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3 U 69/90 - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 30.11.1990
Aktenzeichen: 3 U 69/90
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Auch der Versicherer ist für den Nutzungsausfall durch unvermeidbare Wartezeiten an der Werft vor Reparaturbeginn ersatzpflichtig. 

 

Urteil des Oberlandesgerichts (Rheinschiffahrtsobergerichts) Köln

vom 30. November 1990

3 U 69/90

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

- rechtskräftig -

Zum Tatbestand:

Das beschädigte MTS „A" der Klägerin hat bis zum Beginn der Reparaturarbeiten drei Tage an der Werft gelegen. Der beklagte Versicherer hat den Ersatz des Nutzungsunfalls für diese Wartetage abgelehnt. Das Rheinschiffahrtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entgegen der Annahme des Rheinsehiffahrtsgerichts ist die Ersatzpflicht für die Wartetage an der Werft nicht bereits in der kontradiktorischen Schadenstaxe vom 10.2.1987 bindend festgelegt. Die Sachverständigen haben dort nur die Ankunftszeit des Schiffes an der Werft und den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten kommentarlos festgehalten. Diese Auflistung der Daten hatte ersichtlich nur den Zweck, die Fakten beweismäßig zu sichern, ohne daß dadurch schon eine bindende Entscheidung über die Ersatzpflicht getroffen werden sollte. Die Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich Bielmehr daraus, daß die Wartezeit an der Werft für den Schiffer unter den gegebenen Umständen nicht vermeidbar war und der Nutzungsausfall folglich zu dem gemäß 5249, 252 BGB zu ersetzenden Schadensumfang gehört. Ein Verstoß des Schiffes gegen seine Schadensminderungspflicht ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht feststellbar.
Der Schiffer hatte durch eine optimale Abstimmung zwischen seinen Frachtgeschäften und dem Werfttermin das ihm Mögliche getan, um keine unnötigen Ausfallzeiten durch die Ausführung der Reparaturarbeiten entstehen zu lassen: Wie die Klägerin hierzu bereits erstinstanzlich ausgeführt hat, hatte der Schiffer . . . auf die Nachricht seines Befrachters hin, daß der Werfttermin für MTS A` auf Montag, den 26.1. 1987, vereinbart worden sei, sein Schiff noch am Samstag gegen Zahlung einer Sonderprämie in Duisburg entladen lassen, um die holländische Werft rechtzeitig zu erreichen. Das Schiff hat dann auch pünktlich bei der Werft angelegt; der Reparaturbeginn hat sich lediglich dadurch verzögert, daß zunächst der Sachverständige der Beklagten am Montag morgen und alsdann der Sachverständige der Klägerseite an der Schadensaufnahme verhindert waren. Diese Verzögerung kann nicht zu Lasten des Schiffers gehen. Er durfte davon ausgehen, mit der Nachricht vom Freitag nachmittag das seinerseits Erforderliche zur Schadensminimierung beigetragen zu haben.
Unerheblich ist insoweit, ob der Sachverständige S` im Falle seiner Verhinderung üblicherweise damit einverstanden ist, daß auch schon vor seinem Eintreffen mit den Reparaturarbeiten begonnen wird. Es steht nicht einmal fest, daß dem Schiffer diese Verfahrensweise des Sachverständigen bekannt war; andernfalls wäre mit den Reparaturarbeiten auch sicherlich sofort begonnen worden. Ohne eine solche Kenntnis aber konnte für den Schiffer ein vorzeitiger Reparaturbeginn nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Der Höhe nach ist der Nutzungsverlust mit f 1500,- pro Tag, insgesamt also mit f 4500,- unstreitig ... "

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1991 - Nr.10 (Seite 435); ZfB 1991, 435