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3 U 252/85 - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 06.06.1986
Aktenzeichen: 3 U 252/85
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Zur Berechnung der Ladezeit nach der Anzeige der Ladebereitschaft.

Urteil des Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergericht in Köln

vom 6. Juni 1986

3 U 252/85

(Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)

Zum Tatbestand:

Nach dem Frachtvertrag sollte das Schiff am 6.11.1984 ladebereit sein. Mit dem Ladevorgang wurde am 7.11.1984 begonnen. Nach Meinung der Klägerin begann der Lauf der Ladezeit bereits am 6.11.1984. Sie fordert daher wegen Überschreitung der Ladezeit um einen Tag das entsprechende Liegegeld. Die Klage wurde vom Schiffahrtsgericht abgewiesen, die Berufung der Klägerin vom Schiffahrtsobergericht zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
„.....
Maßgebend für die Berechnung der Ladezeit ist nach § 29 Abs. 4 BSchG in erster Linie die Vereinbarung der Parteien hierüber und erst im Range danach die von der Verwaltungsbehörde getroffenen und sodann die gesetzlichen Regelungen. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag vom 5. November 1984 ist unter Ziff. 4 angegeben: Ladebereit am: 6. November 1984’ und unter Ziffer 8,Ladezeit: deutsch ges’. Der Frachtvertrag nimmt im übrigen Bezug auf die auf der Rückseite des Vertrages wiedergegebenen Vertragsbedingungen, die unter Ziff. 3 die Klausel enthalten, der Schiffer unterwirft sich hinsichtlich des Ladens und Löschens der am Lade- bzw. Löschort bestehenden Übung’. Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Kläger am 6. November 1984 ladebereit sein mußte, d. h. daß er verpflichtet war, an diesem Tag sein Schiff in Oberhausen vorzulegen. Nichts anderes besagt auch die Auskunft der Schifferbörse Duisburg-Ruhrort vom 23. Oktober 1975, die der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 1986 vorgelegt hat. Aus der Verpflichtung zur Vorlage des Schiffes zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Ladeort folgt nicht zugleich auch, daß dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Ladezeitberechnung ist (vgl. hierzu auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrtsgesetz § 29 Anm. 1 und 3). Nur dann, wenn auch am Tage der Vorlage mit dem Laden begonnen wird, besteht allgemein oder doch verschiedenenorts der Schifffahrtsbrauch, den Beginn des Ladens mit dem Ladefristbeginn gleichzusetzen (vgl. Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrtsgesetz, § 29 Anm. 1 und 3 m.w.N.). Die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Mit dem Ladevorgang wurde erst am 7. November 1984 begonnen. Es ist auch keine Übung für die Oberhausener Häfen dahin zu erkennen oder behauptet, nach der die Ladefrist mit der Vorlage des Schiffes am Ladeort beginnt. Danach gilt mangels einer entsprechenden Übung die gesetzliche Regelung, wonach die Ladezeit, wie das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zutreffend ausgeführt hat, erst am Tage nach der Ladebereitschaftsanzeige zu laufen beginnt. Soll diese gesetzliche Regelung nicht gelten, so muß sie ausdrücklich abbedungen werden. Hiervon wird nach Kenntnis des Senats in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Die Anzeige der Ladebereitschaft erfolgte zugleich mit der Vorlage des Schiffes des Klägers am 6. November 1984; die Ladezeit begann daher am folgenden Tage, dem 7. November 1984.
....“

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1988 - Nr. 2 (Sammlung Seite 1220 f.); ZfB 1988, 1220 f.