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52 P - 7/76 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 02.06.1976
Aktenzeichen: 52 P - 7/76
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 2. Juni 1976

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes Mannheim vom 23. Januar 1975 - Cs 1481/74 RhSch -)

Die Berufungskammer hat erwogen:

Das eingelegte Rechtsmittel ist zwar als Rechtsbeschwerde bezeichnet worden, ist aber in Wirklichkeit eine Berufung gemäß Artikel 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Ein anderes Rechtsmittel kann bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nicht eingelegt werden. Da der Betroffene aber eine Entscheidung der Berufungskammer herbeiführen will, muss seine Rechtsbeschwerde als Berufung verstanden werden. Hindernisse stehen einem solchen Verständnis nicht entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Zusatzprotokoll vom 25.10.1972 zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Es ermächtigt zwar in Artikel I Ziffer 4 die Vertragsstaaten, die nach Artikel 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte bei einem nationalen Rheinschifffahrtsobergericht zulässige Berufung durch ein geeignetes anderes Rechtsmittel zu ersetzen, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte handelt. Diese Ermächtigung ist aber mit der Einschränkung "unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission" versehen worden. Dieses Rechtsmittel wird also durch das erwähnte Zusatzprotokoll ausdrücklich als einziges bei der Zentralkommission mögliches aufrechterhalten.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die aus den dargelegten Gründen formell nicht zu beanstandende Berufung hat keinen Erfolg. Der Betroffene begründet sie lediglich mit dem Argument, das Zusatzprotokoll vom 25.10.1972 sei noch nicht in Kraft, da die sechste Ratifikationsurkunde noch nicht beim Sekretariat der Zentralkommission hinterlegt worden sei (Art. V des Protokolls). Dieser Umstand ist aber ohne Bedeutung für das schwebende Verfahren. Die Norm, für deren Übertretung der Betroffene mit Geldbusse belegt worden ist, ist Bestandteil der Rheinschifffahrts-PVO und der Revidierten Rheinschifffahrtsakte. Die Regeln des zur Verurteilung führenden Verfahrens enthalten die Revidierte Rheinschiffffahrtsakte und das Zusatzprotokoll vom 18.9.1895 für die Verfahren, welche mit richterlichen oder polizeilichen Strafbefehlen beginnen. Das Zusatzprotokoll vom 25.10.1972 gibt den Vertragsstaaten lediglich das Recht, diese Verfahrensregeln in gewissem Umfange zu ändern, wobei sicherzustellen ist, dass die Rheinschifffahrtsgerichte und die Berufungskammer der Zentralkommission angerufen werden können. Solange das Zusatzprotokoll vom 25.10.1972 nicht in Kraft ist, bleibt es bei den Verfahrensregeln der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, während die materiellen Normen auch nach seinem Inkrafttreten unberührt bleiben., Der Betroffene ist mithin gemäß einer in jedem Falle gültigen Norm in einem korrekten Verfahren auch dann verurteilt worden, wenn das Zusatzprotokoll vom 25.10.1972 nicht in Kraft ist. Seine Ansicht, von diesem Inkrafttreten hänge die Möglichkeit seiner Verurteilung ab, ist falsch.

Trotzdem der Betroffene das ergangene Urteil nur mit dem bereits erörterten Argument angegriffen hat, hat die Berufungskammer es im vollen Umfange überprüft. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht beanstandet werden kann. Insbesondere hat die Anwendung des deutschen Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten auf den vorliegenden Fall nur die Folge, dass die Tat des Betroffenen als Ordnungswidrigkeit und nicht als Übertretung bezeichnet worden ist, und dass er nicht in Strafe genommen, sondern zu einer Geldbusse verurteilt worden ist. Das ist bedeutungslos.
Die Berufungskammer hat insbesondere die Höhe der Geldbusse unter dem Gesichtspunkt überprüft, ob sie der Tat des Betroffenen angemessen ist. Dabei ist bedacht worden, dass der Betroffene durch eine Handlung mehrere Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung übertreten hat. Die Berufungskammer ist der Ansicht dass die Strafe dieser Tat entspricht.
Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Betroffene die Fahrt fortgesetzt hat, obschon von der Wasserschutzpolizei ein Weiterfahrtverbot ausgesprochen worden war.

Aus diesen Erwägungen wird für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Betroffenen wird zwar als zulässig erachtet, aber zurückgewiesen. Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes Mannheim vom 23. Januar 1975 wird bestätigt.

2. Die Kosten des Verfahrens, die nach Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim festzusetzen sind, fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Gerichtskanzler:                                            Der Vorsitzende:

(gez.) Doerflinger                                                (gez.) S. Royer