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Leitsätze:
1) Die Frage, wer Ausrüster im Sinne des § 2 BinSchG ist, kann Gegenstand der Beweisaufnahme des Verklarungsverfahrens sein. Dies bezieht sich allerdings nur auf die den Rechtsbegriff des Ausrüsters ausfüllenden Tatsachen. Denn Sinn und Zweck des Verklarungsverfahrens ist die Aufklärung von Sachverhalten und nicht deren rechtliche Bewertung.
2) Dem Antrag im Verklarungsverfahren auf Auskunft darüber, wer Ausrüster im Sinne des § 2
BinSchG ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
I. Das Verklarungsverfahren wird von Amts wegen geschlossen.
Gründe:
1. Der Antragsteller begehrte im vorliegenden Verfahren unter anderem zunächst Auskunft darüber,
a. wer am 11.05.2006 Ausrüster des TMS " ... " im Sinne von § 2 Binnenschifffahrtsgesetz
war, hilfsweise
b. wer am 11.05.2006 das TMS " ... " zur Binnenschifffahrt verwendet und dessen Führung
einem Schiffer anvertraut hat.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 haben die Beteiligten Ziffer 1), 3) und 4) durch deren Prozessbevollmächtigten die Erklärung bezüglich des Hilfsantrages abgegeben. Sie haben ferner ausgeführt, dass die Frage, ob "die Beteiligte Ziffer 3 damit "’Ausrüster"’ im Sinne des Gesetzes sei, nur der Richter des Streitverfahrens und nicht der Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 3 zu entscheiden hätte. Sollte der Antragsteller zur Beurteilung in dieser Fragen weitere Informationen benötigen, würden diese beantwortet."
Nachdem der Antragsteller weiter die Ansicht vertrat, der Ausrüster habe sich im Rahmen des
vorliegenden gesetzlichen Schuldverhältnisses auch begrifflich zu offenbaren, erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 1), 3) und 4), "dass aufgrund der Erklärung vom
24.07.2006 und 12.09.2006 im vorliegenden Fall kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Beteiligte Ziffer 3 Schiffseigner bzw. Ausrüster im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes ist."
Der Antragsteller ist jedoch nach wie vor der Ansicht, die Beteiligten Ziffer 1), 3) und 4) hätten die Auskunftspflicht nur erfüllt, wenn sie den einfachen Satz: "Die Beteiligte Ziffer 3) ist Ausrüster des TMS " ... " erklären würden". Einer Schließung des Verklarungsverfahrens ist er deswegen schriftsätzlich und im Termin vom 08.12.2006 entgegen getreten.
2. Grundsätzlich steht zwar das Antragsrecht auf Schließung des Verklarungsverfahrens nur dem Antragsteller, dem Schiffsführer und nicht den übrigen Beteiligten zu. Nachdem vorliegend jedoch die Beweisaufnahme – bis auf die umstrittene Auskunft – geschlossen ist und der Antragsteller auch im letzten Termin keinerlei weitere Fragen oder Anträge gestellt hatte, ist das Schifffahrtsgericht berechtigt, das Verfahren von Amts wegen zu schließen (Argument § 12 FGG).
Dem steht auch nicht der Hauptantrag auf Auskunft gemäß Schriftsatz vom 13.07.2006 des Antragstellers entgegen, da diesem das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Grundsätzlich gehört die Frage, wer Ausrüster eines verunglückten Schiffes ist, wegen ihrer unter Umständen schuldneraustauschenden Bedeutung im Rahmen von § 2 Binnenschifffahrtsgesetz zum Gegenstand der Beweisaufnahme des Verklarungsverfahrens (vgl. Mannheimer Beiträge zum Binnenschifffahrtsrecht, Band 1, v. Waldstein, das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht, dort Seite 79).
Indes kann sich dies nur auf die den Rechtsbegriff des Ausrüsters ausfüllenden Tatsachen beziehen.
Den Sinn und Zweck des Verklarungsverfahrens ist die Aufklärung von Sachverhalten und
nicht deren rechtliche Bewertung.
Das Binnenschifffahrtsgesetz gibt gemäß § 2 eine Legaldefinition für den Begriff des Ausrüsters.
Danach ist Ausrüster im Sinne des Gesetzes, wer
- ein ihm nicht gehöriges Schiff
- zur Binnenschifffahrt verwendet
- und es entweder selbst führt
- oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut.
Dieser Ausrüster wird sodann Dritten gegenüber als Schiffseigner angesehen.
Die Beurteilung der Ausrüstereigenschaft richtet sich somit nicht nach einer formalen Rechtsposition, sondern nach der tatsächlichen Verwendung des Schiffes zur Binnenschifffahrt gleich einem Schiffseigner.
Mit Schreiben vom 30.05.2006 hat der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1), 3) und 4) jedoch dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Beteiligte 1) im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 wurde ferner ergänzend klargestellt, dass am Havarietag von der Beteiligten Ziffer 3 das TMS " ... " verwendet wurde und die Beteiligte Ziffer 3 die Führung des Schiffes einem Schiffer zum Zeitpunkt der Havarie auch anvertraut hatte. Damit sind alle Tatsachen, die den Rechtsbegriff des Ausrüsters beinhalten, erfüllt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 1), 3) und 4) hat darüber hinaus noch mit
Schriftsatz vom 26.10.2006 erklärt, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass
die Beteiligte Ziffer 3 "Schiffseigner" im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes sei. Im Termin
vom 08.12.2006 wurde dies auf Hinweis des Gerichts noch dahingehend ergänzt, dass im vorliegenden
Fall auch "kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass die Beteiligte Ziffer 3
Ausrüster im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes ist".
Dem Antrag fehlt somit das Rechtschutzbedürfnis.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im letzten Termin auch keinerlei weitere Fragen betreffend der Ausrüstereigenschaft gestellt und keine weiteren Beweisthemen vorgebracht hatte, war das Verklarungsverfahren zu schließen.
II. Der Geschäftswert des Verklarungsverfahrens wird auf 483.294,75 EUR festgesetzt.