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4 C 3/95 BSchMo - Amtsgericht (Moselschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 25.10.1995
Aktenzeichen: 4 C 3/95 BSchMo
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht St. Goar
Abteilung: Moselschiffahrtsgericht

Urteil des Amtsgerichts – Moselschiffahrtsgericht – St.Goar

vom 25.10.1995

- 4 C 3/95 BSchMo -

Das Moselschiffahrtsgericht des Amtsgerichtes Sankt Goar hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1995 durch den Direktor des Amtsgerichtes Gerharz für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.662,19 DM sowie 5,5 % Zinsen aus 3.298,37 DM für die Zeit vom 20. Januar 1994 bis 21. März 1994, 6,1 % aus 3.298,37 DM für die Zeit vom 22. März 1994 bis 24. Juni 1994, 6,5 % Zinsen aus 3.298,37 DM für die Zeit vom 25. Juni 1994 bis 06. November 1994 und 6,5 % Zinsen aus 1.659,19 DM für die Zeit ab 07. November 1994 zu zahlen.
 
2. Die Kosten des. Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil in von 2.500,00 DM ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 29. Dezember 1992 kollidierte das der Beklagten gehörende, jedenfalls von ihr ausgerüstete TMS M, bei der Einfahrt in die Schleuse Wintrich mit einer, dort am Ufer aufgestellten Peitschenlampe, wobei diese umgeknickt wurde. Die Klägerin hat die Lampe erneuert und begehrt von der Beklagten Ersatz der hierzu entstandenen Kosten. Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben, im, übrigen Einwände zur Höhe des geltend gemachten Einspruches dargelegt.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den, Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt begründet.

I. Die Beklagte haftet gemäß Paragraph Paragraph 92 Absatz 2, 92 b Binnenschiffahrtsgesetz für den durch die Anfahrüng des Peitschenmastes entstandenen Schaden. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, der beschädigte Mast habe 1,80 fleter von der Spundwandkante entfernt gestanden. Der Schaden habe demgemäß nur eintreten können, weil der Schiffsführer der Beklagten pflichtwidrig die Spundwand schräg angefahren habe. Dem ist angesichts der Tatsache, daß der Peitschenmast klar sichtbar war, nichts hinzuzufügen.

II. Verjährung kann die Beklagte nicht einreden: Sie hatte darauf verzichtet, diese vor dem 31. März 1995 geltend zu machen. Die Klage ist bei Gericht am 09. Februar 1995 eingegangen und ihre Zustellung, wurde alsbald veranlaßt. Daß, die Zustellung schließlich erst am 09. Mai 1995 erfolgen konnte, hat die Klägerin nicht beeinflussen können.
 
III. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Soweit die Beklagte die Notwendigkeit des Einsatzes des Schleppers L in Abrede stellt, hat die Beklagte einleuchtend dargelegt, daß dieses. Fahrzeug zum Transport benötigt worden sei. Auch die Höhe des in Rechnung gestellten Stundensatzes ist nicht zu beanstanden. Selbstverständlich ist der Wert des eingesetzten Kapitals beim Errechnen des Stundensatzes zu berücksichtigen,. wie auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige hiergegen keinerlei Einwände formuliert hat.

IV. Soweit der Sachverständige einen Abzug von 50 Prozent zur Vorteilsausgleichung für gerechtfertigt hält, vermag das Gericht dem nicht zu folgen: Ein Abzug "Neu für Alt" ist nur gerechtfertigt, wenn durch die Reparatur eine meßbare Mehrung des Vermögens des Beschädigten eingetreten ist, der Geschädigte also deshalb andere Aufwendungen erspart.

Dies ist hier indes nicht der Fall: Zwar war der Mast bei einer Lebensdauer von 30 bis 50 Jahren bereits circa 30 Jahre alt. Daß er deshalb defekt gewesen wäre und in Kürze Reparaturen erfordert hätte, hat der Sachverständige bei dessen Besichtigung nicht festgestellt. Dies wäre hier aber notwendig gewesen: Der Peitschenmast war Teil der Beleuchtungsanlage der Schleuse. Ist die Lebensdauer der Anlage erfüllt, werden alle Lampen der Anlage ausgetauscht werden, ohne Rücksicht darauf, wann die letzte (etwa unfallbedingte) Erneuerung erfolgt ist.

Der Zinsausspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der Beklagten waren auch gemäß §91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.