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7 C - 17/83 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 24.01.1985
Aktenzeichen: 7 C - 17/83
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsätze:

1) Ein zur Abwrackung bestimmtes Binnenschiff, dessen erhalten gebliebenes Hinterschiff mit dem erhaltenen Vorderschiff eines anderen, im übrigen ebenfalls abgewrackten Schiffes zu einem neuen Schiff zusammengebaut wird, gilt nicht als abgewrackt.

2) Die aufgrund des BVM-Erlasses vom 4. Oktober 1972 jahrelang ausgeübte Verwaltungspraxis, nach Vorlage der Löschungsbescheinigung eines Schiffsregistergerichts die Abwrackprämie zu gewähren („Urkundsverfahren") war rechtswidrig.

3) Der Anspruch auf Abwrackprämie kann im Hinblick auf die frühere (fehlerhafte) Prämiengewährungspraxis nicht etwa auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes gestützt werden.

Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen

Urteil

vom 24. Januar 1985

Die Zurückweisung der auch in diesem Fall eingelegten Sprungrevision gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Münster begründet das Bundesverwaltungsgericht mit fast übereinstimmendem Wortlaut wie im Fall 7 C 18.83. Lediglich die Frage der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes wurde im Schlußabsatz mit veränderter Begründung beurteilt.
„Auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, auf die sich die Revision hilfsweise für den Fall berufen hat, dass sich die frühere Prämiengewährungspraxis der Beklagten als fehlerhaft erweisen sollte, kann der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht erfolgreich stützen. Das Verlangen des Klägers, das Gesetz auf ihn in gleicher Weise wie auf frühere Antragsteller anzuwenden, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil zur Zeit des hier streitigen Abwrackvorgangs (15. Juli bis 14. August 1981) bereits der § 1 Abs. 3 der Neufassung der Prämienverordnung vom 28. Mai 1980 erlassen und allgemein bekannt gemacht worden war, der die richtige Rechtsauslegung des Begriffs „Abwracken" im Sinne des § 32a Abs. 1 BSchVG wiedergibt und der ein bloßes teilweises Abwracken unter Weiterverwendung des Hinterschiffs ausdrücklich als prämienschädlich bezeichnet. Für einen Schutz des Vertrauens des Klägers auf den Fortbestand früher geübter Verwaltungspraxis und auf eine dementsprechende Gleichbehandlung fehlt es daher an der tatsächlichen Grundlage."