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96 P - 6/79 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 27.03.1979
Aktenzeichen: 96 P - 6/79
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 3. Mai 1978 - 12 Js 17 679/77 - 19 OW -)

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist formell in Ordnung. Sie hat auch Erfolg, da aus den folgenden Gründen nicht als bewiesen angesehen werden kann, dass der Bruch eines Drahtes und die Beschädigung eines weiteren auf dem MS "H" am 13.10.1976 von dem Betroffenen herbeigeführt worden sind. Es ist nicht prüfbar, wie das MS "H" an Land befestigt war. In den Akten befinden sich dazu nur Angaben seines Kapitäns O. Sie sind allein keine ausreichende Grundlage für gerichtliche Feststellungen, da sie von einer am Ausgang des Verfahrens interessierten Person stammen, deren Anzeige eine deutliche Verärgerung über den Betroffenen erkennen lässt. Die Berufungskammer kann deshalb nicht feststellen, die Befestigung des MS "H" an Land sei so gewesen, dass bei ordnungsgemäßer Vorbeifahrt eines Schiffes kein Schaden entstehen konnte. Daran hindert auch der Umstand, dass in der Nähe des MS "H" andere Schiffe stillagen, bei denen Drahtschäden nicht eingetreten sind. Es ist weiter nicht prüfbar, in welchem Zustand sich der angeblich gebrochene und der angeblich beschädigte Draht befanden. Auch dazu hat sich nur der Schiffsführer Of geäußert, auf dessen Aussage allein aus den bereits dargelegten Gründen gerichtliche Feststellungen nicht gestützt werden können. Kein unbeteiligter, sachverständiger Dritter hat sich die Drähte angesehen und sich über ihren Zustand geäußert. Die Berufungskammer kann deshalb nicht feststellen, sie seien frei von Mängeln gewesen, so dass die Schäden auf eine nicht ordnungsgemäße Vorbeifahrt eines Schiffes hindeuteten. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf in der Nähe des MS "H" liegenden Schiffen Drähte nicht beschädigt worden sind. Schließlich ist unklar, mit welcher Geschwindigkeit das vom Betroffenen geführte  Schiff an dem MS "H" vorbeigefahren ist. Dessen Kapitän O und sein Matrose M konnten dazu nur sagen, ihr Schiff habe sich bei der Vorbeifahrt gehoben und es habe einen Ruck gegeben. Diese Vorgänge deuten nicht zwingend auf eine zu schnelle Vorbeifahrt hin. Jedes an Stilliegern vorbeifahrende Schiff verursacht nämlich einen Wellenschlag und einen Sog, die dazu führen können, dass sich Stillieger heben und ihre Drähte plötzlich gestrafft werden. Solche Erscheinungen sind also mit einer ordnungsgemäßen Vorbeifahrt nicht unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Betroffene und sein Steuermann K ausgesagt haben, ihr Schiff sei mit Fahrstufe 4-5 an den Stilliegern bei Worms vorbeigefahren. Nach der Erklärung des Betroffenen hat er die frühere Fahrstufe 10 auf 4~5 herabgesetzt, um die stilliegenden Schiffe nicht zu gefährden. Nach den Ausführungen der Reederei des Betroffenen im Schreiben vom 4.4.78 an das Rheinschiffahrtsgericht entspricht die Fahrstufe 4-5 einer Leistungsaufnahme des Propellers von 15 %. Gewiss sind auch die Aussagen des Betroffenen und des Zeugen K solche von am Ausgang des Verfahrens interessierten Personen und deshalb mit Vorsicht zu werten. Sie reichen nicht aus, um die Feststellung zu tragen, das Schiff des Betroffenen sei ordnungsgemäß an dem MS "H" vorbeigefahren. Eine solche Feststellung ist aber auch zur Entlastung des Betroffenen nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang genügt die Unmöglichkeit, eine zu schnelle und damit eine nicht ordnungsgemäße Vorbeifahrt festzustellen. Zum Schluss sei darauf verwiesen, dass der Betroffene eine Geschwindigkeit einhalten durfte, die zur sicheren Führung seines Schiffes notwendig war.


Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

l. Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 3.5.1978 aufgehoben.
Der Betroffene wird ohne Kosten freigesprochen.

2. Die Festsetzung der Kosten des Verfahrens erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte durch das Rheinschifffahrtsgericht Mainz.

Der Stellvertretende Gerichtskanzler                               Der Vorsitzende