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33 C 1500/67 - Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 03.02.1969
Aktenzeichen: 33 C 1500/67
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: § 117 Nr. 7 BSchG
Gericht: Amtsgericht Hamburg
Abteilung: Schiffahrtsgericht

Leitsatz:

Der einjährigen Verjährung des § 117 Nr. 7 BSchG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden der Schiffsbesatzung, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden, so z. B. auch Ansprüche gemäß § 831 BGB.

Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgerichts Hamburg

vom 3. Februar 1969

33 C 1500/67

Zum Tatbestand:

Der Kläger als Bootslagerhalter und Bootsvermieter in Hamburg-Blankenese verlangt von der beklagten Reederei Schadensersatz, weil deren MS C verbotenerweise im Bereich des Bootsplatzes geankert und dadurch verschiedene Anlagen des Klägers beschädigt habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist das Gericht in seiner gegenwärtigen Besetzung der Ansicht, daß der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Nr. 7 BSchG alle Forderungen aus einem Verschulden der Schiffsbesatzung unterliegen, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden (ebenso RGZ 127, 73; 105, 198; BGHZ 19; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. 1964, § 117 BSchG, Anm. 3b m. w. Nachw.). Auch für die Ansprüche aus dem § 831 BGB gilt daher im Binnenschiffahrtsrecht die Spezialregelung des § 117 Nr. 7 BSchG und nicht § 852 BGB. Grund für die kurze Verjährungsfrist des § 117 BSchG ist nämlich die Schwierigkeit, in Schiffahrtssachen den Sachverhalt nachträglich aufzuklären. Diese ist zum einen dadurch bedingt, daß sich Ereignisse auf dem Wasser nur selten genau und dauerhaft lokalisieren lassen. Zum anderen stößt hier die Ermittlung von Zeugen nach Ablauf einer gewissen Frist auf große Hindernisse, weil sich die Identität und der Aufenthalt von Mitgliedern der Schiffsbesatzung nach kurzer Zeit nur noch schwer feststellen lassen. Gegen diese Grundgedanken des § 117 BSchG würde verstoßen werden, wenn bei einem Verschulden der Schiffsbesatzung über die §§ 831, 852 BGB doch eine 3-jährige Verjährungsfrist maßgebend sein sollte. Nur eine einheitliche kurze Verjährung für alle Ansprüche auf dem besonderen Rechtsgebiet des Binnenschiffahrtsrechts wird dem Zweck des § 117 BSchG gerecht (vergl. Mittelstein, in Ehrenbergs Handbuch, Bd. VII 1, § 95 unter 2). Dieser Ansicht steht auch nicht entgegen, daß in § 117 Nr. 7 BSchG in Klammern nur § 3, § 4 Nr. 3, § 7 und § 92 BSchG aufgezählt sind. Es hat sich nämlich seit langem die Auffassung durchgesetzt, daß es sich hierbei lediglich um eine beispielsweise Aufzählung handelt (vergl. z. B. BGHZ 19, 82; RGZ 127, 72, 76; OLG Hamburg, Recht 1932, 12 Nr. 15 - JuR 1932, Nr. 2280; VortischZschucke, a.a.O., § 117 BSchG, Anm. 3b)."