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3 W 31/99 BSch - Oberlandesgericht (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Entscheidungsdatum: 05.05.1999
Aktenzeichen: 3 W 31/99 BSch
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Beschluss des Oberlandesgerichts – Schifahrtsobergericht – Köln

vom 05.05.1999

– 3 W 31/99 BSch –

Gründe:

I.

Am 25.10.1998 gegen 6.10 Uhr kam es bei Bad Salzig bei Rhein-Km 566, 850 zu einer Kollision zwischen TMS R und TMS G, die sich beide in Bergfahrt befanden. Unter dem 26.10.1998 beantragte der Antragsteller, wegen des Schiffsunfalls ein Verklarungsverfahren durchzuführen, die angebotenen Beweise zu erheben sowie sonstige für die Aufklärung der Unfallursache, Schuldfrage und Schadenshöhe erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. Zur Ursache des Unfalls führte er im wesentlichen aus, dass während eines Überholvorgangs von TMS G im Steuerhaus von TMS R die gesamte Elektrik ausgefallen sei. In der Folge sei TMS R nach backbord verfallen und TMS G dann in die Backbordseite von TMS R gefahren. An beiden Schiffen seien erhebliche Schäden entstanden, außerdem sei eine große Menge Superbenzin in den Rhein gelangt.

Das Schiffahrtsgericht St. Goar hat durch Verklarungsbeschluß vom 26.10.1998 dementsprechend eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel bezüglich des Schiffunfalls angeordnet. Das Verklarungsverfahren ist am 14.04.1999 geschlossen worden. Die zur Bemessung des Geschäftswerts vom Schiffahrtsgericht erfragten Schäden der Beteiligten wurden für TMS R mit 232. 075, 00 DM angegeben, für TMS G mit 133.415, 06 DM und für die (Ladungs-) Beteiligte zu 3) mit 90.059,35 DM. Das Schiffahrtsgericht hat durch Beschluß vom 30.04.1999 den Gegenstandswert des Verklarungsverfahrens auf die Gesamtsumme der Schäden von 455.549.41 DM festgesetzt. Hiergegen. wenden sich der Antragsteller und die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 5.05.1999, der das Schiffahrtsgericht am 6.05.1999 nicht abgeholfen hat.

Im Anschluß an ihre entsprechenden Ausführungen in erster Instanz sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Geschäftswert des Verklarungsverfahrens lediglich mit 356.889,47 DM zu bemessen sei. Ihr Interesse bestehe nur in einem Abwehrinteresse, so dass nur die Schäden von TMS G nicht jedoch die höheren Schäden von TMS R Bewertung heranzuziehen seien.
Die Beteiligten zu 2) und 3) treten den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen und halten die Wertfestsetzung für zutreffend.

II.

Die nach §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf § 30 Abs. 1 KostO beruhende Bemessung des Geschäftswerts durch das Schiffahrtsgericht ist nicht zu beanstanden.

Das Verklarungsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und unterliegt demgemäß dem Untersuchungsgrundsatz nach § 12 FGG. Für die Gestaltung des Verfahrens sowie Art und Umfang der Beweisaufnahme ist allein das Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhalts eines Schiffunfalles als Voraussetzung für die spätere Regelung aller irgendmöglichen Ansprüche der daran Beteiligten maßgebend (OLG Köln, Beschluß vom 12.03.1971 3 W 4/71; Beschluß vom 25.02.1972 - 3 W 10/72). Dies ist auch für die Bemessung des Gegenstandswertes von Bedeutung, bei der alle für den Wert irgendwie erheblichen Umstände einbezogenen werden können. Nicht das Interesse einzelner Beteiligter bestimmt den Wert des Geschäftes, sondern dessen objektiver Wert (Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 18 KostO Rdnr. 2). Demgemäß wird in bisheriger Übung der Schiffahrtsgerichte der Geschäftswert nach der Summe der vermögensrechtlichen Interessen bestimmt, die Gegenstand der Prüfung im Verklarungsverfahren gewesen sind (Senat, Beschluß vom 25.02.1972 3 W 10/72 Bemm/von Waldstein; Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, 3 Auflage 1996, Einführung Rdnr. 75). Dies bedeutet nicht, dass zur Ermittlung des Geschäftswertes die vermögensrechtlichen Interessen der Beteiligten schematisch immer zu addieren sind. Hiermit ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 30 Abs. 1 KostO die betroffenen vermögemsrechtlichen Inreressen der Beteiligten für den vermögensrechtlichen objektiven Geschäftswert wesentliche Anhaltspunkte sind, in denen das Gesamtinteresse für den Gegenstand desGeschäfts zum Ausdruck kommt.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Wertbemessung durch das Schiffahrtsgericht nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beschwerdeführer kann nicht allein das von ihnen herangezogene Abwehrinteresse berücksichtigt werden. Soweit die Beschwerdeführer für ihre Auffassung auf Thor von Waldstein (Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, Duisburg-Ruhrort 1992, Seite 101 ff.) verweisen, nach dessen Ausführungen bei der Wertfestsetzung eine differenzierende Betrachtung in bezug auf das Interesse an der Abwehr fremder Ansprüche und das Interesse an der Durchsetzung eigener Ansprüche geboten ist, bedarf es durch den Senat hierzu keiner grundsätzlichen Ausführungen. Denn es besteht bereits kein Anlaß, bei der Bemessung des Geschäftswertes lediglich von einem Abwehrinteresse der Beschwerdeführer auszugehen. Das Schiffahrtsgericht hat mit seinem Verklarungsbeschluß entsprechend dem Verklarungsantrag eine umfassene Untersuchung angeordnet. Eine auch nur interessenmäßige Einschränkung läßt sich hierbei dem Verklarungsantrag nicht, entnehmen. Der Umfang des Untersuchungsgegenstandes war demgemäß von dem Gesamtinteresse an einer möglichen Aufklärung des vollständigen Sachverhaltes des Schiffunfalles als Voraussetzung für die spätere Regelung aller möglichen Ansprüche der daran Beteiligten bestimmt. Hierbei oblag es auch dem Verklarungsrichter, unabhängig von der Antragsteilung der Beteiligten alles zur Klärung des Sachverhaltes von sich aus zu tun. Hiermit war nicht nur Prüfungsgegenstand, ob die Elektrik im Steuerhaus von TMS R unverschuldet, ausgefallen und dem Schiffsführer auch kein sonstiges unfallursächliches Fehlverhalten anzulasten ist, sondern auch die Klärung, ob die Kollision möglicherweise durch ein Fehlverhalten der Schiffsführung von TMS G beeinflußt worden sein kann. Eine derartige Konstellation, die auch eine Haftung der Verantwortlichen von TMS G nach sich ziehen konnte, ließ sich auch nach dem Verklarungsantrag von vornherein nicht mit Sicherheit ausschließen. Der umfassende Verklarungsgegenstand hat sich auch im Gang des Verfahrens niedergeschlagen. Mögen auch im Vordergrund technische Fragen im Zusammenhang mit der elektrischen Anlage gestanden haben, so erschöpfte sich hierin aber die Beweisfrage nicht. Das Schiffahrtsgericht ist im Rahmen der Beweisaufnahme, nicht nur durch die § 11 Abs. 1 Satz 2 Binnenschiffahrtsgesetz vorgegebene Vernehmung des Antragstellers, sondern auch durch Vernehmung des Beteiligten zu 2), Fragen nachgegangen, die das nautische Verhalten der beteiligten Schiffsführer und etwa schadensverhütende Reaktionen klären sollten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sieht der Senat keinen Anlaß,, bei der objektiven Bewertung des Geschäftsgegenstandes das vermögensrechtliche Interesse der Beschwerdeführer mit einem niedrigeren Wert als die Schäden am TMS R in die Schätzung einzubeziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 3 KostO.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 5 (Sammlung Seite 1785 ff.); ZfB 2000, 1785 ff.