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412 Z - 1/02 - Berufungskammer der Zentralkommission (-)
Entscheidungsdatum: 03.06.2002
Aktenzeichen: 412 Z - 1/02
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Abteilung: -

Leitsätze:

1. Für die Zulässigkeit einer Wahl nach Artikel 37 Rev. Rheinschifffahrtsakte kann es nur darauf ankommen, ob ein selbständig mit der Berufung anfechtbares Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts vorliegt.

2. Das Wahlrecht des Artikels 37 Rev. Rheinschifffahrtsakte ist durch die in einem vorangegangenen Berufungsverfahren derselben Prozessparteien ausgeübte Wahl nicht erschöpft.

3. Wird eine Rheinschifffahrtssache nach Berufung zum Rheinschifffahrtsobergericht an das Rheinschifffahrtsgericht zurückverwiesen, so steht gegen das zweite Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts der Berufungsrechtsweg zur Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ebenso offen wie eine erneute Berufung zum Rheinschifffahrtsobergericht.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

vom 03.06.2002

- 412 Z - 1/02 -

(Vorinstanz: AG Mainz, Rheinschifffahrtsgericht, vom 02.03.2001 - 76 C 1/99 BSch)

Stichwort:: Wahlrecht des Rechtsweges; Vorschrift: Artikel 37 Rev. Rheinschifffahrtsakte

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe: 

Die auszugsweise Wiedergabe des o. a. Urteils zielt auf die Behandlung der formellen Rechtsfrage, die der nachfolgend beschriebene Verfahrensablauf aufgeworfen hat:

Das Rheinschifffahrtsgericht Mainz hat die Klage wegen Eintritt der Anspruchsverjährung durch Urteil vom 29. April 1999 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschifffahrtsgericht Mainz zurückverwiesen, weil der Klageanspruch nicht verjährt und eine Beweisaufnahme in der Sache notwendig sei. Das Rheinschifffahrtsgericht Mainz hat im Urteil vom 2. März 2001 in der Sache entschieden und die Beklagte entsprechend der Klage verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nunmehr die Beklagte Berufung bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegt. Die Berufungskammer hat die Berufung der Beklagten in formeller Hinsicht nicht beanstandet.

In den Entscheidungsgründen hat die Berufungskammer dazu folgendes ausgeführt:

Wenn auch die Klägerin zunächst ihr Wahlrecht nach Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgeübt und das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe angerufen hat, das dann auf ihre Berufung in dieser Sache entschieden hat, ist nunmehr die Beklagte nicht gehindert, die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Entscheidung über die Berufung gegen das nunmehr ergangene Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 anzurufen; denn das Wahlrecht des Art. 37 der Revidierten Mannheimer Akte ist nicht durch die von der Klägerin ausgeübte Wahl in dem vorangegangenen Berufungsverfahren erschöpft. In Art. 37 der Revidierten Mannheimer Akte sind die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufungskammer der Zentralkommission im einzelnen aufgezählt. Diese Vorschrift knüpft das Wahlrecht der Sache nach lediglich an ein Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts, das in Ansehung der Rechtsmittel nach den nationalen Vorschriften als ein Endurteil im technischen Sinne anzusehen ist.

Die Vorschrift besagt nichts darüber, welchen Einfluss die Wahl in einem zuvor durchgeführten Berufungsverfahren hat. Danach kann es für die Zulässigkeit einer Wahl nach Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte nur darauf ankommen, ob ein selbständig mit der Berufung anfechtbares Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts vorliegt. (So wohl auch Bauer in „Probleme des Binnenschifffahrtsrechts VI", S. 122/123 und Wassermeyer, „Der Kollisionsprozess in der Binnenschifffahrt", 4. Aufl., S. 21 ff.) In der Vergangenheit sind in der Rechtsprechung der Rheinschifffahrtsgerichte wiederholt Fälle entschieden worden, in denen von dem Wahlrecht des Art. 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ein unterschiedlicher Gebrauch gemacht worden ist. Diese Fälle betrafen Berufungen über Teilurteile in derselben Sache oder Grund- und Schlussurteile. In allen Fällen ist angenommen worden, dass das Wahlrecht jeweils erneut ausgeübt werden konnte. (Vgl. Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission vom 23.06.1970, ZfB Sa. S. 199, Urteil der Berufungskammer vom 07.05.1974 - 26 Z - 4/74 - ZfB. Sa. S. 581, OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.09.1977 - U 31/76 RhSch, ZfB Sa. S. 662). Hiernach bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Wege der Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 2. März 2001 anrufen konnte.

 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2002 - Nr.12 (Sammlung Seite 1882); ZfB 2001, 1882