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II ZR 233/67 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 05.05.1969
Aktenzeichen: II ZR 233/67
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Ist für die Führung eines Schiffes bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug bis unter die Solltiefe setzen kann, so ist sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 5. Mai 1969

II ZR 233/67

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar; Rheinschiffahrtsobergericht Köln)

Zum Tatbestand:

Das bei der Klägerin versicherte MS S (ca. 67 m lang, 8,23 breit; 925 t, 620 PS) rakte auf der Bergfahrt, beladen mit 423 t Bimskies (gemittelter Tiefgang: 1,49 m) bei Rhein-km 604,000 - 604,020 auf einem aus dem Flußgrund ragenden Stein und wurde beschädigt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 als Eignerin und dem Beklagten zu 2 als Schiffsführer des PMS B (ca. 69 m lang, 11 m breit, 2x400 PS) Ersatz der Versicherungsleistungen in Höhe von ca. DM 21000.-. PMS „Bonn" sei während der Steuerbordbegegnung mit dem MS S unter Berücksichtigung des niedrigen Wasserstandes mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren und habe hierdurch diesem Schiff soviel Wasser unter dem Kiel weggezogen, daß der Bergfahrer unmittelbar nach der Begegnung auf den Stein aufgeschlagen sei, über dem - bei einer Solltiefe von 1,90 m - mindestens 1,95 m Wasser gestanden habe.
Die Beklagten bestreiten die Klagebehauptungen. Ein Raum von 0,46 m sei vor dem Unfall nicht zwischen dem Schiffsboden des Bergfahrers und dem Stein vorhanden gewesen. Der Unfall könne sich nur so zugetragen haben, daß MS S nach Beendigung der Begegnung zum linken Ufer hinübergefahren und hierbei in Fahrwassermitte auf den Stein gestoßen sei.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entgegen der Meinung der Revision war das Verhalten des Beklagten zu 2 für das Raken des MS S adäquat ursächlich. Wenn das PMS B bei niedrigem Wasserstand dem abgeladenen MS S begegnete und dabei, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf Grund der Aussage des Zeugen Sp. festgestellt hat, eine große Heckwelle (wörtlich heißt es in der Aussage des Zeugen „eine Walze von 3/4 bis 1 m Höhe") hinter sich herzog, so liegt eine Grundberührung des MS S nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Hierin besteht auch der grundsätzliche Unterschied zu der - überdies einen anderen Sachverhalt beurteilenden - Entscheidung des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln (ZfB 1967, 146), auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Auffassung berufen hat.
Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die Frage eines unfallursächlichen Mitverschuldens der Führung des MS S nicht geprüft hat.
Es trifft allerdings nicht zu, daß der Bergfahrer dem Talfahrer keinen geeigneten Weg für die Begegnung freigelassen habe (§ 37 Nr. 1, § 38 Nr. 1 RheinSchPolVO). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision entbehren jeder sachlicher Grundlage, beachten insbesondere nicht das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen zum Begegnungsabstand der beiden Schiffe und der sonstigen Belegung des Reviers.
Hingegen ist beim derzeitigen Stand des Rechtsstreits ein Verstoß der Führung des MS S gegen § 4 RheinSchPolVO nicht abschließend zu verneinen. War nämlich für die Führung des Bergfahrers bei sorgsamer Beobachtung aller Umstände (niedriger Wasserstand, Abladetiefe ihres Schiffes, Kurs und Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, große Heckwelle des Talfahrers) erkennbar, daß sich ihr Schiff bei der Begegnung mit dem Talfahrer bis unter die Solltiefe setzen, es mithin zu einer Grundberührung kommen konnte, so war sie verpflichtet, dieser Gefahr durch sachgerechte Maßnahmen zu begegnen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob und von welchem Zeitpunkt an die Führung des MS S mit einer Grundberührung ihres Schiffes rechnen mußte, gegebenenfalls, auf welche Weise sie einer solchen entgegenwirken konnte. Als eine der Gegenmaßnahmen konnte die Abgabe eines Achtungszeichens in Betracht kommen, um den Talfahrer auf die Gefahrenlage hinzuweisen und ihn zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zu veranlassen. Ferner konnte für die Führung des MS „Steinachtal", sofern ihr ein Ausweichen nach Backbord möglich war, die Pflicht bestanden haben, durch ein derartiges Manöver die Sogwirkung des Talfahrers zu vermindern. Zu diesem Punkte hatten die Beklagten unter Hinweis auf die Beschreibung des Fundorts des unfallursächlichen Steines im Bericht der Wasserschutzpolizei behauptet, das MS S sei in Fahrwassermitte gefahren und habe seinen Kurs ohne weiteres nach Backbord verlegen können."