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II ZR 228/78 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Moselschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 10.12.1979
Aktenzeichen: II ZR 228/78
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Moselschiffahrt

Leitsatz:

Zur Beweisfrage, ob bei einer Schiffsbegegnung die Grundberührung des einen Schiffes innerhalb der Fahrrinne erfolgt ist und ob die Grundberührung auf einer zu hohen Geschwindigkeit des anderen Schiffes beruht.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 10. Dezember 1979

II ZR 228/78

(Moselschiffahrtsgericht St. Goar; Moselschiffahrtsobergericht Köln)

Zum Tatbestand:

Das der Klägerin gehörende beladene MS W begegnete auf der Bergfahrt steuerbords bei Mosel-km 118,2 dem der Beklagten zu 1 gehörenden, vom Beklagten zu 2 geführten, beladenen MS R. Dabei rakte MS W, schlug leck und wurde schwer beschädigt.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von über 126000,- DM, weil der Beklagte ohne Fahrtverminderung mit mindestens 12 km/Std. bei einem Seitenabstand von nur 5 m am MS W vorbeigefahren sei und dadurch dessen Grundberührung verschuldet habe.

Die Beklagten behaupten, die Maschinen des MS R hätten während der Begegnung, die mit einem Seitenabstand von etwa 14 m erfolgt sei, nur mit 250 UpM bei maximal 420 UpM gedreht. Dagegen sei der Bergfahrer von einer zur Kennzeichnung der rechten Fahrwassergrenze ausgelegten roten Tonne lediglich 1 m entfernt geblieben und sich damit außerhalb der Fahrrinne über einer dort vorhandenen Untiefe befunden.
Moselschiffahrts- und Moselschiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Auf Revision der Klägerin ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
„I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht habe, daß der Beklagte zu 2 durch eine unzulässig hohe Geschwindigkeit des von ihm verantwortlich geführten MS R die Grundberührung des MS W bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge verschuldet habe. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
...
Zwar habe der Sachverständige Dr. S. bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung erklärt, bei richtiger Lage der roten Tonne - die nach der ihm überreichten Profilkarte nicht unmittelbar über dem Böschungsfuß, sondern weiter zur Flußmitte herausgesetzt liege - könne eine Grundberührung des MS W nicht außerhalb der Fahrrinne erfolgt sein, wenn das Schiff zu der Tonne einen Abstand von mindestens 1 m eingehalten habe. Dem könne jedoch nicht zugestimmt werden. So seien in den zu den Akten gereichten Flußprofilen der Unfallstelle überhaupt keine Tonnen eingezeichnet. Sollte sich hingegen der Sachverständige auf die in den Akten befindliche Stromkarte des Wasser- und Schiffahrtsamts Trier bezogen haben, so habe er offenbar übersehen, daß dort die rote Tonne bei Moselkm 118,1 außerhalb der Fahrrinne eingetragen sei. Auch hätte das Wasser- und Schiffahrtsamt Trier die Lage der Tonnen im Unfallbereich sicher innerhalb der Fahrrinne eingezeichnet, wenn diese auf der Mosel dort verankert werden würden. Das bestätigen die bei WESKA 1978 S. 541 abgedruckten „Hinweise für die Fahrt auf der Mosel", worin es heiße, daß die Fahrwasserzeichen im allgemeinen etwas außerhalb der Fahrwasserrinne lägen und deswegen ein hartes Anhalten mit der Gefahr eines Aufsetzens verbunden sei. Außerdem sei nicht auszuschließen, daß die rote Tonne zur Unfallzeit durch andere Schiffe zum Ufer hin versetzt gewesen sei. Bestehe aber die Möglichkeit, daß MS W außerhalb der Fahrrinne gerakt habe, so lasse sich auch nicht sicher feststellen, ob sich eine etwaige überhöhte Geschwindigkeit des MS R unfallursächlich ausgewirkt habe. Den Beweisantritten der Klägerin zur Höhe dieser Geschwindigkeit brauche daher nicht nachgegangen zu werden.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Die Untiefe, die sich nach Querprofilzeichnung des Wasserund Schiffahrtsamts Trier bei Mosel-km 118,2 auf der rechten Flußseite etwa 3 bis 5 m außerhalb der Fahrrinne befindet, scheidet als mögliche Unfallursache aus, wenn der Seitenabstand des MS W zu der roten Tonne 8 bis 10 m betragen haben sollte. Die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dabei hat es nicht, wie die Revision rügt, gegen die §§ 139, 286 ZPO verstoßen. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit gern. § 565a ZPO ab.

2. Zu Recht rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) bei der Anhörung des Sachverständigen Dr. S. verletzt habe. Diese gebot es, den Irrtum, dem der Sachverständige hinsichtlich des genauen Orts der Verankerung der roten Tonne unterlegen sein soll, durch Vorhalt der Profilzeichnungen und der Stromkarte aufzuklären und, sofern das nicht möglich gewesen wäre, die Einholung einer Stellungnahme des Wasser- und Schiffahrtsamts Trier zur genauen Lage der roten Tonne zu veranlassen oder selbst einzuholen (vgl. § 144 ZPO). Insbesondere konnte das Berufungsgericht davon nicht schon wegen der Bemerkung in den „Hinweisen für die Fahrt auf der Mosel" absehen, wonach die Fahrwasserzeichen i m allgemeinen etwas außerhalb der Fahrrinne liegen, da es im Streitfall um die genaue Lage einer ganz bestimmten Tonne geht. Auch dürfte es in der Regel zur Kenntnis des zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamts gelangen, wenn eine Tonne von einem Schiff verschleppt worden ist.

3. Rechtlich zu beanstanden ist weiter, daß das Berufungsgericht die Frage einer unzulässig hohen Geschwindigkeit des MS R offengelassen und die hierfür von der Klägerin angetretenen Beweise nicht erhoben hat. Denn diese Frage ist für die Beweislage von wesentlicher Bedeutung. Steht nämlich fest, daß ein Schiff beim Begegnen mit einem anderen Fahrzeug eine Geschwindigkeit eingehalten hat, die infolge der dadurch bewirkten Absenkung des Wasserspiegels zu einer Grundberührung des anderen Fahrzeugs führen kann, so spricht, sofern sich diese Gefahr verwirklicht, ein Anscheinsbeweis dafür, daß die überhöhte Geschwindigkeit die Grundberührung verursacht hat. In diesem Falle ist es daher Sache der - auf Schadensersatz in Anspruch genommenen - Interessenten des mit zu hoher Geschwindigkeit gefahrenen Schiffes, die Möglichkeit einer anderen Schadensursache darzutun und zu beweisen, somit hier, das Verlassen der Fahrrinne durch MS W. Läßt sich hingegen die überhöhte Geschwindigkeit eines Schiffes während der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug nicht feststellen, so kommt den Interessenten des dabei durch eine Grundberührung beschädigten anderen Fahrzeugs der vorerwähnte Anscheinsbeweis nicht zugute. Deshalb müssen nunmehr sie, sofern das streitig ist, beweisen, daß die Grundberührung innerhalb der Fahrrinne erfolgt ist, was seinerseits wieder ein Indiz für eine zu hohe Geschwindigkeit des angeblichen Schädigers sein kann.
...“