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502 B - 6/15 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 07.12.2015
Aktenzeichen: 502 B - 6/15
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

1) Gemäß Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Verf-BK) und in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

2) Der Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 23. Mai 2014 ist damit gegenstandslos.

3) Gemäß Artikel 30 Verf-BK und in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 OWiG und  § 467 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last. Die Festsetzung dieser Kosten erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim.