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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
In Sachen
74 Z - 11/78
Gemäss Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer in Verbindung mit § 519 b der deutschen Zivilprozessordnung wird die Klägerin und Berufungsklägerin des Rechtsmittels der Berufung gegen das am 25. Februar 1977 verkündete Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort für verlustig erklärt und es werden ihr die Kost des Rechtsmittels auferlegt, weil sie die Berufung zurückgenommen hat.
Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung des Artikels 339 der Revidierten Rheinschiffahrtsäkte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.
Der Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) Doerflinger (gez.) L. Specht