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81 Z - 12/78 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 01.07.1977
Aktenzeichen: 81 Z - 12/78
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 01. Juli 1977

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 1. Juni. 1977 - 3 C 766/75 )

Tatbestand:

Am 2. April 1974 kam es zwischen dem Motorschiff  "E 76" und der Peniche "O" zu einem Zusammenstoß auf dem Rhein. Die "E 76" ist ein Motorschiff mit einer Tragfähigkeit von 897.37 T. Ihr Eigner bzw. Reeder ist die "N" Reederei A.G., ihr Schiffsführer "H", ihr Lotse "F". Die "O" ist eine Peniche mit einer Tragfähigkeit von 322 T, ihr Eigner bzw. Reeder ist "M", ihr Schiffsführer "L". Am Vormittag des 2. April 1974 fuhr die "E 76" mit einer Kiesladung von 702 T rheinabwärts von der Schleuse-Süd in Richtung Dordrecht. Der E 76 folgte die "OII", dann zwei Kanalpenicher zuerst die "O", dann die "LI", die beide von der Nordschleuse Strassburg rheinabwärts in Richtung Karlsruhe fuhren. Auf der Höhe von Leutenheim bei Rheinkilometer 300 traten plötzlich Nebenfelder auf, die in kurzer Zeit so dicht wurden, dass die Sichtweite nicht einmal mehr 50 m betrug. Die "E 76" hat beschlossen, nach backbord abzudrehen, um dort Bug zu Berg anzuhalten. Bei diesem Drehmanöver rammte die "E 76" mit ihrem Heck eine Buhne am rechten Ufer und beschädigte dadurch ihr Ruder, in diesem Fall ging das Steuerbordruder verlorenund das Mittelruder wurde verbogen. Wegen des Nebels drehte auch die "O" nach Backbord ab, um am linken Ufer Bug zu Berg anzuhalten. Im Nebelfeld kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Heck der "O" und dem Vorschiff der "E 76", bei dem beide Schiffe beschädigt wurden. Mit Klageschrift vom 27.5.75 hat der Reeder der "O", "M" den Eigner-Reeder, den Schiffsführer und den Lotsen der "E 76" vor dem Rheinschifffahrtsgericht Strassburg verklagt und beantragt, das Gericht möge die Beklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise "in solidum", verurteilen, an den Kläger die Summe von 16.741,48 DM, nebst 6% Zinsen seit dem Klagezeitpunkt, die einen Monat nach der. Zustellung des endgültigen Urteils zu Recht auf 12% erhöht worden sind, zu zahlen, die Kapitalisierung der Zinsen anordnen, feststellen, dass der Reeder-Beklagte den genannten Betrag nur bis zur Flöhe des Werts der "E 76" und ihrer Fracht am Tage des Unfalls zu bezahlen hat, die Beklagten gesamtschuldnerisch au allen Gerichtskosten verurteilen, das Urteil gegen Hinterlegung ohne Sicherheitsleistung, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, für vollstreckbar erklären. Die Kläger und Berufungsbeklagten machen geltend, dass die "O"in das Nebelfeld gefahren sei und nach Abdrehen nach Backbord den Anker am linken Ufer in Höhe von Rheinkilometer 301.200 gesetzt habe und dass die zu Berg fahrende "E 76" kurz danach hinter "O" aus dem Nebel aufgetaucht sei und diese ihrer Steuerbordseite voll am Heck gerammt habe, so dass der Zusammenstoß durch die schweren nautischen Fehler des Schiffsführers der "E 76" verursacht worden sei, die trotz Fahruntüchtigkeit abgedreht habe, quer durch den Strom gefahren sei  und bei diesem im Nebel durchgeführten Manöver die "O" gerammt habe. Die Beklagten und Berufungskläger widersetzen sich diesem Antrag und bestreiten formell die Unfall Schilderung der Klägerin und Berufungsbeklagten. Sie vertreten die Auffassung, dass der Zusammenstoß ausschließlich durch einen schweren nautischen Fehler des Schiffsführers "L" der "O" verursacht worden sei, der nicht rechtzeitig angehalten habe, in das Nebelfeld gefahren sei und seine Fahrt ohne Aufstellung eines Ausgucks und Abgabe von Signalen fortgesetzt habe, so dass er die "E 76" gerammt habe, die zu dem Zeitpunkt Bug zu Berg stilgelegen, habe. Sie beantragen beim Gericht, die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten für unbegründet zu erklären, sie zurückzuweisen und ihn zu allen Kosten zu verurteilen. Mit Urteil vom 1.6.77 weist das Rheinschifffahrtsgericht die Klage von Herrn Daniel "M" gegen Herrn "F" zurück, Spricht Herrn "F" somit von jedem Vorwurf frei; verurteilt Herrn "M" zu den Gerichtskosten für die Klage gegen Herrn "F", verurteilt die "N" REEDEREI AG und Herrn  "H" in solidum, an Herrn "M" den Betrag von 16..741,8o DM mit gesetzlichen Zinsen seit dem heutigen Tag zu zahlen; wobei die "N" REEDEREI AG jedoch nur verpflichtet ist, den Betrag in Höhe des Wertes der "E 76" und ihrer Fracht am Unfalltage zu bezahlen; verurteilt die "N" REEDEREI A.G. und "H" zu allen Kosten, die im Zusammenhang mit der Klage gegen sie verursacht worden sind, erklärt das Urteil gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Hohe dös Vollstreckungsbetrags für vollstreckbar.

 
Die Gründe des erstinstanzlichen Richters können wie folgt zusammengefasst werden:

- Die Darstellung der Geschehnisse durch die Zeugen ist vollkommen widersprüchlich, so dass sie für eine Entscheidung über die Ursache des Zusammenstoßes nicht herangezogen werden kann.

- aufgrund der Feststellung des Gerichtssachverständigen SAMIE in Bezug auf die von beiden Schiffen erlittenen Schäden ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die "E 76" im Zeitpunkt der Grundberührung in Fahrt befand, während die "O" tatsächlich stillag, nachdem sie den Anker gesetzt hatte. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Berufungskläger mit Berufungsschrift vom 6.9.77 Berufung bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegt und diese Berufung mit der Berufungsbegründungsschrift vom 12.10.77 begründet. Sie beantragen bei der Zentralkommission, das mit Berufung belegte Urteil aufzuheben, ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie allen zusätzlich in der Berufung gestellten Anträgen stattzugeben und den Kläger und Berufungsbeklagten zu allen Gerichtskosten zu verurteilen. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung behaupten sie, dass die Berufung nicht verspätet eingelegt worden sei, weil die Urteils-Zustellung nicht in der in Frankreich vorgesehenen Form erfolgt sei (Art. 37 Abs. 2 der Mannheimer Akte).

Zur Sache wiederholen sie ihre vor dem Vorderrichter angeführten Argumente.

In seiner Berufungsschrift vom 7.11.77 beantragt der Kläger und Berufungsbeklagte, die Zentralkommission möge das gemäß diesen Bestimmungen gefällte Urteil schlicht und einfach bestätigen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist formgerecht eingelegt worden. Das Urteil ist den Beklagten und Berufungsklägern am 22.7.77 zugestellt worden. Die Zustellung enthielt jedoch keinerlei Hinweise darauf, in welcher Frist und Form die Empfänger Berufung vor der Zentralkommission gemäß der Mannheimer Akte (Art. 37 Abs. 2), wonach die. Zustellung in Gemäßheit der Landesgesetze zu erfolgen hat, einzulegen haben. In Artikel 693 der neuen ZPO heißt es: "Die Akte, mit der einer Partei ein Urteil zugestellt wird, muss genaue Angaben über die Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsfrist, sofern eines dieser Rechtsmittel besteht, sowie über die Art und Weise, in der das Rechtsmittel ausgeübt, werden kann, enthalten."Artikel 693 ZPO sieht vor, dass die Berufung nichtig ist, wenn diese "Formalität nicht eingehalten wird.


In der Zustellungsakte heißt es nun aber:
"Sie können Berufung gegen dieses Urteil einlegen, Sie haben die Möglichkeit:
Berufung gegen dieses Urteil einzulegen, wenn Sie dessen Änderung oder Aufhebung entweder vor dem Appellationshof Colmar oder vor der Rheinschifffahrtskommission in Strassburg bewirken wollen. Die Berufung muss in einer Frist von 3 Monaten obengenannten Zeitpunkt an eingelegt werden." Da in der Zustellungsakte die nach Art. 37 Abs. 2 Mannheimer Akte vorgesehene Frist von einem Monat nicht erwähnt wird, ist die Zustellung vom 22.7.77 nichtig und hat die Berufungsfrist nicht  zum Laufen gebracht., so dass die mit Berufungsschrift vom 6.9.77 angemeldete Berufung fristgerecht eingelegt worden ist.

2. Der Vorderrichter hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Aussagen der Zeugen keinen hinreichenden Beweis für die Ursache und die Umstände des Zusammenstoßes erbracht haben. So sind die Geschehnisse vollkommen widersprüchlich dargestellt worden, wobei keinerlei Anhaltspunkte für die Überprüfung der Richtigkeit dieser Aussagen vorliegen.

3. Dagegen kann dem Vorderrichter nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Schlussfolgerungen des Gerichtssachverständigen und die besonders starke Strömung an der Stelle des Zusammenstoßes zu der Überzeugung führen, dass sich im Zeitpunkt der Kollision die "E 76" in Fahrt befand, während die "O" tatsächlich vor Anker lag.

Unter Berücksichtigung:

a) der Form des Achterschiffes der "O", das an der Backbordseite etwa 1,20 m von der Mittellinie des Schiffs beschädigt wurde, wobei der etwa 1,30 m von der Mittellinie des Schiffs liegende Setzbordpoller vorformt worden ist;

b) der Form des Vorschiffs der E 76 das in Höhe der Poller, d.h. auf der Mittellinie des Schiffes, etwa 3 m vom Vorsteven auf der Steuerbordseite beschädigt wurde;

c) der Tatsache, dass Streifspuren an der Steuerbordseite der E 76 fehlen; der Gerichtssachverständige behauptet, dass der Anfahrwinkel etwa 20 bis 30 Grad betrug.

Es ist unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich, dass diese Schäden verursacht worden wären, wenn "E 76" mit gedrosseltem Motor, das Vorschiff parallel zum Festland, stilliegend, von "O" gerammt worden wäre. Andererseits ist es ebenso unwahrscheinlich, dass solche Schäden verursacht worden waren, wenn die "O" Bug zu Berg stilliegend, mit gesetztem Anker, in einer leichten Schräglage zum Strombett von der "E 76" gerammt worden wäre. Doch das Gutachten des Gerichtssachverständigen lässt nicht den Schluss zu, dass die "O" im Zeitpunkt des Zusammenstoßes stillag. Ein unter dem gleichen Winkel erfolgter Zusammenstoß hätte nämlich dieselben Schäden verursacht, wenn beide Schiffe im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung gewesen wären, ohne sich dabei in mehr oder weniger parallelen Lage zum Festland befunden zu haben. Anhaltspunkte, die eine Bestimmung der genauen Ursache des Zusammenstoßes mit ausreichender Sicherheit zuließen, fehlen also, und der Kläger und Berufungsbeklagte hat den Beweis für einen Fehler der Beklagten und Berufungskläger nicht erbracht, der ursächlich für die von ihm erlittenen Schäden ist, so dass die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten zurückgewiesen werden muss.

Es wird für Recht erkannt:

Die Berufungskammer erklärt, dass die Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 1.6.77 zulässig und begründet ist.

Dieses Urteil vom 1.6.77 wird aufgehoben, und die mit Klageschrift vom 27.5.75 eingelegte Klage des Klägers und Berufungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Sie auferlegt dem Kläger und Berufungsbeklagten die Kosten beider Instanzen, die unter Berücksichtigung von Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte durch das Rheinschifffahrtsgericht Strassburg festzusetzen sind.