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4 C 3/05.BSchRh - Amtsgericht (Rheinschiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 26.09.2005
Aktenzeichen: 4 C 3/05.BSchRh
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht St. Goar
Abteilung: Rheinschiffahrtsgericht

Amtsgericht St. Goar Rheinschifffahrtsgericht

Urteil vom 26.September 2005

Tatbestand:

Die Klägerin beabsichtigte, am Samstag den 11. September 2004 gegen 11.10 Uhr mit dem damals der Firma "CL GmbH" gehörenden Pkw Mitsubishi Colt auf die von der Beklagten betriebene, zwischen Boppard und Filsen verkehrende Fähre aufzufahren. Da bei schönem Wetter reger Ausflugsverkehr herrschte, war die Fähre bei Ankunft der Klägerin weitgehend besetzt. Es war lediglich noch ein Platz auf der rechten Seite frei. Der Angestellte der Beklagten wies der Klägerin diesen Platz zu. Beim Einscheren geriet der Pkw der Klägerin zu weit nach rechts und kollidierte mit dem Handlauf der Brücke, die zu der Fähre führt. Dabei entstanden Lackschäden, deren Beseitigung nach einem vorgelegten Angebot 668,68 Euro erfordert. Diesen Betrag nebst der Unkostenpauschale von 25,00 Euro begehrt die Klägerin mit der Klage und trägt vor:

Das Einweisen sei an dem betreffenden Tag recht hektisch erfolgt. Dabei habe der Bedienstete der Beklagten sie zu weit nach rechts dirigiert, so dass sie gegen den für sie nicht sichtbaren Handlauf gestoßen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 693,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2004 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, die Klägerin habe den Unfall selbst infolge Unachtsamkeit verschuldet. Sie sei von dem Bediensteten der Beklagten nicht in der Weise dirigiert worden, dass sie gegen den Handlauf habe stoßen müssen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidunqsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Ein Verschulden der Bediensteten der Klägerin ist nicht zu ersehen.

1. Die Klage ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nicht das Eigentum der Klägerin, sondern das der Firma "CL" gehörende Fahrzeug beschädigt wurde. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, ihr sei mit dem Ankauf des Fahrzeuges auch der wegen dessen Beschädigung eventuell bestehende Schadensersatzanspruch abgetreten worden.

2. Die Klage ist aber sachlich nicht begründet. Es ist nicht zu ersehen, der einweisende Bedienstete der Klägerin sei für den an dem Pkw entstandenen Lackschaden verantwortlich. Die Kläge.rin hat bei ihrer Anhörung selbst geschildert, der Einweisende habe sich links von ihr befunden und sei noch dabei gewesen, die auf der linken Seite der Fähre befindlichen Fahrzeuge in die richtige Position zu dirigieren. Wenn dies aber so war, so kann das Zeichen des Bediensteten, die Klägerin solle sich rechts halten, nur die Bedeutung gehabt haben, die Klägerin solle den dort freien Platz ansteuern. Keineswegs bedeutete das Zeichen zur rechten Seite, die Klägerin solle ihr Fahrzeug noch weiter nach rechts steuern. Dies ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Bedienstete der Beklagten nach den Angaben der Klägerin sich links von ihr befand und von dort den Handlauf der Brücke noch weniger hat sehen können, als die Klägerin selbst. Es oblag vielmehr der Klägerin, in eigener Verantwortung den auf der rechten Seite noch freien Platz anzusteuern. Dabei hatte sie - wie stets im Straßenverkehr - auf alle in Betracht kommenden Hindernisse zu achten. Dass die Brücke mit einem Handlauf versehen war, musste der Klägerin bekannt sein, auch wenn sie diesen im Moment des Anstoßes nicht hat sehen können. War sie unsicher, so hätte sie warten müssen, bis der einweisende Bedienstete der Beklagten Zeit für sie hatte und sie - mit Blick auf den Handlauf der Brücke und die rechte Seite ihres Fahrzeuges - auf die Fähre dirigierte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Gemäß § 708 Nr. 11 ZPO war das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei es der Klägerin nachzulassen war, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden (§ 711 ZPO).

Streitwert: 693,68 Euro.

gez. Gerharz
Direktor des Amtsgerichts