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353798 / HA RK 10-84 - Rechtbank (Sektor Zivilrecht)
Entscheidungsdatum: 22.09.2010
Aktenzeichen: 353798 / HA RK 10-84
Entscheidungsart: Verfügung
Sprache: Deutsch
Gericht: Rechtbank Rotterdam
Abteilung: Sektor Zivilrecht

Leitsätze:

1) »Bevrachter« (der Begriff »Bevrachter« wird in der deutschen Fassung des CLNI übersetzt mit »Charterer« und ist im Folgenden bewusst in niederländischer Schreibweise wiedergegeben) im Sinne des auf der Grundlage des CLNI reformierten niederländischen Rechtes sind der Rumpfbevrachter, der Zeitbevrachter und der Reisebevrachter des gesamten Schiffes. Nutzen zwei Rechtspersonen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gemeinschaftlich den Schiffsraum eines Schiffes zu einem bestimmten Prozentsatz, sind sie »Bevrachter« und können damit ihre Haftung auf die Höchstsummen des CLNI beschränken, jedenfalls dann, wenn sie das wirtschaftliche Risiko entsprechend ihrer Nutzungsbefugnis am Schiffsraum selbst dann tragen, wenn dieser Schiffsraum nicht genutzt wird. Es schadet der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach CLNI nicht, wenn sich die Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarung als »Hauptfrachtführer« und »Unterfrachtführer« bezeichnen.

2) Für die Höhe der Haftungssumme maßgeblich ist die Größe des gesamten Schiffes, nicht aber die tatsächlich genutzte Teilkapazität oder die rechtlich zur Verfügung stehende Teilkapazität.

3) Hat der Schiffseigner einen Fonds gestellt, so gilt dieser auch als durch den Bevrachter gestellt.

 

Der Antrag und dessen Behandlung:

Der Antrag von A GmbH (im Folgenden: A) ist gerichtet auf

(a) die Feststellung des Betrags, auf den die Haftung der Antragsstellerin gemäß Artikel 8:1060 BW und unter Beachtungvon Artikel 8:1065 BW und in Verbindung mit dem königlichem Beschluß vom 29. November 1996, STB.587 bezüglich des Zusammenstoßes beschränkt ist, der sich am 11. Januar 2009 auf dem Hollandsdiep in der Nähe von Moerdijk zwischen dem B gehörigen Binnenschiff MS Margreta und dem im Eigentum der C LTD zu Signaporte gehörigen Seeschiff MS »Sichem Anne« ereignet hat, jedenfalls auf den Betrag, wie er in dem durch die Rechtbank durch Verfügung vom 28. Oktober 2009 auf Antrag von B (Aktenzeichen 334497 / HA RK 09-156) festgesetzt ist,

(b) zu erklären, dass der durch B gestellter Fond gleichzeitig als zu Gunsten der Antragsstellerin gestellt gilt und

(c) soweit nötig das Verfahren mit dem durch B begonnenen Verfahren und mit dem Verfahren von K B.V. zu Zwijndrecht nachfolgend: K, Aktenzeichen 352276 / HA RK 10-73) zu verbinden.

Der Antrag wurde zunächst in einer Gerichtssitzung am 6. Mai 2010 verhandelt. Nachdem A eine Erläuterung und Ergänzung des Antrags eingereicht hat und nachdem Verteidigungsschriften erklärt wurden durch D AG & Co. KG, Deutschland (im Folgenden: D) und E, Österreich (im Folgenden: E), hat eine nähere mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10. Juni 2010 stattgefunden. Über den Inhalt ist ein Protokoll gefertigt.

Der Hintergrund des Antrags:

B hat das Gericht im Juli 2009 ersucht, den Betrag festzustellen, auf den ihre Haftung hinsichtlich der Sachschäden als Folge des Zusammenstoßes zwischen der »Magreta« und der »Sichem Anne« beschränkt ist, und zu bestimmen, dass bezüglich des durch sie zustellenden Sachfonds ein Verteilungsverfahren stattfinden soll (Verfahren mit Aktenzeichen 334497 / HA RK 09-136).
Durch Verfügung vom 28. Oktober 2009 hat die Rechtbank den Haftungsbetrag für B wegen Sachschäden bestimmt auf 1.215.073,– SDR, B wurde aufgetragen, für diesen Betrag, nebst Zinsen und Kosten den Fond zu stellen, einen Richter bestimmt und F zum Sachwalter ernannt. Am 2. Dezember 2009 hat das Gericht erklärt, dass B den Befehl zur Fondstellung erfüllt hat.

G hat das Gericht im April 2010 ersucht, den Betrag ihrer Haftung hinsichtlich der Sachschäden als Folge derselben Kollision festzustellen auf den Betrag des durch B gestellten Sachfonds, und festzustellen dass der durch B gestellter Fond auch als für K gestellt gilt (Verfahren mit Aktenzeichen 352276 / HA RK 10-73).

K hat hierzu behauptet, dass sie als Folge eines mit B geschlossenen Vertrags über Zeitbevrachtung im Zeitpunkt der Kollision der Bevrachter der »Margreta« gemäß Artikel 8:1060 Absatz 2 BW gewesen sei. Durch Verfügung vom 12. Mai 2010 hat das Gericht dem Antrag von K stattgegeben unter Bestimmung eines Richters und Benennung des F zum Sachwalter und das genannte Verfahren verbunden unter dem Aktenzeichen 334497 / HA RK 09-136.

Die Grundlage des Antrags und die Einwendungen:

A begründet den Antrag zusammengefasst wie folgt:

(a) A und K, die jeweils einen Binnenschifffahrtsliniendienst für Containertransporte auf dem Niederrhein betreiben, haben in einer Kooperationsvereinbarung eine Zusammenarbeit festgelegt; A bietet genau so wie K ihren Kunden den Transport von Containern per Binnenschiff von / nach Antwerpen und Rotterdam zu diversen Bestimmungen in Deutschland an, dieser Transport wird auf der Grundlage mehrerer Abfahrten wöchentlich ausgeführt, wofür A und K langlaufende Charterverträge über verschiedene Schiffe abgeschlossen haben. A chartert die Schiffe, die nach Antwerpen fahren, und K die Schiffe, die nach Rotterdam fahren; A und K haben eine feste Abrede über die Verteilung des Schiffsraumes an Bord dieser Schiffe niedergelegt in einer Quotenreglung; für 2008 war die Verteilung 57,5% für K und 42,5% für A, jede Partei nutzt grundsätzlich die ihr zugeordnete Prozentzahl des Schiffsraums an Bord für den Transport von Containern, dabei trägt jede Partei auch das finanzielle Risiko für nicht genutzten Schiffsraum / Containerplätze;

(b) die Margreta war in diesem Zusammenhang gechartert durch K, A hatte im Zeitpunkt des Zusammenstoßes 124 Container an Bord, A ist durch diverse Parteien haftbar gehalten für Schäden an den Containern und deren Ladung;

(c) in der Kooperationsvereinbarung ist bestimmt, dass für den Fall der Durchführung eines Transports mittels eines durch die andere Partei gecharteten Schiffes für einen Kunden, die Parteien gegenseitig als Hauptbevrachter und Unterbevrachter (im Kooperationsvertrag ist die Rede von Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer) gelten;

(d) A habe auf Grund der Zeitbevrachtung und der Kooperationsvereinbarung mit Quotenreglung zwischen B und K als Unterbevrachter oder Teilbevrachter (Slotcharterer) oder als Mieter der »Margreta« zu gelten und sie gehöre als solche zu der Gruppe der Beschränkungsberechtigten gemäß Artikel 8:1060 Absatz 2 BW;

(e) der durch B gestellte Fond gelte gemäß 8:1066 BW in Verbindung mit 642d Rv für alle anlässlich des Zusammenstoßes entstandenen Forderungen, gelte daher als zu Gunsten A gestellt;

(f) der Antrag von A wird wie folgt präzisiert:
primär beschränken verhältnismäßig entsprechend des Schiffsraums, den A bevrachtet hat, jedenfalls im Verhältnis der für sie geltenden Quotenreglung (42,5%), hilfsweise beschränken auf Basis der gesamten Tonnage der Margreta. D und E bestreiten, dass A mit Erfolg die Einrede der Haftungsbeschränkung geltend machen kann. A sei kein Unterbevrachter der Margreta. Was hierüber in der Kooperationsvereinbarung stehe, sei lediglich eine Parteiabsprache, die Dritte nicht betrifft. Die überreichte Quotenreglung beziehe sich nicht auf 2009 und daraus folge nicht, dass A ein finanzielles Risiko für einen bestimmten Prozentsatz Schiffsraum trage. A sei nicht beteiligt an der Nutzung des Schiffes.

Die Beurteilung des Antrags:

Der Vertrag von Straßburg über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt vom 3. November 1988 (Trb. 1989; 43; nachfolgend: CLNI) ist einschlägig. Die Bestimmungen dieses Vertrags entspringen zu einem wichtigen Teil dem Londener Beschränkungsvertrag vom 19. November 1976 (Trb. 1982; 32 und 1984; 31; nachfolgend Beschränkungsvertrag 1976) hinsichtlich der Beschränkung der Haftung für maritime Forderungen, welcher sich auf Seeschiffe bezieht.

In Artikel 1 CLNI – übernommen in Artikel 8:1060 BW – ist der Kreis der Beschränkungsberechtigten festgelegt. Hierzu gehört insbesondere der Schiffseigentümer. Absatz 2 bestimmt, dass der Ausdruck Schiffseigentümer bedeutet, der Eigentümer, Mieter, Bevrachter und Verwalter eines Binnenschiffs, sowie derjenige in dessen Händen die Nutzung eines Schiffes liegt. Diese Bestimmung stimmt größtenteils – in der CLNI ist lediglich Mieter hinzugefügt – überein mit Artikel 1, Absatz 2 Beschränkungsvertrag 1976: »the term shipowner shall mean the owner, charterer, manager, and operator of a seegoing ship« (Übersetzung: »unter Schiffseigner ist zu verstehen der Eigentümer, der Bevrachter und der Verwalter eines Seeschiffs, sowie derjenige, in dessen Händen die Nutzung eines Seeschiffs liegt«.)

Die Tatsache, dass die CLNI sich an den Beschränkungsvertrag 1976 anlehnt, lässt es zu, bei der Auslegung dieser Bestimmung der CLNI und der entsprechenden Bestimmung in Buch 8 BW die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Beschränkungsvertrag 1976 heranzuziehen.

Unter  Bevrachter fallen jedenfalls der Rumpfbevrachter , der Zeitbevrachter und der Reisebevrachter des gesamten Schiffs.Soweit es um eine Reise- oder Zeitbevrachtung des ganzen Schiffs geht, gibt es für eine Unterscheidung zwischen Hauptbevrachter und Unterbevrachter es keinen guten Grund. Beide können ihre Haftung beschränken.

Umstritten ist, ob auch ein Teilbevrachter seine Haftung beschränken kann, insbesondere ein »Slotcharterer«, der über einen Teil des Schiffsraums bestehend aus einer Anzahl Containerstellplätzen auf einem Containerschiff einen Bevrachtungsvertrag schließt.
Für die Beurteilung dessen ist von Bedeutung, dass die globale Beschränkung der Haftung des Schiffseigners aus dem international von alters her und – gemäß dem Zustandekommen des Beschränkungsvertrags 1976 und der CLNI – noch immer bestehenden Wunsch entspringt, das Betriebsrisiko für Schiffsnutzer zu beschränken, dies ist insbesondere eine Forderung des internationalen Handels und der Schifffahrt. Hierbei ist der Kreis der Beschränkungsberechtigten immer weiter geworden. Es geht dabei um eine Gruppe von Personen, die an der Nutzung eines Schiffs beteiligt sind.

Es kann als allgemein bekannte Tatsache gelten, dass in den letzten Jahrzehnten – insbesondere nach dem Zustandekommen der erwähnten Verträge – der Transport von Containern per Schiff weltweit enorm zugenommen hat und gleichzeitig dabei auch der Abschluss von Slotcharterverträgen enorm zugenommen hat.

Der Grund für das Zugestehen einer Haftungsbeschränkung zugunsten eines Schiffseigner und Bevrachter besteht gleichermaßen bezüglich Slotcharterverträgen, bei denen eine feste Beziehung zwischen Schiff und Slotcharterer besteht, insbesondere für den Gebrauch einer bestimmten Anzahl Containerplätze auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit oder für eine bestimmte Anzahl von Reisen, und bei denen eine Vergütung zu zahlen ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der genutzten Containerstellplätze. In einer solchen Situation ist die Verfügungsmacht für den bevrachteten Schiffsraum und das Betriebsrisiko für den Slotcharterer gut vergleichbar mit der eines  Bevrachters oder Mieters, der die Verfügung über die vollständige Ladekapazität des Schiffes hat. Im Licht des Vorstehenden ist es gerechtfertigt, die Beschränkung der Haftung als Bevrachter gemäß Artikel 1 Absatz 2 CLNI auch demjenigen zuzugestehen, der für eine bestimmte Zeit eine Slotchartervereinbarung schließt für eine bestimmte Anzahl Containerplätze auf einem bestimmten Schiff gegen eine bestimmte Vergütung, die geschuldet ist, auch wenn die Plätze nicht allesamt benutzt werden. Dieses Urteil kann auch auf ausländische Rechtsprechung zu Artikel 1 Beschränkungsvertrag 1976 gestützt werden: England QBD 9. Dezember 2008, Metvale v. Monsanto in Sachen der MSC Napoli, (2008) EWHC 3002 (Admlty); in Deutschland OLG Stuttgart 1. Juli 2009, (ZfB 2010, SaS 2099 ff., d.Red.), LNR 2009, 19815 (unter Verweis nach Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, 2000, Artikel 1 London HBÜ 1976, Rn. 8).

Für den in Rede stehenden Fall bedeutet dies, dass A sich gegenüber ihren Auftraggebern für den Transport auf die Haftungsbeschränkung für Sachschäden berufen kann, wenn sie mit K – die selbst mit B für Margreta als ganzes Schiff einen Zeitbevrachtungsvertrag geschlossen hatte für (mindestens) den Zeitraum vom 4. Juni 2007 bis 3. Juni 2009 – für eine bestimmte Anzahl Containerplätze eine Teil(unter)zeitbevrachtung vereinbart hatte, wobei A auch eine Vergütung bezahlen muß, wenn diese Plätze nicht vollständig genutzt werden.

Es steht fest dass A mit K keinen Unterzeitbevrachtungsvertrag geschlossen hat. Zwischen ihnen galt aber die Kooperationsvereinbarung vom 23. Januar 2008 mit Quotenreglung. Die Kooperationsvereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 1. Januar 2008.

Von Interesse ist insbesondere die Bestimmung in § 4 der Kooperationsvereinbarung: »Verrechnungssätze und Rechtsverhältnis innerhalb der Kooperation. Soweit der von einer Partei mit einem eigenen Kunden abgeschlossene Frachtvertrag mit einem von der anderen Partei gecharteten Schiff durchgeführt wird, treten die Parteien in das Rechtsverhältnis des Hauptfrachtführers zum Unterfrachtführer. Für diese (Unter-)Frachtverträge werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsrechnung die jeweils gültigen Verrechnungssätze sowie die Quotenreglung vereinbart. Eine Abänderung dieser Verrechnungssätze ist nur einvernehmlich möglich.«

K hat anlässlich der zweiten mündlichen Verhandlung über den Antrag durch ihren Bevollmächtigen erklärt, dass die Beschreibung der internen Verhältnisse, die in der ergänzenden Erläuterung des Antrags von A gegeben wird, richtig ist. Diese Umschreibung ist oben zusammengefasst beschrieben.

In einem überreichten Brief vom 19. Mai 2010 von H, in Dienst bei A wird eine gleiche Beschreibung der Zusammenarbeit abgegeben.

Laut A ( und H) galt am 11. Januar 2009 die gleiche Quotenreglung wie in 2008. Jedoch hat diese keine Quotenreglung für 2009 überreicht.

Auf Grund dessen und im Wechselverhältnis betrachtet wird angenommen, dass die vorliegende Beschreibung richtig ist. Dies bedeutet, dass A mit K vereinbart hat, dass A über längere Zeit einen bestimmten Teil der an K im Rahmen der Zeitbevrachtung überlassenen Containerplätze an Bord der Margreta für ihren Liniendienst nach Rotterdam nutzen konnte und dass A, wenn und so weit dieser Teil der Containerplätze nicht benutzt wird, das finanzielle Risiko entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Abrechnungsweise trägt. Für den Transport von Containern der A, über die sie mit ihren Kunden einen Transportvertrag geschlossen hat, soll das Rechtsverhältnis zwischen A und K das zwischen Haupt- und Unterfrachtführer sein.

Die Rechtbank kommt zu dem Urteil, dass  diese Situation mit einem Teil(unter)zeitbevrachtungsvertrag entsprechend vorstehendem Absatz 4.8 gleichgestellt werden kann. Dies führt dazu, dass A sich auf die Haftungsbeschränkung eines Bevrachters nach Artikel 1 Absatz 2 CLNI berufen kann.

Dem Antrag der A wird deshalb stattgegeben und der durch B gestellte Sachenfond gilt als mitgestellt für die Antragsstellerin. Der gemäß CLNI und Artikel 8:1060 ff BW geltende Beschränkungsbetrag ist der Beschränkungsbetrag auf Basis der gesamten Tonnage des Margreta. Es gibt keine Veranlassung, die Haftungsbeschränkung für A weitergehend nach dem Verhältnis des Schiffsraums zu beschränken, den A zur Zeit des Zusammenstoßes mit Containern ihrer Kunden genutzt hatte, oder dem Schiffsraum, der ihr im Rahmen der Quotenreglung damals zustand (welcher Schiffsraum dies war, steht übrigens nicht genau fest). Diesen Anträgen ist daher nicht stattzugeben.

Das in Rede stehende Verfahren wird verbunden mit den Anträgen der B und K, da keiner der anderen Beteiligten hiergegen Einwendungen erhoben hat. Die Rechtbank wird – soweit nötig – einheitlich einen Richter bestimmen und einen Sachwalter ernennen.
A hat den unten bezifferten Betrag einzuzahlen im Verfahren mit Aktenzeichen334497 / HA RK 09-136 auf das auf Namen des Richters und Sachwalters eröffneten Bankkontos zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Sachwalters, da jetzt auch Forderungen gegenüber A im Rahmen der Verteilung zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung:

Die Rechtbank,
bestimmt den Betrag, auf den die Haftung von A bezüglich von Sachschäden beschränkt ist, auf 1.215.073,– SDR, umzurechnen in Euros zu dem Kurs an dem Tag, an dem B den Fond in Höhe des Betrages stellt, zuzüglich der niederländischen gesetzlichen Zinsen hierüber ab dem Tag folgend auf den Tag des vorbezeichneten Zusammenstoß bis zum Anfang des Tags folgend auf den Tag der Gestellung des Fonds durch B;
bestimmt, dass der durch B gestellte Sachenfond auch als für A gestellt gilt; befiehlt A, spätestens am 20. Oktober 2010 einen Betrag in Höhe von € 7.500,– zur Deckung der Kosten des Verfahrens einzuzahlen auf Konto 82.99.70.894;
benennt als Richter zur Feststellung der Verteilung J; ernennt zum Sachwalter des Fonds F, Rotterdam;
verbindet dieses Verfahren mit denen unter den Aktenzeichen 334497 / HA RK 09-136 und 352276 / HA RK 10-73; weist den Antrag im übrigen ab. Diese Verfügung ist ergangen am 22. September 2010 durch J. öffentlich verkündet.