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II ZR 108/71 - Bundesgerichtshof (Berufungsinstanz Schiffahrt)
Entscheidungsdatum: 21.05.1973
Aktenzeichen: II ZR 108/71
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: Berufungsinstanz Schiffahrt

Leitsätze:

1) Die Pflicht nach § 51 BinnSchSO, sich einem vorausfahrenden Fahrzeug nur auf angemessene Entfernung zu nähern, gilt für alle Kanalstrecken, also auch für verbreiterte Strekken zur Erleichterung der Ein- und Ausfahrt, wie z. B. für das „Dattelner Meer".


2) Zur Beachtung der Vorfahrtsregelung zugunsten des Dortmund-Ems-Kanals als der durchgehenden Wasserstraße müssen vom Wesel-Datteln-Kanal kommende, in den Dortmund-Ems-Kanal einfahrende Schiffe vor einem auf diesem Kanal herankommenden Schiff rechtzeitig abstoppen, notfalls auch etwas zurückfahren.

Bundesgerichtshof

Urteil

vom 21. Mai 1973

Zum Tatbestand:

Das der Beklagten zu 1 gehörende, vom Beklagten zu 2 geführte TMS M wollte an einem Oktobertag gegen 5 Uhr früh aus dem in West-Ost-Richtung verlaufenden Mündungsstück des Wesel-Datteln-Kanals, dem hier etwa 400 m breiten „Dattelner Meer", in weitem Backbordbogen in den nach Norden führenden Dortmund-Ems-Kanal einfahren. Es passierte dabei zunächst das der Klägerin gehörende MS Ma auf dessen Backbordseite, das etwa 100 m vor der Mündungslinie am Südufer übernachtet hatte und ebenfalls gerade die Fahrt in Richtung Dortmund-Ems-Kanal aufnehmen wollte. MS Ma, das die Fahrt nach Vorüberfahrt von TMS M sofort aufnahm und dann nur eine knappe Schiffslänge gefahren war, kollidierte mit dem Steuerbordhinterschiff des TMS M, schlug leck und sank.
Die Klägerin verlangt Ersatz des von der Versicherung nicht gedeckten Schiffsschadens von über 57000,- DM mit der Begründung, dass der Beklagte zu 2 plötzlich und ohne Rücksicht auf die von ihm nicht beobachtete Schiffahrt im Revier zurückgeschlagen und mit dem Heckanker des zurücklaufenden Schiffes die Backbordseite von MS Ma aufgerissen habe.
Die Beklagten räumen ein, dass TMS M wegen eines aus dem Dortmund-Ems-Kanal in den Wesel-DattelnKanal einbiegenden Fahrzeugs habe ständig machen müssen und dabei nicht genügend auf das nachfolgende MS Ma geachtet habe. Letzteres sei jedoch in einem zu knappen Abstand gefolgt und dadurch gegen das Heck von TMS M gefahren, das beim Zurückschlagen nicht rückwärts gelaufen sei.

Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Urteils blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 51 BinnSchSO - in der zur Unfallzeit geltenden Fassung vom 11. Oktober 1966 - durfte sich auf Kanälen ein Selbstfahrer, außer beim Überholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug „nur auf angemessene Entfernung" nähern; er hatte somit zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einen solchen Abstand einzuhalten, dass jede Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung der Fahrzeuge im Revier vermieden wurde. Diese Regelung galt auch für das „Dattelner Meer", da es nach dem vorliegenden Lageplan des Wasserund Schiffahrtsamts Dorsten ein Bestandteil des Wesel-DattelnKanals ist. Wenn demgegenüber die Revision meint, die Vorschrift des § 51 BinnSchSO 1966 sei auf Fahrten im „Dattelner Meer" wegen der dort vorhandenen Fahrwasserbreite nicht anzuwenden gewesen, so beachtet sie nicht, dass die genannte Vorschrift nach ihrer eindeutigen Fassung für alle Kanalstrecken unabhängig von ihrer jeweiligen Fahrwasserbreite galt. Es wäre überdies nicht einzusehen, dass § 51 BinnSchSO 1966 gerade dort nicht habe gelten sollen, wo ein Kanal zwar zur Erleichterung der Ein- und Ausfahrt verbreitert ist, derartige Manöver aber stets ein besonders vorsichtiges Navigieren erfordern. Im übrigen ergab (und ergibt) sich die Pflicht, sich einem vorausfahrenden Fahrzeug, außer beim Überholen, nur auf eine angemessene Entfernung zu nähern, auch aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines Schiffers (§ 4 BinnSchSO 1966; § 1.04 BinnSchSO 1971). Das ist ersichtlich auch die Auffassung des Verordnungsgebers, der bei der Neufassung der Binnenschiffahrtstraßenordnung im Jahre 1971 davon abgesehen hat, diese - selbstverständliche - Pflicht der Schiffer erneut ausdrücklich in den Verordnungswortlaut aufzunehmen.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 BinnSchSO 1966 lägen hier auch deshalb nicht vor, weil „im Verhältnis zum Stilllieger dasselbe wie im Falle des Überholens gelten müsse"; andernfalls wäre es einem Stillieger auf belebten Wasserstraßen vielfach nicht möglich, mit zeitgerechtem Warten zu einer Weiterfahrt zu kommen. Abgesehen davon, dass die durchgehende Schifffahrt das Ablegen eines Fahrzeugs in gewissem Umfange zu unterstützen hat (§§ 47, 48 BinnSchSO 1966; § 6.14 in Verbindung mit § 6.13 Nr. 3 BinnSchSO 1971), wäre es mit der Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht zu vereinbaren, einem Fahrzeug das Ablegen zu gestatten, wenn es sich hierbei derart knapp hinter ein anderes Fahrzeug setzen muss, dass damit eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt verbunden ist.
Nach § 49 Nr. 1 BinnSchSO 1966 (hingegen nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach § 12 - WK - BinnSchSO 1966) hatte der Verkehr auf dem Dortmund-Ems-Kanal - als der durchgehenden Wasserstraße - Vorfahrt gegenüber den aus dem Wesel-Datten-Kanal kommenden Fahrzeugen. Dem hatten die Fahrzeuge, die aus dem Wesel-Datteln-Kanal in den Dortmund-Ems-Kanal einbiegen wollten, hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere mussten sie, sofern erforderlich, vor einem auf dem Dortmund-Ems-Kanal herankommenden Fahrzeug rechtzeitig abstoppen, gegebenenfalls auch etwas zurückfahren. Das hatte die Führung des MS Ma bei der Wahl des Abstands zu TMS M, das nach der Vorbeifahrt an dem bei km 60,14 gelegenen MS Ma unmittelbar vor dem Passieren der bei km 60,24 verlaufenden Mündungslinie stand, ebenso zu beachten, wie den weiteren Umstand, dass die Dunkelheit die Sicht für alle Fahrzeuge einschränkte und deshalb besonders rasche Manöver seitens des TMS M erforderlich werden konnten. Dieser Pflicht ist die Führung des MS Ma nicht hinreichend nachgekommen. Das folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts, TMS M sei bis zur Kollision mit MS Ma nur verhältnismäßig geringfügig zurückgelaufen.

Ohne Erfolg greift die Revision auch die Schuldverteilung durch die Vorinstanzen an. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 2, der zunächst unnötig dicht MS Ma passiert habe und wenig später mit seinem Fahrzeug zurückgefahren sei, ohne einer möglichen Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge Beachtung zu schenken, zwar die erste Unfallursache gesetzt habe. Demgegenüber falle aber auf Seiten der Führung des MS Ma ins Gewicht, daß sie die Kollision durch die Einhaltung eines größeren Abstands zu TMS M mit Leichtigkeit hätte verhindern können.