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54 P - 9/76 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 02.06.1976
Aktenzeichen: 54 P - 9/76
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Geldbuße im Falle der Weigerung, Anweisung der für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt zuständigen Behörden Folge zu leisten (§ 1.19 RhSchPVO).

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 2. Juni 1976 

54 P - 9/76 

(Rheinschiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene war vom Rheinschiffahrtsgericht zu einer Geldbuße von 40,- DM verurteilt worden, weil er mit seinem Motorschiff den größten Teil des Anlegesteigers einer Rudergesellschaft in Anspruch genommen und den daraufhin ergangenen Anweisungen der Wasserschutzpolizei keine Folge geleistet hatte. Die als Rechtsbeschwerde bezeichnete Berufung wurde in formeller Hinsicht - frist- und formgerechte Einlegung sowie Zulässigkeit des Verfahrens - in gleicher Weise wie in der Sache 48 P - 5/76 - angesehen. Die Berufung wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit dem Gericht erster Instanz sieht es die Berufungskammer aufgrund der Einlassung des Betroffenen und des als Zeugen gehörten Polizeiobermeisters J. als feststehend an, daß am 10. Juli 1973 das von dem Betroffenen geführte MS M in Mannheim im Rheinhafenbecken 1 so an dem Steiger der Rudergesellschaft Rheinau e. V. anlag, daß das Vorschiff etwa 7 m des insgesamt 10 m langen Steigers in Anspruch nahm und sich der Betroffene weigerte, entsprechend der Weisung der Wasserschutzpolizei sein Schiff zurückzuverholen. Diese Anordnung der Wasserschutzpolizei war berechtigt, da der Betroffene durch die Liegeweise seines Schiffes die ungestörte Benutzung des Anlegesteigers der Rudergesellschaft unzulässigerweise beeinträchtigte. Die Nichtbefolgung der ordnungsgemäß gegebenen Anordnung der Wasserschutzpolizei stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 1.19 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung dar, die das erkennende Rheinschiffahrtsgericht zu Recht mit einer Geldbuße belegt hat. Auch die Höhe dieser Geldbuße von 40,- DM erscheint der Berufungskammer angemessen.