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64 P - 5/77 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 02.03.1977
Aktenzeichen: 64 P - 5/77
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil vom 2. März 1977

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz
vom 30. Juni 1976 - 11-Js 3995/76-19 OW -)

Die Berufungskammer hat erwogen:

Nachdem das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz, durch das der Einspruch des Betroffenen gegen den vorausgegangenen Bussgeldbescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest vom 11.2.1976 kostenpflichtig verworfen wurde, dem Betroffenen ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde rechtswirksam am 10.Juli 1976 zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 37 Abs. 2 der Residierten Rheinschiffahrtsakte von 1868) am 9.8.1976. Die Berufungsschrift des Betroffenen, die vom 18.8.1976 datiert, kam aber erst am 24.8.1976 bei dem Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz ein. Die Berufung ist somit verspätet eingelegt.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 46 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 465 der Strafprozessordnung.

Es wird deshalb für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen wird verworfen und das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 30. Juni 1976 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gemäss Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Gerichtskanzler:                          Der Vorsitzende:

(gez.)Doerflinger                               (gez.) L. Specht