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3 U 59/84 - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 09.11.1984
Aktenzeichen: 3 U 59/84
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Rheinschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Beweislast und Beweiswürdigung beim Nachweis der Erteilung eines Frachtauftrages für eine Teilladung - Haftung für Verraumungskosten.

Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht in Köln

vom 9. November 1984

3 U 59/84

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Der Kläger als Eigentümer des MS A vereinbarte am 17.9. 1981 mit dem beklagten Befrachtungsunternehmen einen Transport von 100t Roheisen von Duisburg nach Stuttgart und übernahm die Ladung am 18.9. 1981, nachdem das Schiff in Worms gelöscht und leer nach Duisburg gefahren war.
Zwei weitere, am 21.9. angebotene Reisen nach Kehl und Frankfurt lehnte der Kläger ab, übernahm dann aber eine zusätzliche Ladung von 197 t Blechen für Heilbronn am 29.9. 1981 bis 12.00 Uhr im Duisburger Innenhafen. Am 5.10. 1981 wurde die Stuttgarter Ladung gelöscht, wobei Verraumungskosten in Höhe von 360,- DM entstanden, weil die Heilbronner Ladung auf der Ladung für Stuttgart gestaut worden war. Die Beklagte hat den Kläger mit diesen Kosten in der Frachtabrechnung belastet. Die Parteien streiten insbesondere über den effektiv vereinbarten Beladungs- und Übernahmetermin hinsichtlich der zweiten Reise und damit über den für die Reise nach Heilbronn entscheidenden Zeitpunkt der Meldung der Anzeigebereitschaft, wobei der Beklagten unstreitig eine Ladezeit von zwei Tagen zustand. Die Klägerin verlangte Liegegeld für acht Tage von täglich 667,- DM und Erstattung der ihr angelasteten Verraumungskosten von 360,- DM.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Kläger zwei Reisen abgelehnt habe und ihm schließlich die Reise nach Heilbronn mit dem ausdrücklichen Hinweis angeboten sei, daß nicht feststehe, wann die Beladung erfolgen könne. Die Verraumungskosten müsse der Kläger tragen, weil, er nach der Ubernahme der Reise nach Stuttgart zwei weitere Reisen abgelehnt habe und dadurch die Reise nach Stuttgart eilig und vorrangig geworden sei.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1694,- DM (= 2 Liegetage + 360,- DM für die dem Kläger in Abzug gebrachten Verraumungskosten) verurteilt. Die Berechtigung des Anspruchs auf Erstattung der dem Kläger abgezogenen 360,- DM für die Verraumungskosten begründete das Schiffahrtsgericht wie folgt:
„Da nach allem, was der Kläger wußte, das Löschen nicht unter Zeitdruck stand und die normale Reiseroute erst Heilbronn und dann Stuttgart gewesen wäre, bestand für ihn keine Veranlassung, das Überstauen der Ladung für Stuttgart zu unterlassen. Wenn dann das Löschen der Ladung in Stuttgart aus Gründen, die jedenfalls der Kläger nicht zu vertreten hatte, vorrangig wurde, können die entstandenen Zusatzkosten nicht zu seinen Lasten gehen."
Auf die Berufung beider Parteien wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung von 360,- DM verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits hatten der Kläger 13/14 und die Beklagte 1/14 zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Liegegeld für die am 29.9. 1981 übernommene zweite Teilladung nicht zu. Gemäß §29 BSchG betrug die Ladezeit für die Ladung von 197t zwei Tage, gerechnet ab dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage. Voraussetzung für das Entstehen eines Liegegeldanspruchs wäre hiernach gewesen, daß der Frachtauftrag wenigstens zwei Tage vor dem Beladungstag, dem 29.9. 1981, erteilt worden wäre. Das hat der Kläger jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Zwar hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung bekundet, der Auftrag sei bereits am 17. oder 18.9. 1981 erteilt worden, als das Schiff noch in Worms gelegen habe. Dieser Aussage steht indes die Bekundung des Zeugen 0. entgegen, der erklärt hat, die Beklagte habe ihrerseits den Frachtauftrag durch die Firma S. erst am 28.9. 1981 erhalten und dementsprechend sei der Auftrag an den Kläger erst später weitergeben worden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Aussage der Ehefrau des Klägers der Vorzug vor der Bekundung des Zeugen 0. gegeben werden sollte. Die Ehefrau des Klägers ist am Ausgang des Rechtsstreits nicht weniger interessiert als der Zeuge 0., der die Bestellung für die Beklagte aufgegeben hat. Hinzu kommt noch, daß die von dem Zeugen 0. angegebenen Daten über die Auftragserteilung durch die Firma S. sich anhand der Auftragsbestätigung dieser Firma vom 28.9. 1981 verifizieren lassen: In diesem zu den Akten gereichten Schreiben heißt es, daß aufgrund der „fernmündlichen Verhandlungen vom 28.9." der Abschluß schriftlich bestätigt werde und daß als „Vorlagetermin bzw. Meldetag" der 29.9.1981 6.00 Uhr vereinbart sei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der Zeuge 0. habe bereits vor dem 28.9., also bevor noch der Beklagten ihrerseits ein verbindlicher Auftrag erteilt worden wäre, dem Kläger einen verbindlichen Auftrag erteilt; bei lebensnaher Betrachtung kann vielmehr nur davon ausgegangen werden, daß der Zeuge einen ihm angekündigten Auftrag seinerseits dem Kläger in Aussicht gestellt hat. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, daß ohne festen Zusatzauftrag eine Leerfahrt von Worms nach Duisburg nicht unternommen worden wäre, ist nicht stichhaltig. Wie der Zeuge 0. plausibel erklärt hat, bestand seinerzeit kaum Aussicht, oberrheinisch eine Inlandsfracht, die der Kläger anstrebte, für die Talfahrt zu erhalten. Statt dessen war es wirtschaftlich sinnvoller, die Talfahrt leer anzutreten, da ein Auftrag von 100 t ab Duisburg vorlag und weitere Zuladungen von dort aus leicht zu erhalten waren. Dies zeigen auch die vom Zeugen 0. dem Kläger unstreitig unterbreiteten anderen Angebote, die dieser jedoch abgelehnt hat.
Die Anschlußberufung der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Belastung mit den Verraumungskosten in Höhe von 360,- DM wendet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.