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Leitsätze:
1) Zur Kollision zwischen zwei hintereinander liegenden Sportbooten infolge der fehlerhaften Reparatur des einen Bootes, das beim Anfahren statt vorwärts nach rückwärts fährt. Verschuldensvermutung aufgrund des Beweises des ersten Anscheins.
2) Zur Kostentragungspflicht eines Nebenintervenienten im Falle unzulässiger Nebenintervention.
Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsgericht in Köln
vom 4. Februar 1986
3 U 76/85
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer von 2 Sportbooten, die sich z. Z. des Unfalls auf einem Liegeplatz am Rhein (km 661,4) befanden. Der Beklagte hatte sein Boot von der Fachwerkstatt des Nebenintervenienten B. reparieren lassen. Als er es wieder in Betrieb nahm und im Vorausgang abfahren wollte, lief es rückwärts und stieß gegen das kurz dahinter liegende Boot des Klägers. Wie sich herausstellte, hatte die Werkstatt die Schrauben des Bootes des Beklagen demontiert und später wieder anmontiert, aber seitenverkehr.
Der Kläger verlangt Ersatz eines Schadens in Höhe von rd. 4200,- DM. Der Beklagte müsse für diesen Schaden unabhängig vom etwaigen Verschulden haften, zumal er schon vor der Abfahrt die Funktionsweise der Schrauben habe prüfen können.
Der Beklagte meint, er habe sich auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur verlassen müssen. Eine verschuldensunabhängige Haftung gebe es für Sportboote nicht.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung verurteilt. Der Nebenintervenient hat seine Kosten selbst zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt, als er beim Ablegen von der Anlegestelle mit seinem Sportboot das dort ordnungsgemäß festgemachte Boot des Klägers gerammt und dabei beschädigt hat. Das Verschulden des Beklagten ergibt sich unter diesen Umständen bereits aufgrund des Beweises des ersten Anscheins, Der Beklagte hat diese Verschuldensvermutung nicht zu entkräften vermocht. Er hat zwar behauptet, er habe seinerzeit sein Boot von dem erfahrenen Fachmann B. warten lassen und dieser habe die Schrauben verkehrt angebracht, so daß das Boot beim Einlegen des Vorwärtsganges unvermutet plötzlich rückwärts gefahren und dabei unmittelbar gegen das Boot des Klägers geraten sei. Der entscheidende Ansatz dieses Vortrags, daß nämlich ein erfahrener Fachmann, der Zeuge B., mit der Wartung beauftragt gewesen sei, so daß der Beklagte auf das Ergebnis der Arbeiten auch habe vertrauen können, ist jedoch in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden: Der Zeuge B. selbst hat die Durchführung der Arbeiten in Abrede gestellt. Der Sohn des Beklagten konnte zu diesem Punkt aus eigenem Wissen nichts bekunden, da er weder bei der Auftragsvergabe noch bei deren Durchführung anwesend war. Auch die Ehefrau des Zeugen B. wußte aus eigener Kenntnis über diese Vorgänge nichts zu berichten. Einer Vernehmung des Zeugen A. schließlich bedarf es nicht; dieser Zeuge ist nur für die Tatsache der falschen Montage der Schraube und der unmittelbaren Unfallursache benannt, zu der hier interessierenden Frage der Beauftragung eines zuverlässigen Fachmanns kann der Zeuge - darüber bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit - nichts bekunden.
...
Die Kosten der Nebenintervention können, da diese nicht zulässig war, dem Beklagten nicht auferlegt werden; denn der Nebenintervenient B. hat vorliegend kein rechtliches, sondern nur ein tatsächliches Interesse am Obsiegen des Klägers, so daß die Voraussetzungen des § 66 ZPO für einen Beitritt auf die Seite des Klägers nicht vorlagen."