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Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen und der Höhe einer Zinsforderung des Staates bei Ansprüchen auf Zahlung der Differenzfracht gemäß §31 Abs. 3 BinSchVG.
Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 30. März 1987
(Oberlandesgericht Oldenburg)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin, Bundesrepublik Deutschland, hatte gegen die Beklagte einen Differenzanspruch gemäß § 31 Abs. 3 BinSchVG in Höhe von etwa 81320, - DM nebst 8,5 % Zinsen seit 4.4. 1984 geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht der Klägerin einen Anspruch von etwa 67300,- DM zuerkannt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich eines Teils der zugesprochenen Zinsen angenommen und entschieden, dass der Klägerin Zinsen für die Zeit vom 4.4.-13.12. 1984 überhaupt nicht und ab 13.12. 1984 nicht mehr als 4 % Zinsen zustehen.
Aus den Entscheidungsgründen
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Die Revision ist begründet. Sie rügt zu Recht, dass die Zuerkennung von Zinsen für die Zeit vor dem 4. Mai 1984 § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Klägerin hat Zinsen erst von diesem Zeitpunkt ab und nicht bereits ab 4. April 1984 verlangt. Die Revision rügt ferner mit Grund, dass jedweder Vortrag der Klägerin dafür fehlt, dass sich die Beklagte schon vor der Zustellung der Klage am 14. Dezember 1984 in Verzug befunden hat und dass sie von der Beklagten für die Dauer des Verzugs mehr als 4 % Zinsen verlangen kann (§§ 291, 288 ZPO). Zu dem zweiten Punkte meint allerdings die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Senatsurt. v. 17. April 1978 - II ZR 77/77), LM BGB § 288 Nr. 7, dass die Klägerin jedenfalls nach den Ausführungen jener Entscheidung Zinsen in Höhe von 8,5 fordern könne. Insoweit ist richtig, dass die Bundesrepublik Deutschland, wenn sie von einem Schuldner Verzugszinsen über 4 % verlangt, nicht vorzutragen braucht, dass sie gerade wegen der geschuldeten Summe einen (mit dem geforderten Zinssatz zu verzinsenden) Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt hat. Jedoch muss sie, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, den oder die Zinssätze dartun, die sie während des Verzugs für die von ihr zur Deckung von Ausgaben aufgenommenen Kredite üblicherweise zu zahlen hat, wie das auch in dem damaligen Rechtsstreit geschehen ist. Daran fehlt es aber hier."