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II ZR 11/73 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 30.09.1974
Aktenzeichen: II ZR 11/73
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Die Beweisregel, dass den Aussagen von Besatzungsmitgliedern unfallbeteiligter Schiffe nur dann ein erheblicher Beweiswert beigemessen werden könne, wenn sie durch sonstige Beweise oder Beweisanzeichen mittelbar und unmittelbar bestätigt werden, verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 30. September 1974

(Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort; Rheinschifffahrtsobergericht Köln)

Zum Tatbestand:

Auf der Duisburger Reede stießen das zu Tal fahrende, der Klägerin gehörende KMS „H" und ein zu Berg kommender, der Beklagten zu 1 gehörender und vom Beklagten zu 2 geführter Koppelverband, bestehend aus den Tankmotorschiffen „V" und „V", Kopf auf Kopf zusammen. "H" und „V" wurden erheblich beschädigt.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des an "H" entstandenen Schadens von ca. 152 000,- DM. Als ihr Schiff in Strommitte fahrend das weiße Blinklicht der rechtsrheinischen Bergfahrt erwidert habe, sei der Koppelverband zunächst linksrheinisch zu Berg gekommen, habe aber bei einem Längenabstand von nur noch 70-80 m plötzlich den Kurs unter Zeigen des Blinklichts nach Backbord geändert und sei dem Talfahrer vor den Bug gelaufen.

Die Beklagten entgegnen, dass der Koppelverband bereits nach einem Übergang bei km 779,950 unter Zeigen des weißen Blinklichts rechtsrheinisch gefahren und der Talfahrer zu diesem Zeitpunkt bei km 777,200 linksrheinisch mit weißem Blinklicht zu Tal gekommen sei. Der Kümo habe dann bei einem Längsabstand von nur noch 150-200 m plötzlich den Kurs nach Steuerbord geändert. Trotz Schallzeichens „2 x kurz" und Stoppens der Maschine des Koppelverbandes habe die Kollision nicht mehr verhindert werden können.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Das Rheinschifffahrtsobergericht hat sie abgewiesen Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung Lind Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

KMS "H" ist ein belgisches Seeschiff; TMS „V" und MS „V“ sind in der Bundesrepublik Deutschland beheimatete Binnenschiffe. Da Belgien und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vorn 23. September 1910 - IDZ - sind (Prüssmann, Seehandelsrecht, Anhang 1 zu § 739 HGB Vorbem.), bestimmt sich die Frage, ob die Klägerin ihren Kollisionsschaden von der Beklagten zu 1, der Eignerin des Koppelverbandes, ersetzt verlangen kann, unmittelbar nach den Vorschriften des Übereinkommens (Art. 1 IÜZ; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. 3.1973 - II  ZR 8/ 71 ), Vers.R. 1973, 613), und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 92 BinnSchG a. F. in Verbindung mit §§ 734 ff. HGB a. F.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass Ungewissheit über die Ursachen des Zusammenstoßes bestehe (vgl. Art. 2 Abs. 1 IUZ). Insbesondere habe die Klägerin nicht bewiesen, dass der Koppelverband erst in kurzem Abstand vor KMS „H" das weiße Blinklicht „bestätigt" und Kurs zum rechten Ufer genommen habe.

Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der den Kurs des Talfahrers kreuzende Bergfahrer bei einem Zusammenstoß mit diesem zu beweisen, das Kreuzungsmanöver in einem solchen Abstand von dem Talfahrer vorgenommen zu haben, dass die Gefahr einer Kollision nicht bestanden habe (BGH, Urt. v. 19. 2. 1968 -- II ZR 167/65), Vers. R. 19G8, 550, 551), auch habe er dem Talfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs einen geeigneten Weg freigelassen (BGH, Urt. v. 25. 11. 1968 -- II ZR 151/67 ), Vers.R. 1969, 323, 324 --LM RheinschifffahrtpolizeiVO v. 24. 12. 1954 Nr. 39). Jedoch kommen diese Grundsätze nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass es zu dem Zusammenstoß im Zusammenhang mit dem Kreuzen gekommen ist (BGH, Urt. v. 25. 11. 1968 - II ZR 151/67 aaO). Da nach den Ausführungen des Berufungsgerichts Ungewissheit über die Ursachen des Zusammenstoßes zwischen KMS „H" und dem Koppelverband besteht, lässt sich eine solche Feststellung dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Unfallhergang voll zu beweisen.

Mit Grund rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses gegen § 286 ZPO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass das Berufungsgericht die Aussagen der Besatzungsmitglieder von KMS „H" schon deshalb für nicht glaubhaft angesehen hat, weil „nach der ständigen Praxis der Rheinschifffahrtsgerichte der von der Interessenlage her beeinflussten Darstellung von Besatzungsmitgliedern unfallbeteiligter Schiffe nur dann erheblicher Beweiswert beigemessen werden kann, wenn ihre Aussagen durch sonstige Beweise oder Beweisanzeichen mittelbar oder unmittelbar bestätigt werden". Nach diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht, wie das nach § 286 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, auf eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, sondern auf eine allgemeine Beweisregel gegründet, die es in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den gesetzlichen Beweisregeln hinzugefügt hat (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO). Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussagen von Besatzungsmitgliedern unfallbeteiligter Schiffe stets von der Interessenlage her beeinflusst sind. Gewiss mögen in Kollisionsprozessen nicht selten Zeugen vorhanden sein, die wegen ihrer eigenen Beteiligung an dem Schiffszusammenstoß oder aus sonstigen Gründen an einem Obsiegen der einen oder der anderen Partei interessiert erscheinen. Das kann jedoch nicht dazu führen, den Angaben dieser Zeugen ohne jede nähere Würdigung von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen, sofern ihre Richtigkeit nicht durch das sonstige Beweisergebnis bestätigt wird. Vielmehr wird das Gericht auch in derartigen Fällen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO obliegenden Prüfungspflicht nur dann gerecht, wenn es die Aussage anhand des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des sonstigen Beweisergebnisses auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft.