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8 K 1248/73 - Verwaltungsgericht (-)
Entscheidungsdatum: 22.11.1973
Aktenzeichen: 8 K 1248/73
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Abteilung: -

Leitsatz:

Die Abwrackprämie muss ausgezahlt werden, wenn im Urkundsverfahren durch Vorlage der Löschungsbescheinigung des Registerrichters der Nachweis von der Abwrackung des betreffenden Schiffes geführt worden ist, und keine Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht einer Erschleichung der Löschungsbescheinigung rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

vom 22. November 1973

Zum Tatbestand:

Die beklagte WSD weigerte sich, der Klägerin für ihr Schiff „L." Abwrackprämie und Zuschuss von zusammen etwa 80000,- DM auszuzahlen.

Die Klägerin erhob vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage gegen die Beklagte und berief sich darauf, dass das insgesamt 63,70 m lange Fahrzeug in seinem vorderen Teil von 50 m gemäß Bescheinigung der Verschrottungsfirma verschrottet sei und das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort folgende Löschungsbescheinigung des Schiffsregisters ausgestellt habe: „Der überwiegende Teil des Schiffes ist abgewrackt, der Rest für einen Neubau verwandt."

Die Beklagte meint, dass die Teilabwrackung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, weil ein wesentlicher Teil - nämlich das Hinterschiff einschließlich der Maschinenanlage - erhalten und für ein neues Schiff verwertet worden sei. Das Urkundsverfahren - Vorlage der Bescheinigung des Schiffsregisters - genüge nicht, wenn gewisse Tatsachen Zweifel an der Abwrackung aufkommen ließen und der Registerrichter offenbar selbst Zweifel an dem Untergang des alten Schiffes zum Ausdruck gebracht habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie sich aus § 3 Abs. 2 PrämienVO ergibt, sind für den Nachweis der Abwrackung eines Schiffes ausschließlich Urkunden beizubringen. Dieser Rechtslage entsprechen auch in vollem Umfang die Ausführungen des Bundesministers für Verkehr in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Schnellbrief vom 4. Oktober 1972:

„Das Verfahren auf Gewährung von Abwrackprämien verlangt als Nachweis über die Abwrackung die Abwrackbescheinigung der Abwrackfirma und die Löschungsbescheinigung des Registergerichtes. Dieses sog. Urkundsverfahren wurde gewählt, um die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen von der Entscheidung, wann ein Schiff „tatsächlich durch Abwrackung untergegangen ist", zu entbinden. Die Würdigung des Abwrackvorganges im Einzelfall liegt insoweit bei dem zuständigen Registerrichter, in dessen Tatsachenentscheidung von hier aus nicht eingegriffen werden kann. Ich habe auch keine Möglichkeit, den Registerrichtern irgendwelche Entscheidungshilfen anhand zu geben.

Die Löschungsbescheinigungen der Registerrichter sind daher ohne weitere Prüfung anzuerkennen ... "

Die Klägerin hat mit der Vorlage der Löschungsbescheinigung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 15.2.1973, die von der Beklagten nicht anerkannt wird, den vom Gesetz und der dem Gesetz entsprechenden Verwaltungspraxis geforderten Nachweis über die Abwrackung ihres Motorgüterschiffes „L." erbracht. Der Registerrichter hat mit der Erteilung der Löschungsbescheinigung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951, BGBI. 1 S. 355, für eine Löschung, der Schiffseintragung als gegeben ansieht. Ob er vor der Löschung rechtliche Bedenken oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns hatte, ist unerheblich, weil er letztlich die Löschung durchgeführt hat. Die Löschung der Eintragung im Binnenschifffahrtsregister ist auch nicht etwa mit einer Einschränkung versehen worden. Eine solche Einschränkung wäre aus der Natur der Löschung auch nicht möglich; entweder ist es gelöscht oder es ist noch im Register eingetragen, eine beschränkte Löschung ist ausgeschlossen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, der die Beklagte rechtmäßig veranlassen könnte, die Löschung des Motorgüterschiffes „L." trotz der erteilten Löschungsbescheinigung des Registerrichters als nicht erfolgt anzusehen und deshalb die Festsetzung der Abwrackprämie zu verweigern.

Zwar ist in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten, im vorstehenden bereits erwähnten Schnellbrief des Bundesministers für Verkehr vom 4. Oktober 1972 eine gewisse Einschränkung zum Urkundsverfahren enthalten,, indem es dort weiter heißt: es sei denn, es werden Tatsachen bekannt, wie z. B. Weiterverwendung von Schiffskaskos und Schiffsteilen (Vor-, Mittel- oder Achterschiff, die den Verdacht einer Erschleichung der Löschungsbescheinigung rechtfertigen. In solchen Fällen ist die Sachlage aufzuklären und ggf. dem Registergericht davon Kenntnis zu geben. In solchen Fällen kann auch Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen."

Aber auch die Einschränkung hindert im vorliegenden Falle nicht die Festsetzung der Abwrackprämie. Zwar ist bekannt, dass die Klägerin das Achterschiff des abgewrackten Fahrzeugs bei dem neugebauten Schiff weiter verwendet. Der Verdacht einer Erschleichung der Löschungsbescheinigung besteht jedoch nicht (wird ausgeführt).

Darüber hinaus ergibt sich aber auch bei der tatsächlichen Würdigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts, dass das Motorgüterschiff „L." im Sinne der Prämienvorschriften abgewrackt worden ist. Es kann hier dahinstehen, ob das Schiff schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als abgewrackt angesehen werden kann. Danach wird unter „Abwrackung" im allgemeinen die Verschrottung eines Schiffes verstanden, um seine Teile verwerten zu können.

Vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 20 Bänden, 17. Aufl. 1. Band 1966 unter dem Stichwort „Abwracken".

Ganz eindeutig ist jedoch im vorliegenden Falle die Abwrackung zu bejahen, wenn man Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Prämiengewährung heranzieht. Diese ist in wesentlichen Teilen schon in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden (vgl. § 32 a Abs. 1 Satz 1 BschVG). Schon hierdurch werden die Hintergründe der Abwrackaktion beleuchtet. Noch deutlicher wird das Ziel dieser Aktion, wenn man die Entstehungsgeschichte des § 32a, der durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968, BGBI. 1. S. 1466, eingefügt wurde, heranzieht. Die Abwrackaktion ist Teil des verkehrspolitischen Programms der damaligen Bundesregierung für die Jahre 1968 bis 1972, das Maßnahmen auf allen Gebieten des Verkehrs vorsah. Nach Ansicht der Bundesregierung war auf dem Sektor Binnenschifffahrt ein staatliches Eingreifen deshalb erforderlich geworden, weil es wegen der Langlebigkeit der Schiffe zu einer Überkapazität an Schiffsraum gekommen war. Durch starke Betätigung ausländischer Transportunternehmen hatte sich die Wettbewerbssituation weiter verschärft. Dadurch war es zu einem Verfall des gesamten Preisgefüges und zu Zwangsversteigerungen von Schiffen gekommen. Um die Funktionsfähigkeit der Binnenschifffahrtsmärkte zu verbessern und den Markt zu bereinigen, sollte unwirtschaftlicher, d.h. technisch veralteter Schiffsraum ausgesondert werden. Es sollte nämlich verhindert werden, dass unwirtschaftlicher Schiffsraum weiterhin zu ruinösen Frachten angeboten werde. Der Anreiz zur Verringerung des Schiffsraum sollte durch die Gewährung von Abwrackprämien gegeben werden.

vgl. Bundestagsdrucksache V/2494, insbesondere unter „Binnenschifffahrt"; vgl. auch die Anträge der Fraktion der CDU/CSU betr. verkehrspolitische Vorschläge, Teil XI in Bundestagsdrucksache V/2524.

Diesem Sinn und Zweck ist die Klägerin mit der durch sie veranlassten Abwrackung ihres Motorgüterschiffes „L." im vollen Umfange nachgekommen. Das Fahrzeug ist aus dem Verkehr gezogen worden. Das Schiff ist aus dem Sektor der gewerblichen Güterbeförderung ausgeschieden, der bisher angebotene Frachtraum nimmt am wirtschaftlichen Angebot nicht mehr teil und kann deshalb eine Nachfrage bei der Güterbeförderung zu Wasser nicht mehr befriedigen.

Die Tatsache, dass die Klägerin zwar gleichzeitig mit der Abwrackung ihres alten Schiffes ein neues Fahrzeug in Auftrag gegeben hat, steht der Prämiengewährung nicht entgegen. Das Gesetz selbst geht in § 532 b BSchVG davon aus, dass der Empfänger einer Abwrackprämie neuen (modernen) Schiffsraum erwerben kann.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zur Abwrackprämie gemäß den Zuschussrichtlinien. Da die Beklagte die Festsetzung dieses Zuschusses ausschließlich mit der Begründung abgelehnt hat, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Abwrackprämie, lässt sich die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Zuschusses ebenfalls rechtlich nicht halten.