V sei dadurch beschädigt worden, daß sich Löschwasser mit dem Maschinenöl vermischt und dessen Schmierfähigkeit herabgesetzt habe. Für rechtlich angreifbar hält sie hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es den Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten nicht schon bei leichtem Verschulden der Kägerin bejaht, ihnen außerdem die Beweislast für ein grobes Verschulden auferlegt und ein solches trotz eines „offenbaren technischen Organisationsmangels" auf seiten der Klägerin verneint hat. Keine dieser Rügen hat Erfolg.

a) Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil Entscheidungsgründe näher dargelegt, daß bei der Versicherung eines Schiffes, die den Bedingungen der Flußkasko-Police unterliegt, Fehler, welche der sein Fahrzeug selbst führende Versicherungsnehmer bei der Erfüllung seiner Schadensabwendungs oder -minderungspflicht macht, dann nicht den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-Aufwendungen" ausschließen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb des Schiffes zusammenhängt und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. Daran ist entgegen der Ansicht der Revision festzuhalten. Mit ihren Ausführungen zum Verschuldensgrad des § 63 VVG verkennt sie bereits, daß es vorliegend um die sinngemäße Anwendung des § 4 lit. a) Abs. 2 Flußkasko-Police geht und es gerade auch bei Rettungsmaßnahmen gerecht und billig ist, den besonderen Gefahren Rechnung zu tragen, die mit der nautischen Führung oder dem technischen Betrieb eines Schiffes verbunden sind.

b) Der Senat hat weiter in dem ersten Revisionsurteil dargelegt, daß die Klägerin, deren Geschäftsführer ihr MS V nicht selbst geführt hat, dann einem Schiffseigner-Schiffer rechtlich gleich zu behandeln ist (somit den Anspruch auf Ersatz von Rettungs-..Aufwendungen" nur bei grobem Verschulden verliert), wenn und soweit zu ihren unmittelbaren Aufgaben der technische Betrieb des Schiffes gehört haben sollte. Das hat das Berufungsgericht, was die Untersuchung des Maschinenöls nach dem Brand des MS V und einem etwaigen Ölwechsel betrifft, nach der Anhörung eines Sachverständigen bejaht. Dazu hat es aus¬geführt, daß sich jeder - ordentliche - Binnenschiffseigner nach einem Schiffsbrand, der in irgendeiner Weise auch den Maschinenraum betroffen hat, stets davon überzeugen muß, ob das Maschinenöl durch den Brand oder die Brandbekämpfungsmaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen worden sei; in jedem Falle habe er die näheren Umstände aufzuklären und bei dem geringsten Verdacht einer Beschädigung des Maschinenöls dieses untersuchen zu lassen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

c) Nicht zu folgen ist der Revision, soweit sie meint, nicht die Beklagten hätten ein grobes Verschulden der Klägerin zu beweisen, sondern dieser obliege der Beweis, daß sie die Beschädigung der Maschine des MS V nicht grob verschuldet habe. Die allgemeinen Ausführungen der Revision zur Verteilung der Beweislast im Rahmen der §§ 61, 62 VVG geben zu diesem Punkte nichts her, weil es hier um die Verteilung der Beweislast bei einer sinngemäßen Anwendung des § 4 lit. a) Abs. 2 Flußkasko-Police geht. Daß bei der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift der Versicherer ein grobes Verschulden des Versicherungsnehmers zu beweisen hat, ist nach deren Satz 1 nicht zweifelhaft („Der Versicherungsnehmer, welcher sein Schiff selbst führt, behält jedoch seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch dann, wenn dieser durch sein eigenes nautisches Verschulden - worunter nach Satz 2 auch ein Verschulden betreffs des technischen Betriebs der Schiffahrt fällt - verursacht ist, es sei denn, daß ihm eine bösliche Handlungsweise oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ..."). Wieso diese Regelung bei einer sinngemäßen Anwendung der Vorschrift nicht zum Tragen kommen soll, leuchtet im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil hier nicht die von der Revision in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Frage zu beurteilen ist, welche Rettungsaufwendungen der Versicherungsnehmer „den Umständen nach für geboten halten durfte" (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG). Vielmehr geht es darum, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von der Pflicht frei wird, den als Folge einer gebotenen Rettungsaufwendung (hier: Brandbekämpfungsmaßnahmen) dem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden zu ersetzen.

d) Nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat. Auch läßt sich weder seinen Ausführungen darüber, ob der Klägerin oder ihrem Repräsentanten die Verwendung von Löschwasser im Maschinenraum des MS V bekannt war, noch dem unstreitigen Tatsachenstoff entnehmen, daß der Betrieb der Klägerin „in technischer Hinsicht vollkommen desorganisiert" gewesen (und deshalb das Unterlassen der Aufklärung der näheren Umstände des Brandes und seiner Bekämpfung sowie der Untersuchung des Maschinenöls als grob schuldhaft anzusehen sei). Ein solcher Mangel folgt nicht daraus, daß die Klägerin, eine kleine Binnenschiffahrtsreederei mit drei Fahrzeugen, keinen technischen Inspektor besaß und ihr Geschäftsführer nur die kaufmännischen Aufgaben wahrgenommen hat, sich aber der fachmännischen Unterstützung durch den Werkstattleiter des niederländischen Schwesterunternehmens der Klägerin versichert hatte.
...


3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Klagespruch nicht entgegen, daß der streitige Schaden nicht als ein Fall der großen Havarei behandelt worden ist. Zwar habe es sich bei dem Maschinenschaden um einen Schaden im Sinne des § 78 Abs. 1 BinnSchG gehandelt, so daß er gemeinschaftlich von Schiff und Ladung hätte getragen werden müssen (§ 78 Abs. 2 BinnSchG). Jedoch sei die Einleitung des Dispacheverfahrens ohne Verschulden der Klägerin unterblieben, so daß sie die Beklagten gemäß § 133 Abs. 2 VVG, § 839 HGB wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen könne.
..."