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3 U 68/92 - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 13.11.1992
Aktenzeichen: 3 U 68/92
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Die für die Verladung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, daß die Festmachedrähte einen größeren Bewegungsspielraum aufweisen als der Ladeschlauch. Sie müssen auch das unterschiedliche Dehnungsverhalten von Drähten und Schlauch beachten. Andernfalls kann nicht schon aus dem Abreißen des Ladeschlauchs auf nautisches Fehlverhalten bei der Vorbeifahrt geschlossen werden (§ 6.20 Nr. 1 b RheinSchPVO).

Urteil des Oberlandesgerichts (Rheinschiffahrtsobergerichts) Köln

vom 13.11.1992

3 U 68/92

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Die Klägerin hat eine am Rhein gelegene Verladeeinrichtung, an der ein Tankleichter festgemacht war. Sie verlangt von der Beklagten, Eignerin des TMS E, Schadensersatz, weil bei dessen Vorbeifahrt der Ladeschlauch gerissen ist.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Geht man von der Annahme aus, die für den Schlauchabriß verantwortliche Wasserbewegung sei durch die Vorbeifahrt von E ausgelöst worden, ergibt sich daraus noch keine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, denn ein ordnungswidriges Fahrverhalten ist dem Schiffsführer von E nicht nachzuweisen.

Die Aussagen der Klägerzeugen sind jedenfalls insoweit nicht als verläßlich anzusehen, als diese von einer besonders nahes Vorbeifahrt in unangemessen hoher Geschwindigkeit und einer dadurch hervorgerufenen Anhebung des Leichters um einen halben Meter berichtet haben. Richtig hat der Vorderrichter diesen Zeugen Übertreibung in der Darstellung vorgehalten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin streitet auch kein Beweis des ersten Anscheins für ein Fehlverhalten des Schiffsführers von E. Daß der Schlauch bei dem Wegdriften des Leichters gerissen ist, läßt, da die Drähte gehalten haben, keinen zwingenden Schluß auf ein dichtes und zu schnelles Passieren der Ladestelle zu. Das Reißen des Ladeschlauchs deutet vielmehr lediglich darauf hin, daß dieser weniger Bewegungsfreiheit als die Drähte besaß.

Dafür, daß die Drähte keinen größeren Bewegungsspielraum als der Schlauch aufwiesen, hätte jedoch, wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt hat, seitens der für die Verladung Verantwortlichen gesorgt werden müssen. Es war deren Aufgabe, den Umstand, daß der Leichter durch den Schiffsverkehr Bewegungen ausgesetzt war, bei der Befestigung des Leichters und der Anbringung des Schlauchs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen und dabei auch das unterschiedliche Dehnungsverhalten von Drähten und Schlauch zu beachten.

Berücksichtigt man zudem, daß der Leichter trotz des niedrigen Wasserstandes nachweislich nicht optimal befestigt gewesen ist, denn der Vorausdraht war statt am Kopf am Seitenpoller hinterlegt, erlaubt der Schlauchabriß nicht den Schluß auf eine außergewöhnlich heftige Wasserbewegung, die den weiteren Schluß auf ein nautisches Fehlverhalten in Gestalt einer zu nahen und zu schnellen Vorbeifahrt zulassen könnte ......“ 

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1993 - Nr.18 (Sammlung Seite 1442 f.); ZfB 1993, 1442 f.