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C 19/82 RhSch - Amtsgericht (Rheinschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 27.01.1983
Aktenzeichen: C 19/82 RhSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Mannheim
Abteilung: Rheinschiffahrtsgericht

Leitsatz

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Lotsenvergütungen als Bruttoentgelte, in denen die jeweils fällige Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) bereits enthalten ist. Vom Lotsen verauslagte Spido-Kosten werden ihm jedoch üblicherweise besonders erstattet.

Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgerichts – Mannheim

vom 27. Januar 1983

C 19/82 RhSch

Zum Tatbestand:

Der Kläger verlangt für geleistete Lotsendienste auf dem Oberrhein neben der - bereits gezahlten - Grundvergütung die nachträgliche Zahlung von Nebenentgelten, nämlich verauslagte Mehrwertsteuer sowie Spidokosten.
Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil die Lotsenvergütungen Bruttoentgelte seien, in denen die Mehrwertsteuer - bis zum 31. 12. 1981 jedenfalls mit den bis dahin gültigen ermäßigten Satz von 6,5% für Leistungen aus freiberuflicher Tätigkeit - enthalten sei. Hinsichtlich der Erhöhung der Mehrwertsteuer seit dem 1. 1. 1982 um 6,5% auf 13% sei bereits ein Ausgleich verrechnet worden. Die Spidokosten seien im Lotsenentgelt mit einkalkuliert.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage im übrigen - zur Erstattung der Spidokosten verurteilt.


Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die in der Entgeltvereinbarung (BN 1981, S. 597 f.) niedergelegten, zwischen den beteiligten Kreisen ausgehandelten Vergütungssätze sind als die übliche Vergütung anzusehen, denn die darin niedergelegten Entgelte wurden in der Vergangenheit regelmäßig von den Lotsen für ihre Tätigkeit gefordert und von den Schiffern oder Schiffseignern bezahlt. Bei diesen in derEntgeltvereinbarung niedergelegten Vergütungssätzen handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um die üblichen Bruttoentgelte, denn eine zusätzliche Berechnung von Mehrwertsteuer ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen, und in der Vergangenheit wurden - wie auch dem Vortrag beider Parteien zu entnehmen ist - diese Sätze von den Lotsen als Bruttoentgelte, d. h. ohne zusätzliche Berechnung des damals gültigen Umsatzsteuersatzes von 6,5% gefordert und von den Auftraggebern bezahlt. Aufgrund dieser Praxis ist der Kläger, wenn er - wie hier - bei Abschluß des Lotsvertrages mit seiner Auftraggeberin keine besondere Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung trifft, nur berechtigt, für seine Verdienste die übliche, sich aus der Entgeltvereinbarung ergebende Vergütung zu fordern, wobei ihm die zusätzliche Berechnung von 13% MWSt verwehrt ist.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Lotse und sein Auftraggeber bei Vertragsabschluß eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Vergütung und die Berechnung der Mehrwertsteuer getroffen hätten, denn dann wäre die vertraglich vereinbarte Vergütung und nicht die übliche Vergütung zu zahlen. Eine solche Vergütungsvereinbarung wurde hier aber zwischen den Parteien nicht getroffen, denn Entsprechendes wurde nicht vorgetragen.
Auf die Frage, ob durch die Erhöhung des von den Lotsen zu entrichtenden Mehrwertsteuersatzes von 6,5% auf 13% ab 1. 1. 1982 der Kläger berechtigt ist, diese Umsatzsteuererhöhung von 6,5 % an die Beklagte weiterzugeben, brauchte hier nicht eingegangen zu werden, denn die Beklagte hat dem Kläger über die übliche Vergütung hinaus freiwillig Ausgleich für die Mehrwertsteuererhöhung gezahlt, indem sie von der üblichen Bruttovergütung 6,1 % für die darin enthaltene Mehrwertsteuer von 6,5% in Abzug gebracht und dann 13% Umsatzsteuer zugeschlagen hat.
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung von 6,- DM für die von ihm verauslagten Spidokosten zu, denn es handelt sich hierbei um einen üblicherweise zu erstattenden Betrag und damit um eine übliche Vergütung.
So hat gerade hierzu der Kläger - unbestritten - vorgetragen, daß seit Jahren von der Beklagten und anderen Schifffahrtsunternehmen diese Spidokosten erstattet worden seien. Es war also eine übliche Vergütung, die den Lotsen gezahlt wurde, so daß der Kläger auch in diesem Fall die Spidokosten als übliche Vergütung verlangen kann.
....“