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- Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 14.03.1968
Aktenzeichen:
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Ein kopfvor zu Tal vor Anker liegender Schubverband hat einem Bergfahrer, der dem Schubverband geltende, aber wegen dessen Vorankergehens nicht befolgbare Kursanweisungen gibt, durch entsprechende Maßnahmen, wie z. B. durch Löschen der Fahrtlichter oder durch ein Signal nach § 24 Abs. 1 e) RhSchPolVO, zur Vermeidung von Gefahren für den Bergfahrer klarzumachen, daß die Kursweisung nicht befolgt werden kann.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 14. März 1968

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)


Ein vom Angeklagten geführter Schubverband hatte gegen 20.00 Uhr mit Fahrtlichtern in Höhe der Ruhrmündung kopfvor zu Tal etwa 80 m vom rechten Rheinufer mit drehenden Schrauben Anker gesetzt, um dem Schubverband einen vierten Leichter einzugliedern. Ein zu Berg fahrendes Motorschiff forderte durch Blinkzeichen Begegnung über Steuerbord. Erst als der Bergfahrer nahe an den Schubverband herangekommen war, hielt er an, warf einen Anker und ließ die Maschine rückwärts laufen, um die Richtung zu ändern. Die dabei erlittene Grundberührung hatte keine Schäden des Motorschiffes zur Folge. Das Schubboot gab zweimal kurzen Ton. Der Selbstfahrer behauptet, ein Signal erst im letzten Augenblick gehört zu haben.

Der Angeklagte war vom Rheinschiffahrtsgericht zu einer Strafe von 80,- DM verurteilt worden. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen, und zwar u. a. mit folgender Begründung:

„Die Berufungskammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte aus den folgenden Gründen gegen § 4 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung verstoßen hat:

Der Bergfahrer und der vom Angeklagten geführte Schubverband waren allein im Revier. Der Angeklagte wußte deshalb oder hätte bei sorgfältiger Beobachtung des Reviers wissen müssen, daß die Kursweisung des Bergfahrers nur ihm gelten konnte. Da sein Schubverband Anker gesetzt hatte, wußte er auch, daß er der gegebenen Kursweisung nicht Folge leisten konnte. Hierauf hätte er den Bergfahrer in geeigneter Weise hinweisen müssen. Als Mittel standen ihm zur Verfügung
1. das Löschen der Fahrtlichter,
2. ein Signal nach § 24, Absatz 1, Ziffer e) der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.

Jede dieser Maßnahmen hätte dem Bergfahrer klargemacht, daß die Manövrierfähigkeit des Schubverbandes nicht so war, daß die Kursweisung befolgt werden konnte. Andere Signale bieten diese die Situation klärende Wirkung nicht. Der Angeklagte hat keine der genannten Maßnahmen ergriffen und dadurch eine Gefahr für den Bergfahrer heraufbeschworen. Hierin liegt der festgestellte Verstoß gegen § 4 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Bei der Strafbemessung hat die Berufungskammer berücksichtigt, daß einmal der Angeklagte bisher unbestraft ist, daß er aber andererseits durch sein Verhalten eine nicht unerhebliche Gefahr für den Bergfahrer geschaffen hat. Die vom Erstrichter verhängte Strafe trägt diesen Gesichtspunkten gebührend Rechnung."