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II ZR 21/73 - Bundesgerichtshof (-)
Entscheidungsdatum: 29.03.1974
Aktenzeichen: II ZR 21/73
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: -

Leitsatz:

Ein Umgehungstatbestand im Sinne von § 5 GüKG liegt vor, wenn ein Großhändler für Baustoffe, der gewerbliche Großverbraucher mit Kies und Sand beliefert, dieses Material zum Zwecke der Frachtkostenersparnis über mehrere kleinere „Zwischenhändler" bezieht, die eine eigene Handelstätigkeit in Wirklichkeit nicht ausüben, sondern nur den Transport von den Lieferwerken zu den Großverbrauchern durchführen, und der Großhändler außerdem mit den Lieferwerken selbst in Verbindung steht, mit diesen die Preise aushandelt, unmittelbar an sie zahlt und den „Zwischenhändlern" nur einen Preisaufschlag gewährt.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 29. März 1974

(Landgericht Stuttgart; Oberlandesgericht Stuttgart)


Zum Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen Baustoffhandel und beliefert vor allem Großbaustellen mit Kies, Sand und anderen Baustoffen. Beim Einkauf bedient sie sich verschiedener „Unterlieferanten". Diese holen mit ihren Lastzügen jeweils auf Anweisung der Beklagten das Baumaterial von den Kieswerken ab und führen es direkt den Baustellen zu. Die Unterlieferanten treten hierbei als selbständige Baustoffhändler auf.
Das Material wird ihnen von den Kieswerken in Rechnung gestellt. Die Beklagte erhält eine Durchschrift der Rechnung; sie bezahlt diese für die Unterlieferanten und belastet damit deren bei ihr geführtes Konto. Andererseits schreibt sie den Unterlieferanten einen von ihr festgelegten Kaufpreis gut. Die von den Unterlieferanten an einem Tag auszuführenden Aufträge erhalten diese auf telefonische Anfrage jeweils am Abend vorher mitgeteilt.

Einer dieser Unterlieferanten war die Klägerin, deren Ehemann die Baustofftransporte mit einem für diesen Zweck angeschafften und teilweise von der Beklagten finanzierten Lastzug ausführte. Nach einem Rahmenvertrag war die Klägerin „als Baustoffhändler" verpflichtet, u. a. mit dem „ersten Lastzug" ausschließlich die Beklagte zu beliefern, Aufträge bei ihr täglich telefonisch einzuholen und ähnliche Verpflichtungen zu beachten.

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Nachzahlung von Frachtbeträgen, die ihr in Höhe von ca. 75 000,- DM nach einem Sondertarif im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen noch zuständen. Die Beklagte habe mit der gewählten Rechtskonstruktion eine Umgehung des Tarifzwangs bezweckt. Sie, die Klägerin, sei nicht als Baustoffhändler tätig geworden, sondern habe Transportleistungen für die Beklagte ausgeführt.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Scheintatbestandes. Sie habe kein Fuhrunternehmen betrieben, sondern die Baustoffe erworben und wieder veräußert. Sie hat weiterhin u. a. arglistiges Verhalten der Klägerin in der Erhebung der Klageforderung gesehen und geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben (in Höhe von ca. 71 600,- DM). Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen: 

Das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften dieses Gesetzes durch die Schaffung von Scheintatbeständen zu umgehen, meint nicht nur Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sondern auch ernsthaft gewollte vertragliche Gestaltungen, sofern sie auf einen Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Zwecke der Gesetzesumgehung hinauslaufen (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG, § 5 Anm. 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Gesetzesumgehung im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges nicht der den Umständen nach gewöhnliche und zweckmäßige Weg, sondern unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit ein anderer, den wirtschaftlichen Vorgängen ferner liegender und daher ungewöhnlicher Weg eingeschlagen wird, der an den vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen vorbeiführen soll. Trifft dies zu, hat der Umgehungstatbestand unbeachtet zu bleiben; die Rechtsfolgen bestimmen sich dann nach der dem wirtschaftlichen Ziel angemessenen Gestaltung (BGH NJW 1960, 1057, 1058; 1970, 563, 565; 1972, 390).

Soweit die Revision geltend macht, der wirtschaftliche Sinn der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung habe darin bestanden, die dauernde und pünktliche Belieferung der Kunden der Beklagten sicherzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieses Ziel auch durch den Abschluss eines auf die Beförderung von Baumaterial gerichteten Rahmen- oder Dauervertrages hätte erreichen lassen. Ebenso wenig kann der Hinweis auf die starke wirtschaftliche Bindung der Klägerin an die Beklagte und das Interesse der Klägerin an einer langfristigen und ständigen „Beschäftigung" zu dem Ergebnis führen, dass die gewählte rechtliche Gestaltung der Sachlage angemessen gewesen sei. Vielmehr erscheint es auch bei Berücksichtigung dieser Zusammenhänge als durchaus ungewöhnlich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, dass ein Großhandelsunternehmen für Baustoffe, das gewerbliche Großverbraucher mit Kies und Sand beliefert, dieses Material über mehrere kleinere Zwischenhändler bezieht, obwohl es mit den Erzeugern in Verbindung steht, mit diesen die Preise aushandelt und zu diesen Preisen auch unmittelbar von den Herstellern beziehen kann. Denn wirtschaftlich zu lösen bleibt in einem solchen Falle nur noch die Frage der Beförderung des Baumaterials vom Erzeuger zum Verbraucher. Verfügt der Händler selbst nicht über Lastkraftfahrzeuge, um den Transport im Streckenverkehr nach § 48 GüKG durchführen zu können, und sind auch weder der Erzeuger noch der Verbraucher bereit, diese Leistung zu übernehmen, dann muss als der naheliegende und gewöhnliche Weg angesehen werden, dass der Baustoffhändler dritte Unternehmer nicht als weitere Zwischenhändler einschaltet, sondern lediglich mit der Durchführug der Transporte beauftragt. Für die Einschaltung weiterer Zwischenhändler besteht unter solchen Umständen kein sinnvolles wirtschaftliches Bedürfnis, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.

Der Einwand der Revision, es sei keine Frage der rechtlichen Vertragsgestaltung, sondern der wirtschaftlichen Entscheidung, ob ein Baustoffgroßhändler Baumaterial direkt vom Hersteller oder über selbständige Baustoffhändler beziehe, verkennt, dass wirtschaftliche Erwägungen, die auf eine Umgehung von Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, wie insbesondere des Tarifzwangs, hinauslaufen, vor § 5 GüKG keinen Bestand haben. Nur darum geht es im Streitfall. Der Großhändler soll nicht etwa schlechthin gezwungen werden, beim Hersteller einzukaufen, wie die Revision anzunehmen scheint; er soll nur keine rechtliche Gestaltung wählen dürfen, die darauf hinausläuft, dass „Zwischenhändler" lediglich der äußeren Form nach eingeschaltet werden, während sie in Wirklichkeit keine eigne Handelstätigkeit entfalten, sondern nur Transportleistungen erbringen. Erstrebt der Großhändler mit einer solchen Gestaltung der vertraglichen Beziehungen die Vermeidung nicht erwünschter Folgen des Güterkraftverkehrsgesetzes, auch wirtschaftlich ungünstiger Folgen, wie höherer Frachtkosten, ist ihm dieser Weg verschlossen.

Ob die Klägerin auch andere Firmen beliefert hat, ist unerheblich, weil davon nicht berührt wird, dass sie im Verhältnis zur Beklagten keine echte Händlerfunktion hatte. Dass sie Käufer- und Verkäuferpflichten nach der rechtlichen Gestaltung des Rahmenvertrages und der darauf beruhenden Einzelverträge zu erfüllen hatte, ist unerheblich, weil es gerade darum geht, ob diese Vertragsgestaltung der wirtschaftlichen Sachlage angemessen war.

Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser sei nicht begründet. Der Beklagten seien die Tarifbestimmungen bekannt gewesen. Sie sei es gewesen, die mit den von ihr entworfenen Rahmenverträgen den Weg der Gesetzesumgehung eingeschlagen habe. Selbst wenn der Klägerin der damit verfolgte Zweck bekannt gewesen sein sollte, was anzunehmen sei, könne die Geltendmachung des tarifgemäßen Nachforderungsanspruchs nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.

Auch im Güternahverkehr kann dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers regelmäßig nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden. Der Tarifsicherung kommt hier ebenfalls erhebliche Bedeutung zu, insbesondere wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs. Deshalb gilt auch für diesen Bereich, dass der Einwand der Arglist selbst dann in der Regel ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien bewusst tarifwidrig gehandelt haben (vgl. BGH LM GüKG Nr. 34; vgl, ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. 12. 1973 -1 ZR 79/72).