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5 E 2747/95(1) - Verwaltungsgericht (-)
Entscheidungsdatum: 24.04.1996
Aktenzeichen: 5 E 2747/95(1)
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Abteilung: -

Leitsatz:

Ansprüche auf Zahlung von Feuerwehrkosten wegen der Beseitigung von Ölverschmutzungen unterliegen der Verjährung gemäß § 117 Nr. 7 BSchG und zwar unabhängig davon, ob sie auf privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Weg geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen abgabenrechtlichen Tatbestand, so dass z.B. die Verjährungsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 Hessisches KAG i. V. m. § 169 AO keine Anwendung finden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

vom 24.04.1996

Zum Tatbestand:

Am 08.08.1991 wurde der Kläger mit dem von ihm geführten Bunkerboot zur Betankung eines FGS auf den Main gerufen. Beim Tankvorgang kam es möglicherweise zum Austritt von Treibstoff. Gegen 15.50 Uhr wurde von der Wasserschutzpolizei ein Ölfilm auf dem Main festgestellt. Bei der Beseitigung der Ölverschmutzung durch die Feuerwehr entstanden Kosten in Höhe von 6.125,- DM. Mit Bescheid vom 03.01.1994 wurde der Kläger aufgefordert, die Hälfte dieses Betrages - 3.062,50 DM - an die Stadt Frankfurt zu zahlen. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.1995 zurückgewiesen wurde.

Am 22.09.1995 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Forderung sei gem. § 117 Nr. 7 BSchG verjährt. Nach dieser Vorschrift trete die Verjährung für entsprechende Forderungen nach einem Jahr ein. Im Übrigen sei der Kläger für den Austritt von Öl jedenfalls nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr hätte auf Seiten des FGS ein Zwischenventil eingesetzt und eine Schlauchwache eingerichtet werden müssen.

Die Beklagte hält den Kostenbescheid für rechtmäßig. Die Frage der Verjährung richte sich nicht nach § 117 BSchG, sondern nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 KAG i. V. m. 169 AO. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung, für die die AO ausführliche und abweichende Sonderregelungen enthalte. Die entstandenen Kosten sei¬en vom Kläger und einem Besatzungsmitglied des FGS jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Forderung stütze sich auf den von der Wasserschutzpolizei ermittelten Sachverhalt.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Stadt Frankfurt vom 03.01.1994 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 22.08.1995 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte konnte die Forderung auf Kostenersatz wegen des Feuerwehreinsatzes am 08.08.1991 nicht mehr geltend machen, weil insoweit nach § 117 Nr. 7 BSchG Verjährung eingetreten ist.

Gern. § 117 Nr. 7 BSchG verjähren Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung mit dem Ablauf eines Jahres. Die Beklagte warf dem Kläger beim Bunkern des FGS am 08.08.1991 eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, bei der es zu einer Ölverunreinigung des Mains gekommen war und Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach § 42 Abs. 3 BrSHG entstanden sind. Diese Kosten wurden mit einem Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um eine Forderung, die der Vorschrift des § 117 Nr. 7 BSchG unterfällt. Kosten nach § 42 Abs. 3 BrSHG können durchaus nach örtlichen Gebührenordnungen geltend gemacht werden. Soweit sie sich gegen eine Person der Schiffsbesatzung richten, verjähren sie nach § 117 Nr. 7 BSchG., unabhängig davon, ob sie auf privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Weg geltend gemacht werden.

Es handelt sich somit im vorliegenden Fall nicht um einen abgabenrechtlichen Tatbestand, der nach den Vorschriften des Abgabenrechts zu beurteilen wäre. Soweit die Beklagte auf § 4 KAG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, so-weit nicht andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten. Eine solche spezielle Regelung stellt hier aber die Verjährungsvorschrift des § 117 Nr. 7 BSchG dar. Sie gilt im Bereich des Binnenschifffahrtsrechts, und ihr Ziel ist es, bei Streitigkeiten in entsprechenden Bereichen baldmöglichst für Rechtsklarheit zu sorgen.
Auch der Einwand der Beklagten, § 117 Nr. 7 BSchG gelte nur für privatrechtliche Forderungen, vermag nicht zu überzeugen. So unterfallen nach der Systematik des § 117 BSchG ausdrücklich auch be¬stimmte öffentliche Abgaben der kurzen Verjährung (§ 117 Nr. 1 BSchG). Insoweit ist davon auszugehen, dass die kurze Verjährung des § 117 Nr. 7 BSchG jedenfalls unabhängig davon gilt, ob die entsprechende Forderung öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geltend gemacht wird.

Folglich war die Kostenforderung der Beklagten gegen den Kläger als Person der Schiffsbesatzung des Bunkerbootes mit Ablauf des Jahres 1992 verjährt. Die Klage gegen den Kostenbescheid vom 03.01.1994 hat damit Erfolg..."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1997 - Nr.15/16 (Sammlung Seite 1653); ZfB 1997, 1653