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3 U 67/94 BSchRh - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 25.06.1996
Aktenzeichen: 3 U 67/94 BSchRh
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Wird von einer Dalbengruppe ein Dalben angefahren und beschädigt und entspricht es einer wirtschaftlich vernünftigen Überlegung, nur diesen Dalben gegen einen neuen auszutauschen, muß sich der Geschädigte aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen Abzug „neu für alt" in Höhe des jährlichen Abschreibungswerts entgegenhalten lassen.

2) Unterhält der Geschädigte eine eigene Bauplanungsabteilung und ist es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar, die Planungsarbeiten selbst in Eigenkosten vorzunehmen, kann er für die Planung der Errichtung neuer Dalben nicht Gebührensätze für Architekten abrechnen. Er kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten machen würde. Stehen dem Geschädigten mehrere zumutbare Schadensbeseitigungsmöglichkeiten zur Verfügung, können nur die Kosten für die wirtschaftlichere Vorgehensweise dem Schädiger angelastet werden.

Urteil des Oberlandesgerichts (Rheinschiffahrtsobergerichts) Köln

vom 25.6.1996

3 U 67/94 BSchRh

(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Tankerbrücke, bestehend aus sechs 1966 gesetzten Dalben. Der Oberstrom stehende Dalben Nr. 2 wurde am 7.6.1991 durch den im Eigentum der Beklagten stehenden Koppelverband angefahren und beschädigt.
Die Klägerin ließ den beschädigten Dalben entfernen und seitlich versetzt einen neuen oberhalb sowie einen weiteren neuen Dalben unterhalb setzen. Die neuen Dalben weisen ein stärkeres Profil als der entfernte Dalben Nr. 2 auf.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die Neuerrichtung eines Dalbens anstelle des beschädigten in Höhe von 120.368,88 DM zuzüglich weiterer hiermit zusammenhängender Kosten in Anspruch genommen. Geltend gemacht wurden Gesamtkosten über 180.000,-DM.
In der Klageschrift ist zugleich erklärt, die Kosten für die Anbringung des zweiten zusätzlichen Dalbens, der „aus Gründen äußerster Sicherheit" gesetzt worden sei, mit der Klage „überhaupt nicht geltend" machen zu wollen.

Die Beklagte, die nach Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 75.709,37 DM und einen weiteren Betrag in Höhe von 4.784,82 DM gezahlt hat, hat mit der Klageerwiderung vorgetragen, das Schadensereignis als solches sei nicht streitig, sondern lediglich die Höhe des Schadens.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Höhe der Klageforderung - sieht man von dem beanstandeten Umfang der beanspruchten Planungs- und Verholkosten ab - im wesentlichen eingewandt, die Klägerin müsse sich hinsichtlich des Dalbens einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen, und zwar bei einer Standzeit von 25 Jahren 2,5 % pro Jahr, was 62,5 % der Dalbenkosten entspreche. Eine Verbesserung der Dalbenanlage sei auch deshalb eingetreten, weil anläßlich der Neuerrichtung des beschädigten Dalbens die Möglichkeit bestanden habe, einen weiteren Dalben zu setzen, der die Tankerbrücke der Klägerin besser schütze, als dies bisher der Fall gewesen sei.

Das Schiffahrtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt zu der Frage, ob die Notwendigkeit einer Dalbenerneuerung sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der technischen Nutzungsdauer richte und mit der konkreten Beanspruchung eines Dalbens nichts zu tun habe. Gestützt auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen hat das Schiffahrtsgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 10.464,98 DM nebst Zinsen stattgegeben und unter anderem ausgeführt, die Klägerin müsse sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Kosten einen Abzug aus dem Gesichtpunkt „neu für alt" in Höhe von 62,5 % der angefallenen Kosten anrechnen lassen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin im wesentlichen gegen die Anwendung einer Vorteilsanrechnung aus dem Gesichtspunkt „neu für alt" sowie die Reduzierung der von ihr geltend gemachten  Planungskosten für die Erneuerung des Dalbens.
Darüber hinaus erweitert sie ihre Klage um die Kosten für das Setzen des weiteren zusätzlichen Dalbens. Sie behauptet hierzu, der beschädigte Dalben hätte aus technischen Gründen lediglich in der Form ersetzt werden können, daß zwei neue Dalben seitlich versetzt eingerichtet wurden. Dies sei auch entsprechend in der Genehmigung durch das Wasser - und Schiffahrtsamt so angeordnet worden.

Die Berufung hatte - bis auf die Zinsforderungen und eine geringfügige Korrektur der Hauptforderung - keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Senat folgt im Ergebnis der Begründung des angefochtenen Urteils, wonach sich die Klägerin hinsichtlich der eigentlichen Kosten für die Anbringung eines neuen Dalbens anstelle des beschädigten in Höhe von insgesamt 120.368,88 DM aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen Abzug in Höhe von 75.230,55 DM entgegenhalten lassen muß.

Grundsätzlich sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner in dem Urteil 3 U 7/ 83 unter Berufung auf das seinerzeit eingeholte Gutachten vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen, bei dem schadensbedingten Austausch nur eines älteren Dalbens einer gesamten Dalbengruppe durch einen neuen trete für den Geschädigten keine in schadensrechtlieher Hinsicht relevante Vermögensmehrung bei dem Geschädigten ein.

Jenes Urteil beruhte auf der Annahme des Regelfalls, daß alle Dalben einer Dalbengruppe nach Ablauf der üblichen Lebensdauer ausgetauscht werden, einschließlich solcher Einzeldalben, die aufgrund ihres besseren Erhaltungszustands oder jüngeren Alters auch noch längere Zeit stehen bleiben könnten.
Auch der in dem vorliegenden Verfahren eingeschaltete Sachverständige hat bestätigt, daß im Regelfall bei Ablauf der technischen Nutzungsdauer der am stärksten beanspruchte Dalben „aus logistischen Gründen" auch die weniger beanspruchten gleichzeitig ausgetauscht werden.

Das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des OLG Hamburg in VersR 1987, 460 (ZfB 1988, 17) widerspricht dem nicht, weil es in jenem Urteil um den schadensbedingten Austausch nicht eines einzelnen Dalbens, sondern ganzer Dalbengruppen ging, die wirtschaftliche Einheit solcher Gruppen also nicht in Frage gestellt wurde.
Die Besonderheiten des vorliegenden Falls erfordern jedoch eine Vorteilsanrechnung.
Zunächst ist, worauf bereits in dem angefochtenen Urteil hingewiesen wird, die besondere Beanspruchung der oberstromseitig stehenden Dalben, zu denen auch der bei dem Schiffsunfall beschädigte Dalben Nr. 2 gehörte, hervorzuheben, die dazu führt, daß einerseits eine unterschiedliche Abnutzung innerhalb der Dalbengruppe auftritt und eine Auswechslung sich nach dem Zustand bzw. Alter der oberstromseitig angebrachten Dalben richten muß.

Die besondere Beanspruchung der oberstromseitigen Dalben ergibt sich daraus, daß sie zum Festmachen der Schiffe dienen. Wie der Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtenerläuterung zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Dalben den Strömungswiderstand der Schiffe, die Abdrift und die zusätzliche Beanspruchung beim Abstoppen aufnehmen. Demgegenüber dienen die unterstromseitigen Dalben nur zum seitlichen Festmachen der Schiffe und müssen damit ungleich weniger Kräfte auffangen.

Soweit die Klägerin einwendet, die unterstromseitigen Dalben würden in gleicher Weise beansprucht, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, daß es sich um einen Ausnahmefall handelt, wenn ein Schiff ausschließlich an den unterstromseitigen Dalben festmacht. Um an der Tankerbrücke gelöscht beziehungsweise beladen zu werden, muß ein Schiff mit dem Kopf zu Berg an den oberstromseitigen Dalben festmachen, um in den Bereich der Ladevorrichtungen der Tankerbrücke zu gelangen. Ist die Anlage bereits mit einem Schiff belegt, kommt ein Festmachen eines weiteren Schiffs an den unterstromseitigen Dalben auch nur dann in Betracht, wenn das löschende Schiff hoch genug festgemacht hat, ganz abgesehen davon, daß die unterstromseitigen Dalben mangels Landverbindung auch nur eingeschränkt als Anlagedalben angesehen werden können.

Ist somit davon auszugehen, daß die Unterstromdalben Nr. 4, 5 und 6 wegen der geringeren Beanspruchung noch für längere Zeit tauglich erscheinen, während nur der Oberstromdalben Nr. 1 als Hauptdalben nach der üblichen Lebensdauer von noch etwa 13 Jahren ausgetauscht werden muß, entspricht es einer wirtschaftlichen vernünftigen Überlegung, lediglich diesen Dalben auszutauschen und auf einen Gesamtaustausch aller Dalben, einschließlich der dann erst 13 Jahre alten, neu gesetzten Dalben, zu verzichten.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Umstand, daß im Austausch mit dem beschädigten Dalben Nr. 2 gleich zwei neue Dalben angebracht wurden, die zudem im Profil stärker ausgebildet sind als die übrigen vorhandenen. Da sie somit durch ihre Doppelstellung in kürzerem Abstand und der größeren Stabilität bzw. technischen Verbesserung aufgrund der größeren Profilstärke auch in den 13 Jahren anstehenden gesteigerten Qualitätsanforderungen noch entsprechen dürften, ist letztlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten selbst dann kein Austauschbedarf hinsichtlich dieser beiden neuen, höherem Standard entsprechenden Dalben erkennbar, wenn nicht nur der Oberstromdalben Nr. 1, sondern auch die Unterstromdalben ausgetauscht werden müßten.

Dabei bleibt jedoch zu betonen, daß ein gleichzeitiges Austauschen der Unterstromdalben nach der für den Oberstromdalben Nr. 1 zu veranschlagenden Nutzungsdauer von 13 Jahren nicht einmal. angenommen werden kann.

Die aufgezeigte Vorgehensweise hinsichtlich des künftigen Austauschs nur eines bzw. weiterer einzelner Dalben verursacht auch keine im Verhältnis zu einer Gesamtauswechselung aller unverhältnismäßigen Zusatzkosten. Die maximal in Höhe von 12 % der Kosten für die Erneuerung eines Dalbens anfallenden Rüstkosten für die Einrichtung der Arbeitsstelle, die sich anteilig bei der Erneuerung mehrerer Dalben verringern würden, fallen nicht derart ins Gewicht, daß sie einen Austausch auch noch auf längere Dauer funktionsfähiger, dem Standard hinreichend entsprechender Dalben erfordern könnten

Da nach alledem davon ausgegangen werden muß, daß die schadensbedingt angebrachten zwei neuen Dalben nicht bereits nach etwa 13 Jahren ausgetauscht werden müssen, sondern über die gesamte Normalnutzungsdauer von der Klägerin verwendet werden, ist dieser über die bloße Schadensbehebung hinaus eine Vermögensmehrung dadurch zuteilgeworden, daß sie anstelle des bereits 25 Jahre alten Dalbens zwei neuwertige erhalten hat, die sie entsprechend längere Zeit nutzen kann, als die den beschädigten hätte nutzen können.
Zur Ermittlung der Vorteilsbemessung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem vpm Schiffahrtsgericht angenommenen und von den Parteien nicht in Abrede gestellten jährlichen Abschreibungswert von 2,5 % aus. Die Berücksichtigung möglicher Zinsverluste führt zu keiner anderen Bewertung, da der Aufbringung vorzeitiger bzw. zusätzlicher Kapitalkosten Ersparnisse gegenüberstehen durch die Längernutzung der neuen Dalben..... 
Bei dem Alter des beschädigten Dalbens im Zeitpunkt des Unfalls von 25 Jahren ergibt sich ein Abzug von  62,5 %. Diesen Abzug hat das Schiffahrtsgericht zu Recht von den Positionen 1 - 5 und 7 in der Schadensaufstellung vorgenommen, die eineu Betrag von insgesamt 120.368,88 DM für Lieferungen und Aufstellung eines Dalbens anstelle des beschädigten beinhalten und als solche unstreitig sind. Dabei sind auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Errichtungskosten einzubeziehen, da im Rahmen des Grundsatzes „neu für alt„ die Vermögensmehrung nicht allein durch den Sachwert bestimmt wird, sondern auch durch den Wert der Installationskosten, die vorliegend regelmäßig beim Austausch von Dalben anfallen und die bei dem nach der üblichen Nutzungsdauer anfallenden Dalbenaustausch eingespart werden.

Aus dem somit von 120.368,88 DM vorzunehmenden Abzug in Höhe von  62,5 9% ergibt sich ein Gesamtabzug in Höhe von 75.230,55 DM.

Einen weiteren Abzug von ihrer Klageforderung muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, weil sie für ihren Planungsaufwand nicht 19.960,- DM wie beansprucht geltend machen kann, sondern lediglich maximal 5.000,- DM, wie auch von der Beklagten anerkannt. Dieser Betrag entspricht auch nach Auskunft des Sachverständigen dem im Zusammenhang mit der Reparaturausführung bei Wasserbaureparaturen üblichen Wertansatz in Höhe von etwa 3 % der anerkannten Reparaturkosten.
Soweit die Klägerin mit der Klageschrift unter Hinweis auf ihre interne Abrechnung und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten an Planungsaufwand insgesamt 134 Ingenieurstunden zu 149,- DM angesetzt hat, ist ein solcher Aufwand der  einer  qualifizierten Ingenieurleistung von fast einem Monat entspricht, nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, mit welchem zeitlichen und persönlichen Aufwand die Planungsarbeiten betrieben worden sind und in welchem Umfang die Planung sich schadensbedingt auf die Errichtung nur eines neuen Dalben bezieht. 
Soweit die Klägerin sich später darauf zurückgezogen hat, sie könne nach den Gebührensätzen der Honorare für Architekten abrechnen, ist dies nicht gerechtfertigt
Auch unter Berücksichtigung des objektiven Maßstabes bei der Bemessung des Ersatzanspruchs im Rahmen des § 249 S. 2 BGB und der sich für Verkehrsunfallschäden entwickelten Rechtsprechung, nach der bei einer Eigenreparatur des Geschädigten die im Reparaturgewerbe entstehenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer ersetzt verlangt werden können (vgl. BGH 61, 56; NJW 85 1222), ist die Klägerin nicht berechtigt, ihren Aufwand gegenüber der Beklagten nach der Honorarordnung für Architekten abzurechnen.

Die an den Kosten eines gewerblichen Unternehmens orientierte Schadensbemessung wäre vorliegend verfehlt, weil die Klägerin eine eigene Planungsabteilung unterhält, die Planungsarbeiten der durchgeführten Art grundsätzlich vornimmt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies in der Vergangenheit auch bereits im Zusammenhang mit Schadensereignissen erfolgt ist. Unabhängig hiervon war es ihr jedenfalls in zumutbarer Weise möglich, die Planungsarbeiten selber in Eigenkosten vorzunehmen.
Wegen der Objektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs und des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Geschädigter im Rahmen des Schadenersatzes naturgemäß nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten machen würde. Stehen dem Geschädigten mehrere zumutbare Schadensbeseitigungsmöglichkeiten zur Verfügung, können nur die Kosten für die wirtschaftlichere Vorgehensweise dem Schädiger angelastet werden. Ob der Geschädigte die ihm zur Verfügung stehende besondere kostengünstigere Vorgehensweise zu wählen hat, kann sich alleine danach bemessen, ob ihm dies unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. Da die Klägerin für derartige Arbeiten im weiteren Sinne eine eigene Bauplanungsabteilung unterhält und nicht ersichtlich ist, daß wegen der hier durchgeführten Planungsarbeiten andere Arbeiten in kostenrelevanter Weise zurückgestellt worden wären, waren der Klägerin der von ihr auch tatsächlich eingeschlagene Weg durchaus zumutbar.
Muß es somit bei der Vergütung der Planungsarbeiten bei dem genannten Betrag über 5.000,- DM sein Bewenden haben, so daß sich hinsichtlich der Position „Planungskosten" eine weitere Reduzierung der Klageforderung um 14.966,- DM ergibt, verbleibt abzüglich der Vorteilsanrechnung über 75.230,55 DM ein Betrag in Höhe von 91.457,99 DM, der sich noch um die Zahlungen über 75.709,37 DM und 4.784,92 DM auf 10.963,70 DM vermindert.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin mit der Klageerweiterung Schadensersatz wegen der Errichtung des weiteren neuen Dalbens begehrt. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin dem Grund und der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Errichtung eines weiteren zusätzlichen Dalbens als notwendige Folge des Schadenseintritts entstanden ist. Die Forderung ist jedenfalls verjährt.
Die Verjährung richtet sich nach § 117 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BinSchG, weil die Schadensbehandlung allein dem nautischen Bereich der Schiffsführung zuzurechnen ist. 
Nach alledem ist die Berufung lediglich begründet, soweit die Klägerin eine Korrektur der zuerkannten Hauptforderung in rechnerischer Hinsicht um 498,72 DM begehrt und darüber hinaus auch bezüglich der sich aus den zur Teilerledigung führenden Teilzahlungen der Beklagten ergebenden Staffelung des Zinsanspruchs, wie er in dem Tenor des Urteils zum Ausdruck gebracht wird..."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1996 - Nr.10 (Sammlung Seite 1608 f.); ZfB 1996, 1608 f.