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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 10. Mai 1995
333 Z - 3/95
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 6. Mai 1994 - 5 C 4/94 BSch -)
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Schiffskollision, die sich am 22.04.1993 gegen 3.30 Uhr bei starkem Nebel auf dem Rhein bei Strom-km 834,5 ereignet hat.
Die Klägerin ist Kaskoversicherer des MS «T» (79,94 m lang; 8,21 m breit; 800 PS; 1232 t; beladen mit 1198 t Magnesit). Dieses fuhr zur Unfallzeit mit eingeschaltetem Radargerät im Unfallbereich zu Berg. Ihm kam das der Beklagten zu 1 gehörende und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführte MS «X» (84,98 m lang; 9,50 m breit; 2 x 455 PS; 1600 t; beladen mit 1450 t Waschberge) entgegen. Auf dem Fahrzeug war ebenfalls das Radargerät eingeschaltet. Es wollte bei Strom-km 835,2 in ein rechtsrheinisch gelegenes Baggerloch einfahren und dort seine Ladung verklappen. Ihm gab der Bergfahrer die Weisung zu einer Steuerbordbegegnung. Beim Passieren stießen die Schiffe rechtsrheinisch zusammen. Beide erlitten starke Schäden.
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht den dem Eigentümer Zell des Bergfahrers entstandenen Unfallschaden von den Beklagten ersetzt. Sie wirft dem Beklagten zu 2 vor, die Kollision verschuldet zu haben. Dieser habe sich in einer Entfernung von rund 500 m als talfahrendes Schiff gemeldet. Da das Fahrzeug weiter linksrheinisch als der Bergfahrer gefahren sei und kaum Vorausgang gehabt habe, habe der Führer des Bergfahrers von dem Talfahrer eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt. Dies habe der Beklagte zu 2 bestätigt, kurz darauf aber sein Einverständnis widerrufen und eine Begegnung Backbord an Backbord verlangt. Inzwischen sei MS «T» schon nach rechtsrheinisch ausgewichen. Dort sei es, da auch MS «X» nach rechtsrheinisch gehalten habe, zum Zusammenstoß gekommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 außer dinglich haftend mit dem MS «X» und im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes auch persönlich haftend, zu verurteilen, an sie 297.797 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Nicht der Beklagte zu 2, sondern der Schiffsführer des MS «T» habe den Schiffsunfall verschuldet. Sein Schiff sei aufgetaucht, als der Talfahrer den rechtsrheinischen Grund bei Strom-km 833 freigefahren habe. Der Kurs des Bergfahrers sei etwa 100 m aus dem linken Ufer verlaufen. Plötzlich habe er auf eine Entfernung von ca. 300-400 m von MS «X» verlangt, Steuerbord an Steuerbord zu begegnen, und seinerseits den Kurs nach Backbord geändert. Beides sei unzulässig gewesen, da im Unfallbereich « Geregelte Begegnung » vorgeschrieben gewesen sei. Auch sei es für eine Steuerbordbegegnung zu spät gewesen. MS «X» habe nur noch mit den beiden Motoren zurückmachen, den Zusammenstoß aber nicht mehr vermeiden können. MS «T» selbst sei querhegend von links- nach rechtsrheinisch herübergeschossen.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der im Verklarungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei der Unfallhergang ungeklärt geblieben; auch komme die Anwendung von Beweislastregeln zugunsten eines der unfallbeteiligten Schiffe nicht in Betracht.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - Berufung den Klageanspruch weiter. Die Beklagten treten weiterhin der Klage entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Schuld an dem Schiffszusammenstoß trägt der Bergfahrer (MS «T»), hingegen läßt sich eine solche des Talfahrers (MS «X») nicht feststellen.
1. Die Kollision ist zwischen dem Bergfahrer und dem Talfahrer bei Rhein-km 834,5 im rechten Teil des Fahrwassers erfolgt. Sie hat sich innerhalb einer Strecke zugetragen, für die nach § 9.02 Nr. 1 b RheinSchPV 1983 (jetzt § 9.04 Nr. 1 b RheinSchPV 1995) «Geregelte Begegnung» vorgeschrieben ist. Innerhalb einer solchen Strecke «müssen abweichend von § 6.04 die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann» (§ 9.02 Nr. 2 RheinSchPV 1983 -jetzt § 9.04 Nr. 2 RheinSchPV 1995). Die Bergfahrer können allerdings nach § 9.02 Nr. 3 RheinSchPV 1983 (jetzt § 9.04 Nr. 3 RheinSchPV 1995) «verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- oder Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen».
2. Unstreitig wollte der Bergfahrer keines der in § 9.02 Nr. 3 RheinSchPV 1983 beschriebenen Manöver durchführen. Ihm stand daher ein Kursweisungsrecht nach § 6.04 RheinSchPV nicht zu. Vielmehr hätte er mit dem Talfahrer, wie in § 9.02 Nr. 2 RheinSchPV 1983 vorgeschrieben, Backbord an Backbord begegnen und, falls erforderlich, den Kurs nach Steuerbord richten müssen. Es war deshalb falsch, daß er von dem Talfahrer eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangte, selbst mit Backbordkurs nach rechtsrheinisch fuhr, wo es, wie den Angaben des Schiffsführers Z. und seiner Ehefrau (beide MS «T») im Verklarungsverfahren zu entnehmen ist, bei einem Landabstand von etwa 50 m zur Kollision gekommen ist. Dabei ist der Talfahrer mit dem Steuerbordvorschiff gegen die Steuerbordseite des Bergfahrers etwa zwischen dem vorderen und dem Mittelpolier geraten.
3. Nach § 1.05 RheinSchPV 1983 (jetzt § 1.05 RheinSchPV 1995) müssen die Schiffsführer
bei unmittelbar drohender Gefahr alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen. Daß hier derartige Umstände vorgelegen haben, hat die Klägerin nicht vortragen können. Auch kann sie das Verhalten des Schiffsführer Z. nicht mit der Behauptung entschuldigen, daß der Talfahrer weiter linksrheinisch als sein eigenes Schiff gefahren sei, außerdem seinem Vorschlag, Steuerbord an Steuerbord zu begegnen, zunächst zugestimmt habe. Beides läßt sich nicht feststellen:
a) Nach dem Beweisergebnis läßt sich nicht annehmen, daß der Kurs des Talfahrers nach dem Radarbild näher am linken Ufer verlaufen ist als der des Bergfahrers. Zwar hat Schiffsführer Zell im Verklarungsverfahren ausgesagt, daß das Radarecho des Talfahrers, den er zunächst für einen linksrheinischen Stillieger gehalten habe, näher zum linken Ufer gelegen habe als sein eigenes Fahrzeug, weshalb er dem Talfahrer eine Steuerbordbegegnung vorgeschlagen habe. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten zu 2 und des Zeugen M., beide MS «110» (sonstige Bekundungen zu den Kursen der Fahrzeuge gibt es nicht).
Danach hat sich ihr Fahrzeug in Strommitte befunden, als der Bergfahrer auf dem Radarschirm ihres Schiffes aufgetaucht sei. Dieser sei weit genug linksrheinisch gefahren; der Abstand ihres Fahrzeugs zum rechten Ufer habe ca. 100-120 m betragen. Die Kurslinie ihres MS «X» sei nach Umfahren eines bei Rhein-km 833 endenden rechtsrheinischen Grundes auf einen rechtsrheinischen Stillieger gerichtet gewesen, der etwas oberhalb einer den Rhein (bei km 834,4) überquerenden Starkstromleitung etwa 3-4 Schiffsbreiten aus dem rechten Ufer geankert habe. Diese Kurslinie bietet sich übrigens der Talfahrt an, da -ausweislich der Strom- und Schiffahrtskarte des Rheins - das Fahrwasser nach dem Ende des rechtsrheinischen Grundes von der linksrheinischen zur rechtsrheinischen Stromseite wechselt.
b) Ohne Beweis ist auch die Behauptung der Klägerin gebheben, der Talfahrer habe zunächst dem Vorschlag von Schiffsführer Z. zugestimmt, Steuerbord an Steuerbord zu begegnen, dann aber eine Backbordbegegnung verlangt, der Zell unter Beibehalten des von ihm bereits eingeschlagenen Backbordkurses widersprochen habe. Dieser von Z. bereits im Verklarungsverfahren gemachten Angabe steht ebenfalls entgegen, daß er nach den Bekundungen des Beklagten zu 2 und des Zeugen M. sofort mit seinem Fahrzeug nach
seiner plötzlichen Steuerbordkursweisung und ohne auf Antwort zu warten nach Backbord «rübergeschossen » und dem MS «X» fast in Querlage vor den Kopf gefahren sei.
Ferner haben der Beklagte zu 2 und Mörker ausgesagt, daß für den Begegnungskurs keine Absprache zwischen dem Berg- und dem Talfahrer getroffen worden sei; auch habe der Beklagte zu 2 von dem Bergfahrer keine Backbordbegegnung verlangt; ihm sei wegen des plötzlichen Manövers des Bergfahrers nur Zeit gebheben, ein Aufstoppen seines Fahrzeugs und ein Ausweichen nach Backbord zu versuchen, die Kollision aber nicht vermeiden können.
4. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft den Beklagten zu 2 kein Verschulden an dem Schiffsunfall.
a) Richtig ist, daß Ziel der Reise des MS «X» ein rechtsrheinisch gelegenes Kiesloch war, wo der Talfahrer seine Ladung verklappen wollte und dessen Einfahrt sich bei Rhein-km 835,2 befunden hat, also noch etwa 700 m unterhalb der Kollssionsstelle. Daraus läßt sich jedoch nicht zwingend schließen, daß sich der Talfahrer bei der Annäherung der beiden Fahrzeuge linksrheinisch gehalten hat, um von dort über Steuerbord in das Kiesloch einzufahren, da, wie bereits ausgeführt, die Angaben der Besatzungszeugen zum Kurs der Fahrzeuge widersprüchlich sind und es zu diesem Punkt keine Aussagen anderer Zeugen gibt.
b) Richtig ist auch, daß der Talfahrer kein Dreitonzeichen gegeben hat. Hierzu wäre er nach § 6.32 Nr. 4 RheinSchPV 1983, jetzt 6.32 Nr. 3 RheinSchPV 1995, aber nur verpflichtet gewesen, wenn er auf dem Radarschirm bemerkt hätte, daß der Standort oder der Kurs des Gegenkommers eine Gefahrenlage verursachen kann. Das läßt sich aber nicht feststellen, zumal selbst Schiffsführer Z. einen linksrheinischen Kurs - also entsprechend der vorgeschriebenen «Geregelten Begegnung» - gefahren haben will und erst wenige hundert Meter vor dem Passieren der Fahrzeuge plötzlich eine Steuerbordbegegnung bei unverzüglicher eigener Kursänderung verlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein Dreitonzeichen des Talfahrers die Kollision auch nicht mehr verhindern. Im übrigen bedurfte es nunmehr ohnehin keiner besonderen Warnung mehr, da der Bergfahrer schon zuvor den Talfahrer auf dem Radarschirm erkannt hatte.
c) Schließlich ist der Vorwurf der Klägerin nicht bewiesen, der Talfahrer müsse sich mindestens als Verschulden anrechnen lassen, daß er sich mit dem Bergfahrer nicht über Funk verständigt hat. Nach dem Beweisergebnis kann nur angenommen werden, daß sich der Bergfahrer dem Talfahrer bereits auf ca. 300 m genähert hatte, als er entgegen der vorgeschriebenen «Geregelten Begegnung» von dem Talfahrer plötzlich eine Steuerbordbegegnung verlangte und sofort Backbordkurs nahm. Daß danach zwischen den beiden Fahrzeugen noch ein gehöriger Abstand für eine Kursabsprache oder wenigstens für eine erfolgversprechende Warnung seitens des Talfahrers an den Bergfahrer bestanden haben soll, läßt sich den Aussagen der beiden Schiffsbesatzungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
5. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:
a) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 06.05.1994 wird zurückgewiesen.
b) Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
c) Deren Festsetzung gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort.