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7 U 15/10 - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 21.10.2010
Aktenzeichen: 7 U 15/10
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Auch für den Fall einer Allgefahrendeckung ist im Rahmen der (Wassersport-)Kaskoversicherung ein konkreter Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer darzulegen und unter Beweis zu stellen.

2) Der Versicherungsnehmer hat zur vollen Überzeugung des Gerichtes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich der von ihm behauptete Geschehensablauf, der zum Schaden (hier Untergang des Schiffes) geführt haben soll, tatsächlich so ereignet hat wie vorgetragen. Auch im Rahmen der Allgefahrendeckung ist es nicht ausreichend, dass Varianten des Geschehens denkbar sind, die einen Versicherungsfall darstellen könnten. Maßgeblich ist allein die konkrete Schilderung des Versicherungsnehmers selbst.

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart

vom 21. Oktober 2010

Az.: 7 U 15/10

(LG Stuttgart, Az.: 16 0 202/08)

rechtskräftig

Gründe:

I. Die Kläger verlangen als Schiffshypothekengläubiger von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Yachtkaskoversicherung wegen des angeblichen Sinkens des versicherten Motorkutters »Kattegat« am 09.10.2007. Der Streithelfer H unterhielt für dieses Schiff bei der Beklagten seit Mai 2006 eine Yachtkaskoversicherung mit einer ursprünglichen Versicherungssumme von 300.000.- € (Versicherungsschein vom 16.05.2006...). Die Versicherungssumme hat er am 16.04.2007 auf 350.000.- € erhöht. Der Versicherung liegen die »Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 2003« (AVB-Wassersportfahrzeuge) zugrunde.
Zugunsten der Kläger bestehen Schiffshypotheken an dem Schiff »Kattegat«. Ausweislich des Schiffsregisters ist eine erstrangige Hypothek zugunsten des »T e. V.« eingetragen. Zweitrangig ist eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 17.000.- € zugunsten des Klägers Ziff. 1 eingetragen. Den Klägern Ziff. 2, 3 und 4 wurden jeweils Teilbeträge in Höhe von 37.000.- €, 25.000.- € und 50.000,- E der erstrangig eingetragenen Hypothek abgetreten (Auszug des Seeschiffsregisters, AG Hamburg, Blatt 08111...). Der Streithelfer H hatte den Motorkutter im Jahr 2000 erworben und beabsichtigte, diesen zum Zweck der Durchführung von Reisen als Charterschiff umzubauen. Die Reisen sollten vom Verein »K e. V.« organisiert werden. Im Jahr 2004 verkaufte er das Schiff für 40.000.- € an Herrn G, der am 17.06.2004 als Eigentümer in das Schiffsregister eingetragen worden ist. Herr G stellte das Schiff dem Verein »K e. V.« zur Nutzung zur Verfügung. Über das Vermögen dieses Vereins ist im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In der Folgezeit wurde das Schiff umgebaut und renoviert. Im August 2007 holte der Streithelfer H ein Wertgutachten beim Ingenieurbüro D (Gutachten vom 05.09.2007...) ein, wonach der Wert des Schiffes auf 288.000.- € geschätzt wurde. Die Kläger behaupten, der Motorkutter »Kattegat« sei in der Nacht vom 09.10.2007 in der Region der griechischen Insel Symi vor der Insel Marmara gesunken. Geführt habe das Schiff der Zeuge und Streithelfer H. Die den Schiffshypotheken zugrundeliegenden (Darlehens-)Forderungen seien fällig und bestünden in der geltend gemachten Höhe. Sie begehren deshalb die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe der jeweils offenen Darlehensforderungen. Die Beklagten bestreiten das Sinken des Schiffes. Es habe keinen Versicherungsfall gegeben...
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall sei nicht nachgewiesen. Die Kläger hätten über die Angaben des Zeugen und Streithelfers H nicht den Beweis für Tatsachen erbracht, die ihrerseits im Wege des Anscheinsbeweises mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Schluss berechtigten, dass das Schiff untergegangen sei. Die Aussage des Streithelfers sei nicht glaubhaft, da sie sich nicht plausibel mit den Ausführungen des Sachverständigen Z in Übereinstimmung bringen lasse. Es bestünden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund seines erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Ausgang des Prozesses. Im Falle eines stattgebenden Urteils würde er auf einmal von seinen fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den Hypothekengläubigern befreit sein. Die Kläger Ziff. 1 bis 3 machen mit der Berufung geltend, der Sinkvorgang sei auf Grundlage der Angaben des Zeugen und Streithelfers H bewiesen. Es komme allein auf die Angaben zum Sinkvorgang als solchen an; diese Schilderung des Zeugen halte auch der Sachverständige für nachvollziehbar, weshalb der Versicherungsfall nachgewiesen sei. Häufig sei die Ursache für das Sinken eines Schiffes im Nachhinein nicht aufklärbar. Dies könne aber nicht Grundlage für die Annahme bilden, dass auch die Schilderung des Sinkens nicht glaubhaft sei. Es sei nicht erkennbar, wie das Schiff auf andere Weise verloren gegangen sein könne, wenn es nicht gesunken wäre.
Die Klägerin Ziff. 4 macht mit der Berufung geltend, der Sinkvorgang, wie ihn der Zeuge H geschildert habe, stelle einen typischen Geschehensablauf eines tatsächlichen Untergangs dar. Auch der gerichtliche Sachverständige habe sich dahingehend geäußert, dass sich der Vorgang, wie ihn der Zeuge geschildert habe, auch abgespielt haben könne. Für andere Geschehensabläufe gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei gerade eine typische Folge einer Kollision mit einem treibenden Gegenstand oder einem Riff oder einem Tier, dass ein Schiff beschädigt werde und mit Totalverlust sinke, selbst wenn insbesondere letzteres wenig wahrscheinlich sei. Diese Tatsachen reichten aus, um den Versicherungsfall zu bejahen. Der Streithelfer macht geltend, der Eintritt des Versicherungsfalls sei aufgrund seiner Schilderung nachgewiesen. Er habe das Sinken der Yacht in sich widerspruchsfrei und auch aus Sicht des Sachverständigen nachvollziehbar geschildert. Es sei möglich, dass er sich über den Kurs geirrt habe und doch in die Untiefen vor der Insel Marmara gekommen sei. Gründe, die für seine Unglaubwürdigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2009 aufzuheben und die Beklagten je als Teilschuldner zu verurteilen...
Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger Ziff. 1 bis 4 sind aktivlegitimiert. Gemäß 32 SchiffsRG i. V. m. § 1281 BGB können sie grundsätzlich als Gläubiger der (Schiffs-) Hypotheken unmittelbar von den Beklagten die Leistung aus dem für das Schiff abgeschlossenen Kaskoversicherungsvertrag im Versicherungsfall an sich verlangen, begrenzt durch die Höhe der ihnen jeweils zustehenden Hypotheken.
Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagten wegen des Untergangs des Motorkutters »Kattegat keinen Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz gemäß §§ 1, 49 VVG a. F. i.V.m. 4 AVB Wassersportfahrzeuge 2003, weil sie einen Versicherungsfall nicht nachgewiesen haben. Es handelt sich zwar bei der Yachtkaskoversicherung um eine Allgefahrenversicherung, wonach der Versicherer umfassenden Versicherungsschutz gegen alle Gefahren verspricht, denen die versicherte Sache während der Versicherungszeit ausgesetzt ist, eingeschränkt nur durch die Bestimmungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen (vgl. hier 4 Abs. 1 AVB-Wassersportfahrzeuge...). Zu beurteilen war in vorliegendem Fall aber nur der Geschehensablauf, der von den Klägern und dem Streithelfer als Versicherungsfall des Totalverlustes des Schiffs - Untergang nach einer äußeren Beschädigung des Schiffsrumpfs (»Schlag«) - vorgetragen worden ist, nicht andere eventuell denkbare Varianten eines Geschehens, die einen Versicherungsfall darstellen könnten.
1. Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug wiederholten Beweisaufnahme ist der Senat - wie auch das Landgericht - nicht mit der notwendigen Sicherheit davon überzeugt, dass das Schiff tatsächlich in der Nacht vom 09.10.2007 in der Region der griechischen Insel Symi vor der Insel Marmara gesunken ist, § 286 ZPO.
a. Zwar hat der von den Klägern für diese Tatsache benannte Zeuge, der Streithelfer H, den eigentlichen Sinkvorgang des Schiffes für sich genommen noch plausibel berichtet. Der insgesamt aber zu betrachtende Untergang des Schiffes wirft bei Berücksichtigung der nautischen Umstände, wie sie der Sachverständige ausgeführt hat, erhebliche Zweifel auf... b. Allerdings hat der Senat wie auch bereits das Landgericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt, sodass auch trotz der Schilderung des Geschehens im Termin der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Schiff tatsächlich am 09.10.2007 im Bereich der Insel Marmara in der Region der griechischen Insel Symi gesunken ist. Die Darstellung des gesamten Geschehens durch den Zeugen H in der Nacht vom 09.10.2007 lässt sich nicht plausibel in Einklang mit möglichen Ursachen für den geschilderten »Schlag« als Ursache des Sinkens des Schiffes »Kattegat« bringen...
c. Im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts hat der Senat in der Gesamtschau der Umstände mangels Plausibilität der Schilderung des Zeugen zur Schiffsfahrt und insbesondere zum angeblichen Kollisionsgeschehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage zu dem behaupteten Sinkvorgang.
Der nautische Sachverständige hat ausgeführt, dass drei Ursachen für den behaupteten unfreiwilligen Sinkvorgang in Betracht kämen. Zum einen sei denkbar, dass der Zeuge mit dem Schiff auf einen fest sitzenden Gegenstand (festliegender Fels, Riff oder Sandbank) aufgefahren sei. Zum anderen sei es denkbar, dass er mit einem beweglichen treibenden Gegenstand (Decksladung, Container, Holzstämme) oder -als dritte Möglichkeit- mit einem selbst in Bewegung befindlichen Objekt (U-Boot) oder (Wal) kollidiert sei. Es bestünden Schwierigkeiten, die Schilderungen des Zeugen, insbesondere das behauptete Unfallereignis (»Schlag«), die dabei nur geringe Geschwindigkeitsreduzierung, den unmittelbar darauf erfolgten Stromausfall, die Verteilung des Wassereinbruchs sowie die zur Steuerbordseite gerichtete Sturzbewegung vom Rudergängersitz (Barhocker), wie sie der Zeuge geschildert habe, plausibel mit diesen möglichen Ursachen des »Schlags« in Einklang zu bringen.
Im Ergebnis sind unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z die ersten beiden Varianten der Grundberührung und des Rammens eines treibenden Gegenstandes bereits aus technischen Gründen eindeutig auszuschließen (aa.; bb.). Aber auch die dritte Variante (Kollision mit einem U-Boot oder einem Wal), die der Sachverständige für äußerst unwahrscheinlich hielt ist aufgrund der Zeugenaussage nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen (cc.).
aa. Ein Auffahren auf ein Riff oder eine andere Grundberührung als Ursache des behaupteten Untergangs des Schiffes ist auszuschließen...
bb. Ebenso ist eine Kollision mit einem treibenden Gegenstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen.
Der Sachverständige führt hierzu aus, ein treibender Gegenstand beschädige ein Schiff im Grunde in gleicher Weise wie ein fester. Er treibe immer an der Wasseroberfläche; »schwebende« Gegenstände, die in einem Bereich zwischen oben und unten trieben, gebe es nicht. Eine solche Kollision sei nur in Einklang zu bringen mit einer Beschädigung im vorderen Drittel des Schiffes im Bereich der Verbreiterung bzw. in der vorderen Hälfte des Schiffes. Bei einem schräg im Wasser treibenden Gegenstand zeige sich das Schadensbild vergleichbar mit dem Auffahren auf einen festsitzenden Gegenstand entweder im vorderen Schiffsbereich oder aber im Bereich des Kiels als tiefstsitzendem Teil des Schiffs...
Ein seitliches Auffahren sei nicht möglich, da das Schiff nicht seitwärts fahre, sondern geradeaus. Auch unter Berücksichtigung von Strömungen ergebe sich kein anderes Ergebnis; die Strömung als solche stelle keine zusätzliche Gefahr. Die Strömung wirke auf alle im Wasser befindlichen Gegenstände gleichermaßen.
Eine Kollision mit einem treibenden Gegenstand ist danach auszuschließen, weil die Angaben des Zeugen sich nicht mit einem solchen Geschehen in Einklang bringen lassen....
cc. Der Senat hält auch die dritte mögliche Variante eines Anfahrens eines sich selbst bewegenden Objekts für nicht nachgewiesen.
Zwar führte der Sachverständige aus, er halte die Möglichkeit einer Kollision mit einem sich selbst in Bewegung befindlichen Wal für äußerst unwahrscheinlich, könne sie aber nicht ausschließen. Ebenso könne er eine Kollision mit einem U-Boot nicht sicher ausschließen, halte eine solche aber für fast nicht denkbar. Eine Kollision mit einem UBoot hätte seiner Ansicht nach zu einem so großen Schaden geführt, dass dann innerhalb von Sekunden mit dem Sinken des Schiffs zu rechnen gewesen wäre. Wenn das U-Boot aber das Schiff gleichsam nur touchiert hätte, wären an Bord deutliche Rollund Schaukelbewegungen zu spüren gewesen. Einziger Punkt, der für das Auftreten solcher Schlingerbewegungen spreche, sei das geschilderte Abrutschen des Zeugen von seinem Hocker halb schräg nach rechts. Die vom Zeugen mehrfach geschilderte ruhige Weiterfahrt sei hiermit jedoch nicht zu vereinbaren. Er halte eine Kollision mit einem Wal für äußerst unwahrscheinlich. Das Mittelmeer sei kein typisches Gebiet für Wale. Es gebe zwar auch dort Wale, die Schiffe beschädigen könnten. Auch seien die aufgetretenen Schäden mit einer solchen Kollision erklärbar und es passe, dass die Elektronik ausfalle. Angesichts der Bodenstärke von 8 cm sei in diesem Fall allerdings mit dem Auftreten heftiger Schaukelbewegungen zu rechnen gewesen. Von einer solchen hat der Zeuge nicht berichtet. Obwohl die dritte Variante vom Sachverständigen nicht völlig ausgeschlossen wurde, gelangt der Senat dennoch nicht zu der Überzeugung, dass der Untergang des Schiffs tatsächlich in dieser Weise stattgefunden hat. Zwar ist das Schadensbild mit einer Kollision mit einem schwimmenden Wal in Einklang zu bringen, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum, wenn ein solch heftiger Anprall, der die 8 cm dicke Bodenschicht im hinteren Bereich des Schiffes durchbricht, der Zeuge keinerlei Schaukelbewegungen berichtet... Im Ergebnis führen die Angaben des Zeugen nicht zur Überzeugung des Senats, da sie nicht plausibel -ausgehend von seiner Schilderung- mit einer der überhaupt in Betracht kommenden Ursachen des Untergangs des Schiffes in Übereinstimmung zu bringen sind.
dd. Die Glaubhaftigkeit seiner Angaben lässt sich auch nicht aus dem Indiz des späteren Auffindens blauer Matratzen herleiten, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich tatsächlich um solche des Schiffs »Kattegat« gehandelt hat...
2. Hinzu kommen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen H aufgrund der Tatsache, dass er nach seinen Angaben nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2010 im Jahr 2008 wegen Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden ist.
Bei einem Zeugen, der zum Schaden von Dritten in mehreren Fällen in betrügerischer Weise seinen Vorteil gesucht hat, ist die Überzeugungskraft seiner Aussage deutlich eingeschränkt. Zu sehen ist, dass der Zeuge nach seinen eigenen Angaben damals in einer extrem schlechten finanziellen Lage war. Er konnte die fälligen Forderungen nicht begleichen. Er war nicht einmal in der Lage, das von ihm nur wenige Wochen vor dem behaupteten Schadenseintritt in Auftrag gegebene Wertgutachten beim Ingenieurbüro D zu bezahlen. Dies ist bezeichnend, da es sich bei den Kosten für das Gutachten in Höhe von 2.000.— € bis 3.000.— € um einen vergleichsweise geringen Betrag im Verhältnis zu den bereits erfolgten Investitionen in einer Größenordnung von rd. 380.000.— € seit 2004 handelte. Erst nach dem behaupteten Untergang des Schiffes und nur weil ihm sein Bruder 10.000.— € in Anrechnung auf einen künftigen Erbteil gegeben hatte, war es für ihn möglich, das Gutachten nach Bezahlung zu erhalten, nachdem der Sachverständige dieses zuvor zurückbehalten hatte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Eigeninteresse hat. Bei Erfolg der Klage könnte er sich in großem Umfang von seinen Verbindlichkeiten befreien.
Im Ergebnis bleiben somit wenigstens erhebliche Zweifel am geltend gemachten Untergang des Motorkutters »Kattegat«. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht deshalb nicht; die Klage wurde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2012 - Nr.2/3 (Sammlung Seite 2175 ff.); ZfB 2012, 2175 ff.