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72 P - 3/78 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 08.02.1978
Aktenzeichen: 72 P - 3/78
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Ankerung bei Nacht nur außerhalb des durchgehenden Fahrwassers.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 8. Februar 1978

72 P - 3/78

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Sachverhalt:

Durch einen vom Rheinschiffahrtsgericht bestätigten Bußgeldbescheid der WSD Südwest in Mainz war gegen den betroffenen Schiffsführer eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt worden, weil er mit seinem MTS gegen 22.30 Uhr bei Rheinkm 739,0 in einer Entfernung von 100-120 m vom linken Ufer zwecks Nachtruhe vor Anker gelegen und die durchgehende Schiffahrt erheblich behindert habe. Seine Berufung wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

„...Ein Uferabstand von ca. 100 m ist auch von dem Betroffenen selbst in der Hauptverhandlung eingeräumt worden. Während die Beamten H. und B. ausdrücklich bekundeten, daß das MTS M im Fahrwasser gelegen habe, wurde dies von dem Betroffenen bestritten. Wie sich aber aus der Stromkarte ergibt, ist bei der etwa 750 m weiter oberhalb gelegenen Eisenbahnbrücke Neuss-Hamm nicht nur die erste, sondern auch die dritte Brückenöffnung von rechts für die Bergfahrt freigegeben. Diese dritte Brückenöffnung liegt bereits in der geographisch linken Fahrwasserhälfte, so daß die diese Brückenöffnung anhaltende Bergfahrt schon auf Höhe des Liegeplatzes des MTS M bei Rhein-km 739 in der geographisch linken Stromhälfte fährt. Ein Fahrzeug, das dort - wie MTS M - in einer Uferentfernung von ca. 100 m vor Anker liegt, ist nicht so weit außerhalb des Fahrwassers, daß von ihm keinesfalls eine Behinderung der Durchfahrtschiffahrt ausgehen kann, wie es in § 7.01 Nr. 1 RhSchPVO verlangt wird. Die drei als Zeugen vernommenen Wasserschutzpolizeibeamten haben auch beobachtet, daß Bergfahrer das stilliegende MTS M in einem Bogen umfahren mußten. Der Betroffene hätte deshalb sein Fahrzeug dichter zum geographisch linken Ufer beilegen müssen. Falls dies, wie er behauptet, wegen anderer dort liegender Fahrzeuge nicht möglich gewesen ist, so hätte er dort nicht vor Anker gehen dürfen, sondern hätte einen anderen Liegeplatz für die Nachtzeit aufsuchen müssen. Der Betroffene hat sich somit einer Zuwiderhandlung gegen § 7.01 RhSchVO schuldig gemacht und wurde zu Recht von dem Rheinschiffahrtsgericht mit einer Geldbuße von DM 100,- belegt, die wegen der von seinem stilliegenden Schiff ausgehenden Beeinträchtigung auch der Höhe nach angemessen erscheint.
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