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3 U 63/76 (c) - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 02.03.1977
Aktenzeichen: 3 U 63/76 (c)
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Vereinbarungen von Zahlungsmodalitäten für an sich tarifmäßige Frachtentgelte können unter den zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verpflichtenden Tatbestand des § 31 BiSchVG fallen.
2) Zur Frage der Wechselhingabe zwecks Begleichung des Frachtentgelts und der darin zu erblickenden Erlangung eines unzulässigen Vorteils durch eine über das übliche Maß hinausgehende Verlängerung des Kreditzeitraums.
3) Unzulässigkeit der hälftigen Überwälzung von Wechselunkosten vom Frachtzahler auf den Frachtführer bei ansonsten tarifmäßiger Abrechnung.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

vom 2. März 1977

Zum Tatbestand:

Die Klägerin, eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion, stellte bei einer Überprüfung der Beklagten, einer Binnenschiffsreederei, fest, dass diese bei der Übertragung einer Reihe von Transporten auf die Unterfrachtführerin, die Reederei X, mit letzterer vereinbart hatte, dass die Beklagten die - richtig berechneten - Frachtentgelte in Wechseln begleichen und die Firma X die Hälfte der Wechselkosten übernehmen sollte.

Die Klägerin verlangt gemäß § 31 BiSchVG als Unterschiedsbetrag zur festgesetzten Fracht die Zahlung eines Betrages von über 9700,- DM, um den das der Firma X zustehende Entgelt durch die hälftige Übernahme der Wechselunkosten gemindert worden sei. Die Beklagte habe die Kosten der an sich erlaubten Wechselhingabe voll tragen müssen. Die Vereinbarung über die Teilung der Wechselunkosten sei jedoch eine Umgehung der festgesetzten Fracht.
Die Beklagte bestreitet u. a. eine Abweichung oder Umgehung der Festfrachtvorschriften. Wenn diese Zahlungsweise verboten sei, würden übliche Kreditgewährungen in der Binnenschifffahrt unmöglich gemacht. Die Reederei X sei hierdurch auch die Diskontierung der Wechsel und damit der schnellere Besitz liquider Mittel möglich geworden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der eingeklagten Summe verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn bei erfüllungshalber erfolgter Wechselhingabe keine besondere Vereinbarung über die Tragung der Wechselkosten zwischen den Vertragspartnern getroffen wird, ist davon auszugehen, dass diese Kosten vom Schuldner allein zu tragen sind, wenn die Wechselhingabe für ihn vorteilhaft ist. Das ist der Fall, wenn ihm nach Fälligkeit der Forderung vom Gläubiger gestattet wird, einen Wechsel in Zahlung zu geben. Dann fallen die Wechselkosten grundsätzlich dem Schuldner zur Last, da der Gläubiger nicht gezwungen ist, dem Schuldner für die Laufzeit des Wechsels Kredit zu geben (vgl. ebenso Baumbach-Hefermehl, 11. Aufl., Einleitung zum Wechselgesetz, RN 38 unter Bezugnahme auf BGH in NJW 1965, 1853). Es ist deshalb festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Wechselhingabe allein für die Beklagte als Schuldnerin vorteilhaft war, weil auf diese Weise ihre Zahlungspflicht für die bei Wechselhingabe unstreitig fälligen Frachtforderungen zeitlich hinausgeschoben wurde. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geäußerte Ansicht, dass die Wechselhingabe auch für die Firma X vorteilhaft gewesen wäre, weil sie die Wechsel hätte diskontieren und damit sofort hätte Bargeld bekommen können, geht am Kern der Sache vorbei. Angesichts der bestehenden Fälligkeit der Frachtforderungen hätte die Firma X sich überhaupt nicht auf Wechselannahme einzulassen brauchen, sondern hätte die Beklagte bei Nichtzahlung am Fälligkeitstage sofort auf Barzahlung in Anspruch nehmen können. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellte die Hingabe und Hereinnahme der Wechsel für die fälligen Frachtforderungen hier einen ausschließlichen Vorteil für die Beklagte dar. Daraus folgt, dass ohne eine besondere Vereinbarung an und für sich die Wechselkosten allein zu Lasten der Beklagten hätten gehen müssen. Da statt dessen diese Unkosten zwischen der Beklagten und der Firma X geteilt worden sind, hat die Beklagte insoweit einen Vorteil erlangt.

Die Beklagte hat demgegenüber in der Berufungsinstanz vorgetragen, sie habe sich mit dieser Zahlungsweise im Rahmen der Fristen gehalten, die auch ohne Wechselhingabe in Bremen den Schuldnern von Frachtforderungen usancemäßig ohne Berechnung von Lastzinsen eingeräumt würden. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen 

Es kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob stillschweigend gewährte zinslose Stundungen von dieser Dauer bereits eine verbotene Vergünstigung im Sinne des § 31 BiSchVG darstellen (so für die entsprechende Regelung im Güterkraftverkehrsgesetz Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, GüKG, 2. Bd., N § 22 Anm. 10 II B 2). In jedem Fall kann die Beklagte aus dieser in Bremen bisher unbeanstandeten Usance nichts für sich herleiten, weil sie ihre Wechsel in den hier beanstandeten Fällen erst zu einem Zeitpunkt erfüllungshalber gegeben hat, als die stillschweigend eingeräumte Zahlungsfrist bereits abgelaufen war und auch nach der Usance Bezahlung der Frachtrechnungen hätte erfolgen müssen 

Infolgedessen bleibt festzuhalten, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Usance durch die erfüllungshalber erfolgte Wechselhingabe einen nicht unerheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorteil erlangt hat. Sie hat für die Bezahlung der fälligen Frachtforderungen einen um durchschnittlich drei Monate verlängerten Kreditzeitraum zinslos in Anspruch nehmen können, was insbesondere angesichts der damals von Oktober 1973 bis Ende 1974 herrschende Hochzinspolitik auf dem Geldmarkt und der Höhe der Wechselsummen von insgesamt 614 044,78 DM eine keineswegs unwesentliche Ersparnis darstellte. Dennoch hat die Beklagte die angefallenen Wechselkosten nicht allein übernommen, sondern vereinbarungsgemäß zur Hälfte in Höhe von insgesamt 9735,76 DM auf die X überwälzt.

Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist festzustellen, dass auch Vereinbarungen von Zahlungsmodalitäten für an sich tarifmäßige Frachtentgelte unter den Tatbestand des § 31 BiSchVG dann fallen können, wenn die vereinbarte Zahlungsweise sich wie hier als Gewährung eines besonderen Vorteils darstellt, der in seiner wirtschaftlichen Auswirkung zu einer Verminderung und damit Umgehung des festgesetzten Entgelts führt.

Die Beklagte hat deshalb dadurch gegen § 31 Abs. 1 BiSchVG verstoßen, dass sie durch die Wechselhingabe angefallenen Diskontspesen nur zur Hälfte selbst übernommen hat. Für diesen objektiven Verstoß hat die Beklagte auch in subjektiver Hinsicht gemäß § 31 Abs. 3 BiSchVG einzustehen. Zwar ist die Vereinbarung über die Teilung der Wechselkosten ausweislich der unwidersprochenen persönlichen Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten im Berufungstermin vom 24. 11. 1976 zunächst auf Buchhalterebene ohne Information der Geschäftsleitungen sowohl der Beklagten als auch der X getroffen worden. Wie der Geschäftsführer der Beklagten jedoch auf Befragen des Gerichtes eingeräumt hat, haben die Geschäftsleitungen nach Kenntniserlangung diese Vereinbarung weiterlaufen lassen und nachträglich gebilligt, d. h. die Verantwortung dafür übernommen. Ob die Geschäftsleitungen der X und der Beklagten in diesem Zeitpunkt schon wussten, dass sie mit dieser Teilung der Wechselkosten gegen § 31 Abs. 1 BiSchVG verstießen, wie es das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat, erscheint dem Senat nach Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten und Vernehmung des Geschäftsführers der X zumindest zweifelhaft. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil auch die nur grob fahrlässige Unkenntnis von der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung den hier geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 31 Abs. 3 BiSchVG auslöst. Eine derartige Fahrlässigkeit muss nach Ansicht des Senates jedoch sowohl der Geschäftsleitung der X als auch der Beklagten zur Last gelegt werden, da sich beide hinsichtlich der für die Abwicklung ihrer speziell auf den Binnenschiffsverkehr ausgerichteten Geschäfte maßgebenden Rechtsvorschriften hätten erkundigen müssen. Es ergibt sich nichts dafür, dass dies geschehen ist 

Da die Beklagte und die X somit zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis durch die vereinbarungsgemäße Teilung der Wechselkosten gegen § 31 Abs. 1 BiSchVG verstoßen haben, ist die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 BiSchVG verpflichtet, den der Höhe nach unstreitigen Unterschiedsbetrag von 9735,76 DM nebst den handelsüblichen Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen....“