Rechtsprechungsdatenbank

30 SRV 1/09 BSch - Amtsgericht (Schiffahrtsgericht)
Entscheidungsdatum: 27.04.2018
Aktenzeichen: 30 SRV 1/09 BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Amtsgericht Mannheim
Abteilung: Schiffahrtsgericht

Leitsatz:

Die Höhe der Vergütung des Sachwalters im Verteilungsverfahren gemäß § 9 VI SVertO kann in analoger Anwendung des § 2 InsVV festgesetzt werden.

Beschluss des Amtsgerichts Mannheim

vom 27. April 2018

Az.: 30 SRV 1/09 BSch

In dem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren ... wird das Entgelt des Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 32.310,66 €, Auslagen 13.847,43 €, Zwischensumme 46.158,09 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 8.770,04 €, Summe 54.928,13 €. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.

Gründe:

Der Sachwalter übt sein Amt seit 11.05.2010 aus. Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen gem. § 9 Abs. 6 SVertO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt aufgrund des Antrags vom 08.12.2014. Aufgrund der sachlichen Nähe zum Insolvenzverfahren kann die lnsVV als Orientierung herangezogen werden. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der von der gerichtlich festgelegten Haftungssumme als Berechnungsgrundlage ausgeht. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz war in vorliegendem Verfahren in Höhe von 30 Prozent gerechtfertigt, nachdem der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters aufgrund der Verwertung und Verwaltung der lnsolvenzmasse wesentlich umfangreicher ist. (vgl. OLG - Schifffahrtsobergericht Karlsruhe v. 10.07.2013 Az.: 22W 1/13 BSch).

Die vom Gericht mit Beschluss vom 11.05.2010 festgesetzte Haftungssumme beträgt 920.404,35 €. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 46.158,09 € (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf die oben genannten Ausführungen war ein Abschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 30 Prozent gerechtfertigt. Die Vergütung war damit auf einen Betrag von 32.310,66 € festzusetzen. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale erfolgt gem. § 8 Abs. 3 lnsVV (analog) wurde eine Regelvergütung in Höhe von 46.158,09 EUR zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.04.2018 verwiesen.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2018 - Nr.9 (Sammlung Seite 2550); ZfB 2018, 2550