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6 Gs (B) 10168 BSch - Amtsgericht (-)
Entscheidungsdatum: 23.12.1968
Aktenzeichen: 6 Gs (B) 10168 BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Abteilung: -

Leitsatz:

Nochmals zur Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen eine Hafenordnung, die auch den Tatbestand eines Verstoßes gegen die Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung erfüllen, als Ordnungswidrigkeiten oder als Übertretungen zu bestrafen sind.

Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort

vom 23. Dezember 1968

Zum Tatbestand:

Weil der Schiffsführer D. die Geschwindigkeit seines Schiffes im Duisburger Hafengebiet bei einer Begegnung fehlerhaft nicht ermäßigt hatte, wurde er vom Hafenkommissar der Duisburger Häfen gemäß § 54 der Allgemeinen Hafenverordnung mit einem Bußgeld belegt. Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht hat den Bußgeldbescheid aufrechterhalten und diese Entscheidung, wie folgt, begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Tat des Schiffsführers D. muss gemäß § 54 der Allgemeinen Hafenverordnung mit einem Bußgeld belegt werden. Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 AHVO steht dem, soweit darin bestimmt ist, dass Zuwiderhandlungen gegen § 7 AHVO als Ordnungswidrigkeiten nur geahndet werden können, sofern die Handlung nicht bereits nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwar in seinen Beschlüssen vom 15. 12. 1967 (2 Ws (B) 283/67 - 6 Gs 1/67 BSch AG Duisburg-Ruhrort) und vom 28. 11. 1966 (2 Ws (B) 470/66) ausgeführt, zu den in § 54 Abs. 1 AHVO genannten anderen Strafvorschriften gehörten die Bestimmungen der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung. Die Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung müsse auch in den Duisburg-Ruhrorter Häfen Anwendung finden.

Das Gericht vermag diese Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf immer noch nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass Übertretungen der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15. 12. 1967 irrtümlich annimmt, in drei Monaten verjähren, sondern erst in einem Jahr (§ 20 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen vom 27. 9. 1952; Bundesgesetzblatt 1 Seite 641), gilt die Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung nach Auffassung des Gerichtes nicht in den Duisburg-Ruhrorter Häfen. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung, nach der die Rheinschifffahrt-Polizeiverordnung lediglich auf der Bundeswasserstraße Rhein in kraft gesetzt wurde. Auch das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat sich inzwischen dieser Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 19. B. 1968 in 8 K 1325/67).

Soweit das Gericht früher die Auffassung 2) vertreten hat, die Allgemeine Hafenverordnung sei wegen Verstoßes gegen Artikel 74 Nr. 21 des Grundgesetzes nichtig, vermag es an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten, nachdem das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19. 8. 1968 überzeugend dargelegt hat, dass ein Verstoß gegen die konkurrierende Gesetzgebung nicht vorliege.

Hiernach steht einer Aufrechterhaltung des Bußgeldbescheides vom 14. 6. 1968 aus rechtlichen Gründen nichts entgegen.