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Leitsätze:
1) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die gegen Personen mit Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates erhoben werden, nicht gegeben.
2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ jedoch eröffnet, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt. Haben der Kläger und der Beklagte als Verletzter bezw. Ersatzpflichtiger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden, ist niederländisches Recht anzuwenden.
3) Die nach § 2 Abs. 1 a BinSchVerfG gegebene sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts für alle typischen Streitigkeiten, die aus unerlaubter Handlung bei der Benutzung der Binnengewässer durch Schiffahrt entstehen, kommt nur in Betracht, wenn durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar auf das die Binnenwasserstraße benutzende Schiff eingewirkt und hierdurch ein Schaden ausgelöst wird. Die Rechtslage ist eine andere, wenn die Parteien die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts vereinbart haben oder die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet wird.
Urteil des Schiffahrtsgerichts Mannheim
vom 4.5.2000
- 30 C 6/99 -
(rechtskräftig)
Zum Tatbestand:
Die Klägerin ist Kasko-Versicherer des TMS „L", das im Eigentum des niederländischen Schiffseigners de L steht und von diesem geführt wird. Sie nimmt die niederländische Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die dem Schiffseigner an dem Fahrzeug bei einer am 18.05.1999 erfolgten Anfahrung eines in der Ortslage Ludwigshafen gelegenen Steigers entstanden sind. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, ihr Rechtsvorgänger habe Anfang Mai 1999 die Beklagte, ein auf die Ausrüstung von Binnenschiffen von Autopilotanlagen und elektrischen Anlagen spezialisiertes Unternehmen, mit der Durchführung von Wartungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten an der Autopilotanlage seines Schiffes beauftragt und dabei darauf hingewiesen, dass die Autopilotanlage insgesamt nicht einwandfrei funktioniere. Es sei der Auftrag erteilt worden, die Anlage insgesamt zu überprüfen und in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Beklagte habe einen ihrer Mitarbeiter an Bord geschickt, der einen, allerdings nicht mit der Autopilotanlage in Verbindung stehenden Geber ersetzt habe. Dem Schiffsführer sei sodann mündlich und schriftlich erklärt worden, dass die Anlage getestet, repariert und in Ordnung sei. Danach habe sich während der Fahrt von Antwerpen nach Rotterdam herausgestellt, dass der Autopilot den Kurs nicht optimal halte, was ihr Rechtsvorgänger vorsorglich bei der Beklagten reklamiert habe. Diese habe einen Mitarbeiter der Herstellerfirma der Autopilotanlage an Bord entsandt, der verschiedene Einstellarbeiten vorgenommen und schriftlich bestätigt habe, dass die Autopilotanlage in Ordnung sei. Auf der Reise von Rotterdam nach Ludwigshafen habe es keine Auffälligkeiten geben; Ruderanlage und Autopilotanlage hätten einwandfrei gearbeitet. Nach dem Ablegen von der Steigeranlage in Ludwigshafen habe ihr Rechtsvorgänger ein Wendemanöver durchgeführt, in dessen Verlauf das Schiff plötzlich und unerwartet eine Vorausbewegung in Richtung linkes Ufer gemacht habe. Obwohl das Schiff weiter gedreht habe, sei es in die Steigeranlage geraten. Obwohl der Ruderlagenanzeiger hart Steuerbord angezeigt habe, habe sich das Ruder im entscheidenden Moment in Hartlage backbord befunden. Ursache dafür sei eine mangelhafte Verbindung in einer Verteilerdose in der Achterpik gewesen. Durch die Erschütterung im Zusammenhang mit dem Wendemanöver sei diese Verbindung unterbrochen gewesen mit der Folge, dass das Ruder auf hart backbord ausgelaufen sei und gleichzeitig der Ruderlagenanzeiger im Kombipiloten hart Steuerbord angezeigt habe. Die Klägerin meint, dass die Beklagte für die Schäden sowohl aus Delikt wie auch aus Vertrag aufzukommen habe. Die Beklagte ist der Auffassung, daß für die verfolgten Schadensersatzansprüche die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und insbesondere auch die sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts nicht gegeben sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klage war als unzulässig abzuweisen, denn es fehlt an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Schifffahrtsgerichtes. Bei jeder Klage hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Entscheidung über den verfolgten Anspruch gegeben ist. Diese umfasst auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Anders als in Rheinschiffahrtssachen (Art. 34 II MA), bei dem sich die internationale Zuständigkeit bereits aus der Mannheimer Akte - einem Übereinkommen im Sinne von EuGVÜ - ergibt, muss die internationale Zuständigkeit auch in Schiffahrtssachen immer geprüft werden, wobei insoweit auf die Vorschriften des EuGVÜ abzustellen ist. Soweit die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des niederländischen Schiffseigners ihre Schadensersatzforderung auf den von ihm mit der niederländischen Beklagten geschlossenen Vertrag stützt, mithin vertragliche Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die niederländische Beklagte geltend macht, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht nicht gegeben. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, wonach Personen, die einen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Da hier die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden hat und auch nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes des Übereinkommens keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für derartige vertragliche Schadensersatzansprüche begründet wird, fehlt es an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche ihres Rechtsvorgängers, zumal die Beklagte sich auch nicht rügelos zur Sache eingelassen hat (Art. 18 EuGVÜ). Zwar ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, soweit ein Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Das ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, wonach die Zuständigkeit der deutschen Gericht eröffnet wird, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt. Dann ist auch international das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Schaden eingetreten ist, wobei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in Betracht kommenden Gerichts nach dem nationalen Verfahrensrecht zu beurteilen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, mithin ob eine unerlaubte Handlung von der Beklagten begangen wurde und der Erfolg im Inland eingetreten ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist auf den Vortrag der Klägerin abzustellen (BGHZ 98, 263 (274)). Auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin der Schadenseintritt im Inland erfolgt ist, muss schlüssig dargelegt sein, dass dieser Schaden Folge einer unerlaubten Handlung ist. Wenn die Klägerin insoweit vorbringt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschossenen Vertrag über die Wartungs-, Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten eine zum Schadensersatz nach § 823 BGB verpflichtende unerlaubte Handlung begangen habe, so ist dies an sich nicht genügend. Wenn die Klägerin geltend macht, dass sie von der in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Rechtswahlmöglichkeit Gebrauch machen will, so ist dies - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - im Hinblick auf Abs. 2 der genannten Vorschrift unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist allein das niederländische Recht anzuwenden, weil die Beklagte als Ersatzpflichtige und der Rechtsvorgänger der Klägerin, dessen Ansprüche die Klägerin aus übergegangenem Recht verfolgt, als Verletzter zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hatten, so dass das Recht der Niederlande anzuwenden ist. Ob das, was die Klägerin vorträgt, eine unerlaubte Handlung nach den Vorschriften des Buches 6 des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuches darstellt, bedarf im Ergebnis aber keiner abschließenden Entscheidung durch das angerufene Schiffahrtsgericht. Denn für im Zusammenhang mit in den Niederlanden vorgenommenen, nach Vortrag der Klägerin pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß erbrachten Werkleistungen, gerichtet auf die Überprüfung und Instandsetzung der Autopilotanlage, ist - mag darin auch zugleich eine Verkehrspflichtverletzung des Unternehmers und möglicherweise eine ihm zurechenbare unerlaubte Handlung liegen, was insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichts begründen könnte - auf jeden Fall die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Schiffahrtsgerichtes nicht gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes ließe sich für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen allein aus § 2 Abs. 1 Buchst. a BinSchVerfG herleiten; Buchst. c ist, da allein auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung abzustellen ist, nicht einschlägig. Ein von dieser Verfahrensvorschrift erfaßter Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 a BinSchVefG ist die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt zusammenhängen und Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zum Gegenstand haben. Zu dieser Vorschrift wird in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 1/3303, S. 7 ausgeführt, es werde an § 1 des Gesetzes vom 30.01.1937 angeknüpft, jedoch der Kreis der dort genannten Sachen erweitert um die in den nachfolgenden Buchstaben bezeichneten Sachen. § 1 des Gesetzes vom 30.01.1937 (RG Bl. 1, Seite 97) lautete: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt ... ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen): 1. Schadensersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;....". In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz (Deutsche Justiz 1937, Seite 175) wird dazu ausgeführt: „Unter bürgerlich - rechtlichen Ansprüchen werden als Binnenschiffahrtssachen alle die Ansprüche angesehen, die aus unerlaubter Handlung bei der Benutzung der Wasserstraßen entstehen, insbesondere also Ansprüche aus Schiffszusammenstößen, Anfahrungen usw. Hierzu gehören auch Ansprüche dessen, der auf dem Schiff selbst befördert worden ist, gegen den Schiffer, nicht aber seine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag. Von Koffka (Das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Jan. 1937, Deutsche Justiz 1937, 225 wird dazu erläuternd erwähnt, dass als Binnenschiffahrtssachen nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Betracht kommen und zwar nur die aus typischen, aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt entstandenen Streitigkeiten sich ergebenden Ansprüche und zwar neben den im Gesetz weiter angeführten vertraglichen Ansprüchen nur die außervertraglichen Ansprüche, nämlich Schadensersatzansprüche aus Zusammenstößen, anderen Schiffahrtsunfällen und sonstigen mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängenden, unerlaubten Handlungen. Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber mit der in § 2 Abs. 1 Buchst. a BinSchVerfG getroffenen Bestimmung ausdrücklich an die in § 1 des Gesetzes vom 30.1.1937 getroffene Zuständigkeitsregelung und mithin an die dazu gegebene Begründung anknüpft, so ergibt der Zusammenhang klar, für welche Streitigkeiten die sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte gegeben sein soll. Gemeint sind alle typischen Streitigkeiten, die aus unerlaubter Handlung bei der Benutzung der Binnengewässer durch Schiffahrt entstehen, mithin zunächst die in § 1 des Gesetzes vom 30.1.1937 angeführten Schadensersatzansprüche aus Schiffszusammenstößen oder aus anderen Schiffahrtsunfällen, wie Anfahrungen a. ä., bei denen es sich um keinen Schiffszusammenstoß handelt, Anknüpfungspunkt jedoch eine von der Schiffsbesatzung began-gene unerlaubte Handlung ist. Ferner werden solche unerlaubten Handlungen erfaßt, die mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen, die also im Zusammenhang mit der Benutzung der Wasserstraße durch Schiffahrt begangen werden oder durch die unmittelbar auf das die Wasserstraße benutzende Schiff eingewirkt wird, ein Eingriff von außen auf das die Wasserstraße benutzende Schiff erfolgt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung die sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte auch für solche Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen für gegeben erachtet, die nicht von einem Besatzungsmitglied, sondern einem Dritten begangen wurden, die jedoch einen Eingriff in das die Wasserstraße benutzende Schiff darstellen, wie Schiffsschäden, verursacht durch einen beim Laden oder Löschen des Schiffes eingesetzten Landkran (vergl. OLG Köln, ZfB 1939, S. S. 272/273; OLG Karlsruhe, ZfB 1973, S. 270), Schiffsschäden an einem stilliegenden, aber die Wasserstraße benutzenden Binnenschiff durch Niederschlag infolge eines Störfalls in einem Chemiewerk - Eingriff von außerhalb der Wasserstraße auf den Benutzer der Wasserstraße (OLG Karlsruhe, ZfB 1995, 37) oder Beschädigung eines stilliegenden Schiffes durch umstürzende Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes (OLG Karlsruhe, ZfB 1994, Sammlung S. 1475, wobei es hier jedoch um Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Bund ging, für die sich die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Buchst. d BinSchVerfG ergibt). So liegt es aber vorliegend, ausgehend vom Vortrag der Klägerin nicht, denn durch das, was sie der Beklagten anlastet, wurde weder auf ihren Rechtsvorgänger bei der Benutzung des Binnengewässers im hiesigen Raum mit seinem Schiff eingewirkt, eingegriffen, noch wurde durch das der Beklagten angelastete Verhalten ein Schaden bei einer für den Betrieb des Schiffes notwendigen und üblichen Verrichtung, wie dem Umschlag, zugefügt. Nur wenn durch eine unerlaubte Handlung unmittelbar auf das die Binnenwasserstraße benutzende Schiff eingewirkt wird, ist die sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte gegeben. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn das, was die Klägerin vorträgt, stellt, selbst wenn es sich um eine der Beklagten nach niederländischen Recht anlastbare unerlaubte Handlung darstellen sollte, keinen Eingriff in das das Binnengewässer benutzende Schiff ihres Rechtsvorgängers dar. Den von der Klägerin vertretenen Standpunkt, dass es allein darauf ankomme, dass der Schiffsunfall auf eine von der Beklagten begangene unerlaubte Handlung zurückzuführen sei, um die sachliche Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes zu begründen, vermag das Gericht aus den aufgeführten Gründen nicht zuteilen, denn Anknüpfungspunkt ist nicht jede unerlaubte Handlung, deren Folge ein Schiffsunfall ist, sondern nur eine solche unerlaubte Handlung, durch die auf das die Binnenwasserstraße benutzende Schiff eingewirkt und hierdurch ein Schaden ausgelöst wird. Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, so würde dies bedeuten, dass auch in den Fällen, in denen ein Lebensmittelhändler wissentlich verdorbene Lebensmittel liefert, durch deren Genuß der Schiffsführer bei der Führung des Schiffes zusammenbricht und es infolge dessen zu einer mit Schäden verbundenen Anfahrung kommt, die Schiffahrtsgericht zuständig wären, was bislang zumindest noch niemand behauptet hat. Richtig ist zwar, worauf vorliegend aber nicht abgestellt werden kann, dass in vielen weiteren Fällen die Schiffahrtsgerichte über mit der Benutzung der Binnenwasserstraßen im weitesten Sinne zusammenhängenden Angelegenheiten entschieden haben. Dies deshalb, weil die Parteien die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes, wie es auch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 BinSchVerfG vorgesehen ist, vereinbart haben, oder weil die Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichts durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet wurde, wie es in dem von der Klägerin angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW-RR 1989, 953) der Fall war, weshalb, was von der Klägerin geflissentlich übersehen wird, der BGH in seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage überhaupt nicht eingegangen ist. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass das angerufene Gericht als Schiffahrtsgericht für die zur Entscheidung anstehenden technischen und nautischen Fragen besonders qualifiziert sei, kann hieraus für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nichts hergeleitet werden. Denn diese Überlegungen haben allein zur Einführung von wenigen Schiffahrtsgerichten geführt, deren Zuständigkeit jedoch ausdrücklich auf die im Gesetz angeführten Rechtssachen beschränkt ist (vergl. dazu: Deutsche Justiz 1937, 176; BT-Drucks. 1/3303, S. 7). Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass der in der Vergangenheit von den Schiffahrtstreibenden geäußerte Wunsch, die im Gesetz vorgesehene sachliche Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte zu erweitern, nicht aufgegriffen, sondern abgelehnt wurde. Da ein Verweisungsantrag von der Klägerin ausdrücklich nicht gestellt wurde, war deshalb die vor dem Schiffahrtsgericht erhobene Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig abzuweisen...."
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 11 (Sammlung Seite 1803 ff.); ZfB 2000, 1803 ff.