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Leitsatz:
Zur fristgemäßen Vorladung eines nichtfranzösischen Beschuldigten durch ein französisches Rheinschifffahrtsgericht.
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 18. Oktober 1978
(Rheinschiffahrtsgericht Straßburg)
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte war am 23. 1. 1978 in seinem deutschen Wohnsitz zu einer Verhandlung beim Rheinschiffahrtsgericht Straßburg am 15. 3. 1978 nach Maßgabe der französischen Strafprozeßordnung vorgeladen worden. Er wurde in der Verhandlung, in der er nicht erschienen war, wegen verschiedener Verstöße (u. a. Anfahrung eines Schleusentores, Nichtbefolgung der Anweisungen zuständiger Beamter zur Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt, Verletzung der Radarschiffahrtsregeln und der Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung) zu Geldbußen von insgesamt 800 Ff verurteilt.
Die Berufung des Beschuldigten war erfolgreich. Die Berufungskammer hat das Urteil aufgehoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die Vorladung des Beschuldigten ist gemäß Artikel 562 der Strafprozeßordnung betreffend im Ausland wohnende Personen der Staatsanwaltschaft des Rheinschiffahrtsgerichts Straßburg am 28. November 1977 zugestellt worden.
Artikel 40 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte fordert jedoch bei Personen mit bekanntem Wohnsitz in einem der Anliegerstaaten, daß Vorladungen und Zustellungen im Wohnsitz bewirkt werden. Die Vorladung ist dem Beschuldigten persönlich am 23. Januar 1978 in seinem Wohnsitz bewirkt worden. Nach Artikel 552 der Strafprozeßordnung müssen jedoch Vorladungen an Parteien, die im Ausland und besonders in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mindestens zwei Monate vor Erscheinen bei Gericht bewirkt werden. In diesem Fall ist die Frist von zwei Monaten vor dem Erscheinen bei der Verhandlung vom 15. März 1978 nicht eingehalten worden, und nach Artikel 553 führt die Nichteinhaltung dieser Frist für den Fall, daß die geladene Partei nicht erscheint, zur Ungültigkeit der Vorladung. Da der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vom 15. März 1978 erschienen ist, muß die im Wohnsitz des Beschuldigten bewirkte Vorladung für ungültig erklärt werden.
Folglich ist das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts vom 15. März 1978 ohne Prüfung der übrigen angeführten Rechtsgründe aufzuheben.
...“