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458 Z - 3/10 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 16.04.2010
Aktenzeichen: 458 Z - 3/10
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Beschluss der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 16. April 2010

458 Z - 3/10

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 8. Juni 2009, 5 C 20/08 BSch)

I.

Die Klägerin macht als Versicherer des TMS „G“ aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einer Schiffskollision auf dem Rhein gegen den Beklagten als Eigner des Koppelverbands „E“ geltend. Das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat mit Urteil vom 8.6.2009 die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist am 14.7.2009 beim Rheinschifffahrtsobergericht Köln, die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 15.7.2009 beim Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort eingegangen. Das Rheinschifffahrtsobergericht Köln hat die Akten der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zugeleitet. Nach Hinweis auf Art. 37 bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln zu verweisen.

II.

Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln zu verweisen, ist zu entsprechen, denn die Berufungskammer der Zentralkommission ist zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuständig. Das folgt aus der in Art. 37 bis Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte getroffenen Regelung. Danach entscheidet, wenn in einer Rheinschifffahrtssache beide Seiten Berufung eingelegt haben, und zwar die eine bei der Berufungskammer und die andere beim innerstaatlich zuständigen Berufungsgericht, das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.

Das ist hier das Rheinschifffahrtsobergericht Köln aufgrund der nach deutschem Recht form- und fristgerecht beim Rheinschifffahrtsobergericht Köln eingelegten Berufung des Beklagten, denn diese wurde am 14.7.2009 und damit zuerst eingelegt, weil die Berufung der Klägerin erst danach, am 15.7.2009, bei Gericht eingegangen ist. 

Die Berufungskammer der Zentralkommission hat daher gemäß Art. 37 bis Abs. 4 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln zu verweisen, das nach Art. 37 bis Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über beide Berufungen zu entscheiden hat.

Aus den dargelegten Gründen ergeht deshalb folgender Beschluss:

Auf Antrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das Rheinschifffahrtsobergericht Köln verwiesen.