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3 U 35/97 BSchMo - Oberlandesgericht (Moselschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 31.10.1997
Aktenzeichen: 3 U 35/97 BSchMo
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Moselschiffahrtsobergericht

Urteil des Oberlandesgerichts – Moselschiffahrtsobergericht Köln

vom 31.10.1997

3 U 35/97 BSchMo

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Moselschiffahrtsgericht hat dem Klagebegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, dem Grunde nach stattgegeben.
Die Berufung der vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der kausale Zusammenhang zwischen der Mauerbeschädigung und der Befestigung des Taus sehr wohl erwiesen. Die unstreitigen Sachverhaltsmerkmale lassen keinen anderen Schluß zu, was der Beklagte in seiner Aussage vor der Wasserschutzpolizei letztlich auch eingeräumt hat.
Es kommt nicht in Betracht, daß die Mauer durch den Rumpf eines Schiffes eingedrückt worden ist. Zum einen hätte dies durch GMS R selber erfolgen müssen, was aber von dem Beklagten nicht konkret behauptet wird. Zum anderen erscheint eine Beschädigung der Mauer auf diese Weise nicht möglich. Man kann anhand der in der Bußgeldakte 253/95 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-West vorhandenen Photos sehr gut erkennen, daß die Mauer in einer Linie mit Bäumen und in dem fraglichen Bereich zudem mit einem Lichtmast steht. Wenn das Schiff so weit ins Land gekommen wäre, daß es die Mauer mit dem Rumpf hätte beschädigen können, hätten zwangsläufig auch der Lichtmast und die Bäume Schäden davontragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Was das Verschulden des Beklagten angeht, so wußte er natürlich, daß er nicht an der Mauer festmachen durfte, ist dies doch ausrücklich nach § 7.04 Nr.3 MoSchPoV verboten. Hinzu kommt, daß er von dem Bürgermeister der Klägerin ausdrücklich auf die unzureichende Baufestigkeit der Mauer hingewiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Tau von der Mauer vermutlich auch noch gelöst werden können, da diese erst zur Hälfte unter Wasser stand. Davon abgesehen hätte das Tau aber auch vom Schiff aus gelöst werden können.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß er wegen des Fehlens des an dieser Stelle erforderlichen Pollers keine andere Möglichkeit zur Anbringung einer Spring vorfand. Hierauf kann er sich aber im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen. Er hätte dann halt auf die Spring verzichten müssen, um die naheliegende Gefahr einer Mauerbeschädigung zu vermeiden.

War die Anbringung der Spring jedoch unerläßlich, wie der Beklagte meint, so ließe sich eine Notstandssituation annehmen mit der Folge, daß der Beklagte nach § 904 BGB, der auch im Rahmen der Haftung nach dem Binnenschiffahrtsgesetz anwendbar ist, verschuldensunabhängig haften würde.
Ob eine Notstandssituation aber in objektiver Hinsicht vorlag, kann dahinstehen, denn die andeInfalls in Betracht kommende Verkennung der Notstandssituation führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Haftete der Schädiger nach § 904 BGB verschuldensunabhängig bereits bei einem in objektiver Hinsicht berechtigten Eingriff, muß das erst recht gelten bei einem von dem Schädiger irrig angenommenen Notstand, ganz abgesehen davon, daß der Irrtum ohnehin einen Schuldvorwurf rechtfertigen würde.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr.12 (Sammlung Seite 1694); ZfB 1998, 1694