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- Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 29.05.2008
Aktenzeichen:
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: -

Urteil

des OBERLANDESGERICHT KÖLN

vom 29.05. 2008

In der Moselschifffahrtssache hat das Gericht für Recht erkannt :

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Goar – Moselschifffahrtsgericht – 4 C 12/05 BschMo – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Bauleistungsschadensversicherer der Firma A. AG, Nieder-lassung G. C. 2 Schleuse B. aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 53.374,33 Euro gegen die Beklagten als Eigner des Schubverban des T. „N“ geltend. Ersetzt werden soll der Schaden, welcher der Versicherungsnehmerin nach dem Klagevortrag an Mehrkosten dadurch entstanden ist, dass im Zuge von Uferbefestigungsarbeiten am linksseitigen Moselufer unmittelbar unterhalb der Schleuse von B. Unterwasserbetonierungsarbeiten überprüft werden und ein zum Betonieren bereits vorbereitetes Feld der Uferböschung von Sedimentablagerungen befreit werden musste.

Die Versicherungsnehmerin war damit beauftragt, den Uferbereich zu verbreitern und mit sog. Verklammerungssteinen neu zu befestigen. Diese Verklammerungssteine wurden oberhalb und unterhalb der Wasserlinie mit einem Spezialbeton miteinander verbunden und befestigt. Hierzu mussten sie weitestgehend frei von Schmutz und Sedimentablagerungen sein. Zu diesem Zweck reinigte die Versicherungsnehmerin die Verklammerungssteine unter Wasser jeweils feldweise kurzfristig vor Durchführung der nächsten Betonierungsarbeiten.

Die Betonierungsarbeiten wurden auch am 06.05.2004 durchgeführt, als der Schubverband der Beklagten, bestehend aus dem 2038 ts großen und zweimal 1040 KW starken MS „N I“ (Abmessungen 92,98 m x 11,45 m, maximaler Tiefgang 3,07 m) und dem vorgespannten Leichter „N II“ (Tragfähigkeit 1915 ts, Ab-messungen 78,98 m x 11,45 m, maximaler Tiefgang 3 m), beladen in der Bergfahrt vor der Schleuse B. wegen vorrangiger Schleusung anderer Schiffe warten musste. Er hielt sich in Höhe der Uferbefestigungsarbeiten ständig auf der Mosel mit langsam vorauslaufender Maschine, ließ sich teilweise etwas zurückfallen und fuhr mit geringer Kraft wieder vor. Dabei wurde gelegentlich das Bugstrahlruder eingesetzt, wodurch es zu Wasserverwirbelungen kam, die dazu führten, dass der T, der die Betonierungsarbeiten  unter Wasser ausführte, diese abbrechen und auftauchen musste.

Auf einem im Baustellenbereich im Fluss liegenden schwimmenden Gerät befand sich eine rot-weiße Flagge, die wegen Regennässe durchhing. Der gesamte Baustellenbereich war für die Berg- und Talfahrt durch Zeichen A.9 (Vermeidung von Sog und Wellenschlag) und durch Zeichen B.6 (Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) eingeschränkt. In Höhe des schwimmenden Geräts befand sich am Ufer ein Betonpump-LKW. Der Pumpenkran war ausgefahren, die Betonleitung führte ins Wasser. Daneben stand ein Klein-LKW mit der Aufschrift „T“. Im Schiffsfunk wurde auf Kanal 10 seit September 2003 auf die Bauarbeiten an der Schleuse B., die damit verbundene Geschwindigkeitsbeschränkung und die Vermeidung von Sog und Wellenschlag regelmäßig hingewiesen. Ab dem 20.04.2004 wurde zusätzlich auf T arbeiten in diesem Bereich hingewiesen und darum gebeten, den Baustellenbereich mit besonderer Vorsicht zu durchfahren.

Die Klägerin hat behauptet, durch die infolge des Einsatzes des Bugstrahlruders von der Flusssohle aufgeschwemmten Sedimente sei der Baustellenbereich unter Wasser vollständig verschmutzt worden. Ein für die Betonierung vorbereiteter und gesäuberter Bereich sei stark mit Steinen, Ästen und Flussbodenmaterial verschlammt worden und habe zunächst mit einem Sauger wieder gereinigt werden müssen. Durch die Überprüfung des Baustellenbereichs auf Verschmutzung und die anschließende Säuberung seien Kosten in Höhe von 63.374,33 Euro entstanden, von denen die Klägerin unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 10.000,00 Euro – unstreitig – 53.374,33 Euro an die Versicherungsnehmerin gezahlt habe. Die Klägerin hat gemeint, aus den gesamten Umständen sei für den Beklagten zu 1) – der unstreitig zum fraglichen Zeitraum den Schubverband gesteuert hat – hinreichend erkennbar gewesen, dass er das Bugstrahlruder nicht hätte einsetzen dürfen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin

1. 53.374,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2005 zu zahlen,

2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 729,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, das Bugstrahlruder gehöre zu den normalen nautischen Hilfsmitteln während der Fahrt und insbesondere bei Bewegungen in Häfen und Schleusenanlagen; sein Einsatz begründe kein Fehlverhalten. Der Beklagte zu 1) habe nicht erkennen können, dass es sich um eine so außerordentlich sensible Baustelle gehandelt habe, die nicht einmal Sedimentablagerungen habe ausgesetzt sein dürfen. Angesichts fehlender Informationen habe die Schiffsführung nicht gewusst und nicht damit zu rechnen brauchen, dass im Manövrierbereich ein T eingesetzt gewesen sei. Soweit erst am 10.05.2004 festgestellt worden sei, dass die bereits verklammerte Uferböschung durch Schlamm verunreinigt gewesen sei, sei dies auf den zwischenzeitlichen Anstieg des Wasserstandes der Mosel zurückzuführen, der zwangsläufig zur Ablagerung von Sedimenten auf den Böschungssteinen geführt habe.

Das Schifffahrtsgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage in vollem Umfang stattgegeben und eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 67 VVG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB „und den einschlägigen Vorschriften der Moselschifffahrtspolizeiverordnung“ (§§ 6.20, 1.14 und 1.22) sowie ein Haftung des Beklagten zu 2) aus § 67 VVG i. V. m. §§ 92 Abs. 2, 92 b BSchG angenommen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aufgrund des Einsatzes des Bugstrahlruders der mit Verklammerungssteinen neu hergestellte Uferbereich durch aufgewirbelte Sedimente verschmutzt wurden. Die noch zu betonierende Fläche habe deswegen erneut gesäubert werden müssen. Der Beklagte zu 1) habe die hohe Sedimentablagerung zu vertreten. Ihm seien die Bauarbeiten im fraglichen Bereich bekannt gewesen, auch Tarbeiten, vor denen ab 20.04.2004 im nautischen Rundfunk gewarnt worden sei. Er habe auch anhand der Betonpumpe mit ausgelegtem Arm und bis unter die Wasseroberfläche reichendem Schlauch sowie des am Ufer stehenden Fahrzeugs mit der Aufschrift „T“ erkennen müssen, dass im Baustellenbereich gerade Tarbeiten durchgeführt wurden. Aufgrund dieser Umstände sowie der Baustellenkennzeichnung habe er erkennen können, dass jede Unruhe im Wasser zu irgendwelchen Schäden habe führten können und nach Möglichkeit zu vermeiden gewesen sei. Statt während des Wartens auf die Schleusung mitten auf der Mosel ständig zu bleiben, habe der Beklagte zu 1) Anker setzen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und Gründe dieses Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das Urteil in zulässiger Weise Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, § 6.20 Moselschifffahrtspolizeiverordnung diene nicht dem Schutz der Versicherungsnehmerin und sei im Übrigen von dem Beklagten zu 1) beachtet worden. Der gelegentliche kurzfristige Einsatz des Bugstrahlruders mit geringer Kraft sei zulässig gewesen. Keinesfalls sei das Wasser ruhig zu halten und jede Verwirbelung von Flusssedimenten zu vermeiden gewesen. § 823 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, da Eigentümerin der geböschten Ufers – unstreitig – die Bundesrepublik Deutschland sei. Im Übrigen stelle die Ablagerung von Sedimenten auf den Böschungssteinen keinen Schaden dar, sondern entspreche dem Normalzustand jeder Böschung. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderten außerordentlichen Risiken habe die Versicherungsnehmerin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-West – OWi – NR 752/04 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 53.374,33 Euro steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten zu.

1. Die Klägerin ist in Bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht aktivlegitimiert.

a) Die Vorschriften der §§ 92 ff. BSchG begründen Ansprüche infolge des Zusammenstoßes von Binnenschiffen (§ 92 Abs. 1 BSchG) bzw. im Falle einer Fernschädigung, wenn einem anderen  Schiff, den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen ein Schaden zugefügt wurde. An diesen tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt es hier. Insbesondere sind nicht Sachen der Versicherungsnehmerin beschädigt worden.

b) Eine Schiffsfahrerhaftung des Beklagten zu 1) nach § 7 Abs. 2 BschG scheitert bereits daran, dass die Versicherungsnehmerin nicht zu dem durch die Vorschrift geschützten Personenkreis (Ladungsbeteiligte, beförderte Personen, Schiffsbesatzung) gehört.

c) Eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Versicherungsnehmerin ist nicht nach § 823 Abs. 1 BGB begründet, da keines der durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter der Versicherungsnehmerin verletzt wurde. Die durch die Sedimentablagerungen verschmutzte Uferböschung befand  sich im Eigentum und Besitz der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Mosel, wie auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.

Der geltend gemachte Schaden wurde auch nicht durch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Versicherungsnehmerin verursacht. Hierzu fehlt es bereits an einem betriebsbezogenen Eingriff, der auch von der Klägerin nicht geltend gemacht wird.

d) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB stehen der Klägerin nicht zu, da der Beklagte zu 1) nicht gegen ein den Schutz der Versicherungsnehmerin bezweckendes Gesetz verstoßen hat.

Die Versicherungsnehmerin fällt nicht in den persönlichen Schutzbereich derjenigen Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin geltend macht:

Sowohl § 6.20 Moselschifffahrtspolizeiverordnung als auch § 1.14 sowie 1.04 Moselschifffahrtspolizeiverordnung bezwecken den Schutz des Eigentümers von Anlagen, zu denen auch die von der Versicherungsnehmerin errichtete Uferbefestigung mit Verklammerungssteinen, die sowohl oberhalb wie auch unterhalb der Wasserlinie mit einem Spezialbeton miteinander verbunden und befestigt werden, zählt. In den Schutzbereich fällt aber nicht der Bauunternehmer, der diese Befestigung herstellt.
Auch § 1.22 Moselschifffahrtspolizeiverordnung ist kein Schutzgesetz zugunsten der Versicherungsnehmerin als Bauunternehmer, der die Tiefbauarbeiten für den Bau einer zweiten Schleuse in B. ausgeführt hat. Die in dieser Vorschrift geregelten Anordnungen vorübergehender Art dienen vielmehr allein der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt.

2. Darüber hinaus vermag der Senat aber auch nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) eine der vorgenannten Vorschriften oder andere schifffahrtspolizeiliche Vor-schriften verletzt hat.

Unter Beachtung des  Zeichens B.6 gemäß § 1.22 Moselschifffahrtspolizeiverordnung hielt sich der Schubverband innerhalb der durch Bojen gekennzeichneten Fahrrinne unstreitig weit unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

Auch ein Verstoß gegen das Zeichen A.9 (Vermeidung von Sog und Wellenschlag) und damit gegen § 6.20 Abs. 1 lit. e Moselschifffahrtspolizeiverordnung ist nicht feststellbar. Die Vorschrift schreibt die Reduzierung der Geschwindigkeit vor, jedoch nicht unter das Maß, das zur sicheren Steuerung notwendig ist. Dazu gehört auch der Einsatz des Bugstrahlruders bei Bedarf zur Korrektur der Lage, um nicht in den Bereich außerhalb der erlaubten Fahrrinne zu verfallen. Durch den Einsatz werden notwendigerweise Wasserverwirbelungen verursacht und damit auch Sedimentablagerungen im Uferbereich ermöglicht. Auch im Streitfall ist es nur zu derartigen Wasserverwirbelungen gekommen, nicht jedoch zu einem schädlichen Wellenschlag, wie auch die in der Akte und Beiakte befindlichen Fotos belegen. Schädlicher Wellenschlag ist von der Klägerin, die sich auf die Fotos bezieht, nicht substanziiert dargetan und von den vom Schifffahrtsgericht vernommenen Zeugen nicht bekundet worden.

Der Beklagte zu 1) musste den Schubverband nicht so führen, dass nicht einmal Sedimentablagerungen im Uferbereich, die normalerweise völlig unschädlich sind, auftraten. Aus der Kennzeichnung der Baustelle ergab sich eine so weitgehende Pflicht nicht. Aufgrund des Umstandes, dass ein Betonrohr vom Ufer ins Wasser ragte, musste der Beklagte zu 1) zwar mit  Betonierungsarbeiten unter Wasser rechnen. Er musste bei seiner Fahrweise aber nicht in Betracht ziehen, dass deshalb jegliche Sedimentablagerungen im Uferbereich zu vermeiden waren. Für ihn war nicht erkennbar, dass solche Ablagerungen bei oder im Zusammenhang mit Betonierungsarbeiten unter Wasser zu Schäden führen könnten.

Der Einsatz des Bugstrahlruders war auch nicht deshalb unzulässig, weil auf dem im Baustellenbereich liegenden schwimmenden Gerät zum Schutz gegen Wellenschlag eine rot-weiße Flagge gemäß § 3.29 Moselschifffahrtspolizeiverordnung angebracht war. Denn das schwimmende Gerät wurde durch die vom Schubverband verursachte Wasserverwirbelung nicht beeinträchtigt.

Das angebliche Zeigen der Alpha-Fahne vom Land aus sowie Aufstellen einer Alpha-Tafel vor der Baustelle hatten für den Beklagten zu 1) keine Bedeutung, da es sich hierbei nicht um ein von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehenes Zeichen handelt, dessen Bedeutung dem Beklagten zu 1) hätte bekannt sein müssen. Auch wenn unterstellt wird - was der Senat nicht abschließend zu entscheiden brauchte –, dass der Beklagte zu 1) mit dem Einsatz von Tn bei den Betonierungsarbeiten unter Wasser rechnen musste, war der Einsatz des Bugstrahlruders nicht verboten. Eine Gefährdung des Ts ist durch das Fahrmanöver nicht eingetreten. Die Behinderung, die nach der Aussage des Ts J. darin bestand, dass er gegen die Böschung gedrückt wurde, ist kein Indiz dafür, dass das Bugstrahlruder nicht hätte betätigt werden dürfen. Wäre der Beklagte zu 1) verpflichte gewesen, jegliche Wasserverwirbelungen im Baustellenbereich zu vermeiden, so hätte dies durch entsprechende Anordnungen aufgegeben werden müssen. Der Beklagte zu 1) durfte ohne Pflichtverstoß davon ausgehen, dass sich der Schubverband bei Einhaltung des vorgegebenen Fahrwegs und der Höchstgeschwindigkeit sowie bei Vermeidung von Sog und Wellenschlag im Baustellenbereich aufhalten und bei Bedarf das Bugstrahlruder einsetzen durfte.

Ob der Beklagte zu 1) aufgrund der von dem Zeugen I. bekundeten Warnhinweise (Rufen, Winken, Schwenken einer Alpha-Tafel, Einsatz einer Gashupe) das Bugstrahlruder nicht weiter betätigen durfte, kann dahinstehen, da der  Schaden bereits vorher eingetreten war und nicht einmal festgestellt werden kann, dass der Schubverband nach diesen Warnungen weitere Wasserverwirbelungen verursacht hat.

Schließlich ist nicht bewiesen, dass eine mit ca. 3 m nach Auffassung der Klägerin zu tiefe Abladung ursächlich dafür war, dass der Beklagte zu 1) das Bugstrahlruder einsetzen musste, um eine drohende Grundberührung zu vermeiden. Nach Aussage des Zeugen I. wurde das Ruder eingesetzt, weil MS „N“ plötzlich nach Steuerbord verfallen sei. Dies kann allein darauf zurückzuführen sein, dass der Schubverband im Bereich der Schleuse mit ca. 1 km/h langsam vorausfuhr, sich wieder zurückfallen ließ, um dann wieder vorzufahren. In dieser Situation kann ohne Weiteres der kurzfristige Einsatz des Bugstahlruders erforderlich werden, um den Verband auf Kurs zu halten.

Dass kein anderes Schiff im Zeitraum der Bauarbeiten derartige Manöver durchgeführt oder gar Schäden hervorgerufen hat, lässt ebenfalls keinen Schluss auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) zu, sondern kann durchaus sehr verschiedene andere Ursachen haben.

3. Fehlt es an einer Haftung des Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB, so ist auch der Beklagte zu 2) nicht gemäß § 3 Binnenschifffahrtsgesetz zum Schadensersatz verpflichtet.

Daher war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert: 53.374,33 Euro.