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Berufungskammer
der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
535 B – 1/26
am 12. Juni 2026
auf Berufung gegen das Urteil des
Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar
vom 25. Februar 2025 (4 OWi 2040 Js 37290/24 BSchRh)
In dem Bußgeldverfahren
hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg nach öffentlicher Verhandlung vom 22. Mai 2026, an welcher teilgenommen haben die Richter WOEHRLING (als Vorsitzender), GÖBEL, BULLYNCK, SPRENGER, STAMM und in Anwesenheit der Gerichtskanzlerin, BRAAT, gestützt auf Art. 37 und 45bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 sowie des Art. III ihres Zusatzprotokolls Nummer 3 vom 17. Oktober 1979, folgendes Urteil gefällt.
Es wird Bezug genommen auf:
1. das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar vom 25. Februar 2025, das dem Betroffenen am 28. April 2025 zugestellt worden ist;
2. die Berufungsschrift des Betroffenen vom 13. Mai 2025, eingegangen bei Gericht am 15. Mai 2025;
3. die Berufungsbegründungsschrift des Betroffenen vom 10. Juni 2025, eingegangen bei Gericht 12. Juni 2025;
4. die Akten 4 OWi 2040 Js 37290/24 BSchRh des Rheinschifffahrtsgerichts St. Goar.
Die genannten Akten haben der Berufungskammer vorgelegen.
TATBESTAND
Der Betroffene ist Schiffsführer und Eigner des MS „Weststrand". Am 14. März 2023 war er der verantwortliche Schiffsführer des Verbandes bestehend aus dem MS „Weststrand" und dem SL „Lene". Der Verband hatte im Hafen in Bendorf im Bereich des Öllagers festgemacht. Gegen 10.30 Uhr entschlossen sich die Polizeibeamten Müller und Keil als Bedienstete der Wasserschutzpolizeistation Andernach, eine Kontrolle des Verbandes durchzuführen und begaben sich zu diesem Zweck an Bord des MS „Weststrand". Der Aufforderung des PHK Müller, die Schiffs- und Besatzungsunterlagen herauszugeben, um eine Kontrolle durchzuführen, kam der Betroffene nicht nach und gab lediglich seinen Namen und die Erreichbarkeit an.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 6 Absatz 2 BinSchAufgG einen Bußgeldbescheid über 1.000 € erlassen. Der Tatvorwurf lautet dahin, dass der Betroffene als verantwortlicher Schiffsführer des Verbandes eine Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei verweigert habe, indem er die Herausgabe der erforderlichen Schiffs- und Besatzungsunterlagen abgelehnt sowie die Kontrolle des Fahrzeuges nicht zugelassen habe.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich am Tag der Kontrolle in der Freizeit und sich das Schiff nicht in Betrieb befunden habe. Er und seine Frau, die Zeugin Lüder, hätten geplant, gemeinsam mit dem Matrosen Lischnewski in das „Meat Me" (ein Steakhaus in Bendorf) essen zu gehen. Seine Frau und er hätten sich bereits fertiggemacht, und der Matrose Lischnewski habe sich schon mit dem Hund an Land aufgehalten.
Das Amtsgericht – Rheinschifffahrtsgericht – St. Goar hat mit Urteil 25. Februar 2025 gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 6 Absatz 2 BinSchAufgG ein Bußgeld in Höhe von 900 € festgesetzt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Hauptverhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Darstellung des Betroffenen, am Tag der Kontrolle habe sich das Schiff nicht im Betrieb befunden, um eine Schutzbehauptung handele. Diese sei durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen Keil und Müller widerlegt. Nach den Bekundungen des Zeugen Keil sei auf dem Schiff Aktivität gewesen, die Besatzung habe offensichtlich Arbeiten an Deck durchgeführt. Es sei nicht davon gesprochen worden, dass sich der Schiffsführer in der Freizeit befinde. Auch der Zeuge Müller habe eine entsprechende Aktivität an Bord geschildert, deshalb sei auch er davon ausgegangen, dass das Schiff in Betrieb sei. Beim Betreten des Schiffes habe er den Schiffsführer angetroffen, dabei habe es sich um den Betroffenen gehandelt. Dieser sei in Arbeitskleidung mit entsprechenden Verschmutzungen und einem Werkzeug in der Hand erschienen. Eine Frau, die das Gespräch mitbekommen habe, sei ihm nicht aufgefallen, weitere Personen hätten sich in dem Bereich, jedenfalls soweit erkennbar, nicht aufgehalten. Es habe sich auch nicht um eine Schwerpunktkontrolle gehandelt, von einem Restaurantbesuch oder einer Freizeit sei nicht die Rede gewesen.
Soweit die Zeugin Lüder, die Ehefrau des Betroffenen, bekundet habe, bei dem Gespräch zwischen den Beamten und ihrem Mann anwesend gewesen zu sein, sie und ihr Mann hätten sich in der Freizeit befunden und seien auf dem Weg zu dem Restaurant „Meat Me" gewesen, und es habe auch kein Mitarbeiter an Bord gearbeitet, gehe das Gericht davon aus, dass die Zeugin im Hinblick auf das persönliche Näheverhältnis zu dem Betroffenen bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Die Polizeibeamten hätten ohne überschießende Belastungstendenz bekundet, dass sie den Betroffenen in verschmutzter Arbeitskleidung und mit Werkzeug angetroffen hätten. Das passe nicht zu der Darstellung des Betroffenen und der Zeugin Lüder, man sei auf dem Weg in ein Restaurant gewesen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass angesichts des Kontrollzeitpunktes um 10.30 Uhr und eines Fußweges von ca. 45 Minuten der Besuch eines ab 12.00 Uhr geöffneten Steakhauses in zeitlicher Hinsicht auch kaum nachvollziehbar sei.
Der Beweisanregung, den Matrosen Lischnewski zu dem Sachverhalt, gegebenenfalls im Rechtshilfewege, zu hören, sei nicht zu folgen. Nach der Schilderung sämtlicher vernommener Zeugen solle der Matrose bei dem Gespräch und der unmittelbaren Kontrolle nicht anwesend gewesen sein. Der Betroffene und seine Ehefrau hätten geschildert, der Matrose habe sich an Land aufgehalten mit einem Hund. Die Polizeibeamten hätten angegeben, gegebenenfalls eine Person anfänglich an Bord gesehen zu haben, die in der Folgezeit von ihnen indes nicht mehr bemerkt worden sei und die sie nicht mehr individualisieren könnten. Der Umstand, dass der Betroffene mit Arbeitskleidung und mit Werkzeug in der Hand erschienen sei, als die Beamten die Kontrolle durchgeführt hätten, sei für das Gericht hinreichender Anlass, davon auszugehen, dass das Schiff sich in Betrieb befunden habe und jedenfalls der Schiffsführer im Dienst gewesen sei. Die Frage, ob das Schiff in Betrieb sei, sei nach objektiven Kriterien festzustellen, da es ansonsten dem Schiffsführer überlassen bliebe, durch eine Erklärung praktisch jede Form von Kontrolle unmittelbar zu unterbinden. Das Verhalten des Betroffenen sei vor diesem Hintergrund als verweigerte Schiffskontrolle zu werten. Dem Betroffenen sei dabei bewusst gewesen, dass er dazu verpflichtet gewesen sei, die bei der Überwachung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Bei der Verhängung einer entsprechenden Sanktion habe das Gericht berücksichtigt, dass der Sachverhalt nunmehr geraume Zeit zurückliege. Deshalb habe es den Betrag des Bußgeldes leicht abgemildert. Im übrigen gäben die Ausführungen des Betroffenen und die Feststellungen des Gerichts keinen Anlass, grundsätzlich in der Höhe von der verhängten Geldbuße abzuweichen.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Berufung eingelegt und erklärt, er verlange die Entscheidung der Berufungskammer der Zentralkommission.
Zur Begründung macht er geltend, es fehle an einer sorgfältigen und ausgewogenen Beweiswürdigung sowie der vollständigen Erhebung der angetretenen Beweise. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen habe das Rheinschifffahrtsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Schiffskontrolle nicht vorgelegen hätten, weil sie entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 BinSchAufgG außerhalb der Betriebszeit erfolgt sei. Die Angaben der Zeugen Keil und Müller zu dem angeblichen Betrieb des Schiffes seien unzutreffend, widersprüchlich und stimmten in wesentlichen Teilen nicht überein. Während der Zeuge Keil bekundet habe, ihm sei mindestens eine Person aufgefallen, die an Deck Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, habe der Zeuge Müller nicht sagen können, ob die Person, die er gesehen habe, an Bord gearbeitet habe oder nicht. Die Durchführung von Reinigungsarbeiten sei auch nicht plausibel, weil am nächsten Tag das Schiff mit Schüttgut (Ton) beladen worden sei. Eine solche Schüttladung wirbele bekanntlich eine Menge an Staub auf und führe zu erheblichen Verschmutzungen an Deck des zu beladenden Schiffes. Soweit der Zeuge Müller angegeben habe, der Betroffene habe eine verschmierte Hose getragen und ein Werkzeug (eine Zange oder eine Stange) in der Hand gehalten, sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge Keil dies in seiner Aussage nicht erwähnt habe. Hierzu habe aber Anlass bestanden, weil es sich nach seinen weiteren Bekundungen um eine „aufbrausende Situation“ gehandelt habe und er seinen Kollegen abgesichert habe. Widersprüchlich seien die Bekundungen der Zeugen Keil und Müller auch im Hinblick auf den Anlass und den angeblichen Umfang der Schiffskontrolle. Während der Zeuge Keil angegeben habe, sein Kollege Müller habe zuvor Einblick in die Schiffskontrolldatei genommen und es habe eine normale Kontrolle durchgeführt werden sollen, hätten sich die Beamten nach den Bekundungen des Zeugen Müller zu der Kontrolle spontan entschlossen, ohne dass es einen speziellen Grund hierfür gegeben habe. Im krassen Widerspruch zu seiner eigenen Aussage habe der Zeuge Müller dann auf Nachfrage angeführt, dass das Schiff äußerlich den Eindruck gemacht habe, etwas ungepflegt zu sein, so dass er davon ausgegangen sei, dass gegebenenfalls tatsächlich Mängel vorhanden sein könnten. Das sei – so der Zeuge Müller weiter - auch der Grund gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, zusammen mit dem Kollegen in dessen Anlernphase die Kontrolle bei dem Schiff durchzuführen. Träfe dies zu, wäre die behauptete einfache Routinekontrolle nach Auffassung des Betroffenen nicht zielführend gewesen, vielmehr hätte es dann einer großen Schiffskontrolle bedurft. Dagegen spreche aber, dass aus der Schiffskontrolldatei, die von den WSP-Beamten nach Angaben des Zeugen Keil eingesehen worden sei, ersichtlich gewesen sei, dass die letzte Kontrolle der WSP Essen zu diesem Zeitpunkt erst vor drei Tagen stattgefunden habe und beanstandungsfrei verlaufen.
Unabhängig davon habe das Rheinschifffahrtsgericht die Aussage der Zeugin Lüder in keiner Weise gewürdigt. Vielmehr sei es erkennbar zu Lasten des Betroffenen voreingenommen gewesen, weil es die Zeugin noch vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen habe, dass sie aufgrund der vorangegangenen Aussage des Zeugen Keil eine Falschaussage machen werde. Ihr werde Gelegenheit gegeben, die Aussage als Ehefrau des Betroffenen zu verweigern. lm Gegensatz zu der Aussage des Zeugen Keil habe die Zeugin Lüder geschildert, dass der Betroffene nicht „aufbrausend“ gewesen sei und lediglich erklärt habe, dass sie in der Freizeit seien und dass vor drei Tagen bereits eine Kontrolle erfolgt sei.
Schließlich sei das Rheinschifffahrtsgericht rechtsfehlerhaft dem Beweisangebot des Betroffenen, den in Polen ansässigen Matrosen Lischnewski im Wege der Rechtshilfe vor einem polnischen Gericht vernehmen zu lassen, nicht nachgegangen. Der Matrose Lischnewski hätte bestätigen können, dass die Zeugin Lüder im Gegensatz zu den geäußerten Angaben der WSP-Beamten zum Zeitpunkt der Kontrolle in Hör- und Sichtweite der WSP-Beamten am Steuerhaus gestanden und das Schiff sich nicht in Betrieb befunden habe und auch keine Arbeiten an Bord durchgeführt worden seien.
Im Übrigen sei auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren eine Verurteilung des Betroffenen nicht zu rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Rheinschifffahrtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Betroffene sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 BinSchAufgG schuldig gemacht hat, die die Verhängung einer Geldbuße von 900 € rechtfertigt.
I.
Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 Absatz 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des Schwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. Nach § 6 Absatz 2 BinSchAufgG sind der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche sowie der Hersteller der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper sowie der Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 BinSchAufgG).
II.
Da feststeht, dass der Betroffene die von den Zeugen Keil und Müller beabsichtigte Kontrolle verweigert hat, läge die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit (objektiv) nur dann nicht vor, wenn die Kontrolle außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeitent hätte durchgeführt werden sollen. Auf die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 6 Absatz 1 Satz 2 BinSchAufgG ist die Kontrolle nämlich nicht gestützt worden. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht es aber das Rheinschifffahrtsgericht zutreffend als erwiesen an, dass die Kontrolle zu einem Zeitpunkt stattfinden sollte, zu dem sich das Schiff in Betrieb befand. Die gegen die Beweiswürdigung des Rheinschifffahrtsgerichts erhobenen Einwendungen des Betroffenen veranlassen keine abweichende Beurteilung.
1. Die vermeintlichen Widersprüche in den Bekundungen der Zeugen Keil und Müller bestehen nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nur der Zeuge Keil eine weitere Person an Deck gesehen hat, die Reinigungsarbeiten durchgeführt hat, der Zeuge Müller dies aber nicht wahrgenommen hat. Dass eine Reinigung des Schiffs im Hinblick auf die für den nächsten Tag vorgesehene Beladung nicht zweckmäßig ist, lässt keinen, jedenfalls keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass keinerlei Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden. Ebensowenig wird die Bekundung des Zeugen Müller, der Betroffene habe eine verschmierte Hose getragen und ein Werkzeug (eine Zange oder eine Stange) in der Hand gehalten, dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge Keil dazu nichts gesagt hat. Auch hinsichtlich des von den Zeugen Keil und Müller angegebenen Anlasses für die Kontrolle ergeben sich keine sich wechselseitig ausschließenden Schilderungen. Dass sich die Aussagen insoweit nicht bezüglich jeder Einzelheit decken, lässt jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass die Bekundungen hinsichtlich des Verhaltens des Betroffenen nicht der Wahrheit entsprechen.
2. Das Rheinschifffahrtsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, dass nach den Bekundungen der Zeugin Lüder die Kontrolle in der Freizeit stattgefunden haben soll und der Betroffene, der Matrose Lischnewski und sie auf dem Weg zu dem Restaurant „Meat Me“ gewesen seien, diesen Bekundungen aber nicht geglaubt. Dies ist im Hinblick auf die entgegenstehenden Bekundungen der Zeugen Keil und Müller, die ohne überschießende Belastungstendenz ausgesagt haben, nicht zu beanstanden. Ob der Richter die Zeugin vor deren Vernehmung nicht nur – wie geboten – auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, sondern ihr – so die Darstellung in der Berufung – eine Falschaussage unterstellt hat, ist unerheblich. Auf die Überzeugungskraft der Bekundungen der Zeugen Keil und Müller hat dies nämlich keinen Einfluss. Im übrigen erscheint die Schilderung in der Berufung auch wenig plausibel. Es erschließt sich nicht, warum die von dem Richter vermeintlich zum Ausdruck gebrachte Voreingenommenheit gegenüber der Zeugin Lüder von dem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht zum Anlass genommen wurde, den Richter aufgrund der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
3. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Rheinschifffahrtsgericht den Matrosen Lischnewski nicht als Zeugen vernommen hat. Der entsprechenden Beweisanregung des Betroffenen musste nicht nachgegangen werden, weil es nicht darauf ankommt, ob (auch) Herr Lischnewski an Bord Arbeiten durchgeführt hat. Dafür, dass sich das Schiff im Zeitpunkt der Kontrolle in Betrieb i.S.d. § 6 Absatz 1 Satz 2 BinSchAufG befand, genügte es bereits, dass der Betroffene Arbeiten vornahm. Dies hat das Rheinschifffahrtsgericht zu Recht daraus geschlossen, dass er mit Arbeitskleidung und mit einem Werkzeug in der Hand angetroffen wurde. Selbst wenn der Betroffene einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte, hätte dieser nach § 77 Absatz 2 Nummer 1 OWiG abgelehnt werden können, weil nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Rheinschifffahrtsgerichts die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.
III.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Rheinschifffahrtsgerichts liegt das nach § 10 OWiG erforderliche Verschulden vor. Da dem Betroffenen bewusst war, dass er den Polizeibeamten Keil und Müller die Kontrolle gestatten musste, handelte er vorsätzlich.
IV.
In Übereinstimmung mit dem Rheinschifffahrtsgericht hält die Berufungskammer das gegen den Betroffenen festgesetzte Bußgeld von 900 € für tat- und schuldangemessen. Hierbei ist zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Demgegenüber spricht zu seinen Lasten, dass es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelt.
V.
Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen das am 25. Februar 2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgerichts – St. Goar – 4 OWi 2040 Js 37290/24 BSchRh – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last.


